Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2009

OVG NRW (kläger, richtlinie, polizei, zweifel, richtigkeit, verwaltungsgericht, antrag, anteil, polizeidienst, annahme)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1151/07
Datum:
30.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1151/07
Schlagworte:
Zulassungsantrag Polizei Polizeidienstfähigkeit Behinderung
Weiterbeschäftigung Laufbahnwechsel
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines einem schwerbehinderten Menschen
gleichgestellten Poli-zeikommissars auf Zulassung der Berufung, der
sich mit seiner Klage gegen die Feststellung seiner
Polizeidienstunfähigkeit und die Einleitung eines Laufbahnwechsels
wendet.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die
behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer
Gerichtsentscheidung begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder
eine erhebliche Tatsachenfeststellung dieser Entscheidung mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt werden,
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vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00 , NVwZ 2000,
1163, und vom 3. März 2004 1 BvR 461/03 , BVerfGE 110, 77,
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muss der Rechtsmittelführer, der eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage vertritt
als das Verwaltungsgericht, stichhaltige Gründe für seine Rechtsauffassung anführen.
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An solchen Gründen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
entscheidungstragenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wecken
könnten, fehlt es hier.
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Der Kläger meint, der bei der Prüfung seiner Polizeidienstfähigkeit angelegte und von
dem Verwaltungsgericht gebilligte Maßstab, wonach Polizeidienstfähigkeit im Sinne des
§ 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW a.F. die Einsetzbarkeit des Polizeibeamten zu jeder
Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung
voraussetze, sei falsch. Ein solches Verständnis des Begriffs der Polizeidienstfähigkeit
führe dazu, dass schwerbehinderte Beamte nicht mehr im Polizeidienst beschäftigt
werden könnten, was wiederum der gesetzlichen Verpflichtung der öffentlichen
Arbeitgeber zum besonderen Schutz und zur Beschäftigung von Schwerbehinderten
zuwiderliefe.
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Mit diesem Argument werden weder der besagte Maßstab selbst noch seine
Anwendung im Fall des Klägers schlüssig in Frage gestellt. Zwar sind nach § 128
Abs. 1 SGB IX die Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen
so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den
Beamten erreicht wird, doch bedeutet dies nicht, dass ein angemessener Anteil
schwerbehinderter Menschen in jeder Laufbahn unabhängig von deren besonderen
Anforderungen anzustreben ist. Die Aufgaben der Polizei, ihr begrenzter
Personalbestand und die Eilbedürftigkeit vieler Einsätze erfordern von den Beamten in
den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, denen auch der Kläger angehört, eine
erhöhte und flexible Einsetzbarkeit sowie eine besondere körperliche Eignung, die
schwerbehinderten Menschen nicht selten fehlen wird. Liegt der Einzelfall so, ist eine
Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen im Polizeivollzugsdienst
ausgeschlossen. Dass einzelne Funktionsstellen bei der Polizei im Prinzip auch von
Beamten wahrgenommen werden können, die die volle Polizeidienstfähigkeit nicht
besitzen, ändert an den Regelanforderungen für eine Verwendung im
Polizeivollzugsdienst nichts. Müssten diese wenigen Stellen dauerhaft mit
schwerbehinderten Beamten besetzt werden, würde dem Dienstherrn der
Personaleinsatz im Hinblick auf eine möglichst optimale Ausnutzung des
Personalbestandes unangemessen erschwert und damit letztlich die Funktionsfähigkeit
der Polizei beeinträchtigt. Die besagten Stellen können nämlich flexibel für solche
Beamte genutzt werden, deren Polizeidienstfähigkeit noch geklärt werden muss, oder
deren Polizeidienstunfähigkeit zwar festgestellt worden ist, bei denen aber die
Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten steht oder
denen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ein Laufbahnwechsel nicht mehr
zugemutet werden kann.
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Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Dienstherrn, ihn nicht
gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. weiter im Polizeidienst zu beschäftigen,
sei wegen Missachtung der Regelungen in 15.3 der Richtlinie zur Durchführung der
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im
Lande Nordrhein-Westfalen (Richtlinie) SMBl.NRW.203030 ermessensfehlerhaft,
stellen die für diese Auffassung angeführten Gründe die gegenteilige Annahme des
Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht schlüssig in Frage.
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Der Kläger hält anders als das Verwaltungsgericht die Richtlinie für einschlägig, weil
sie konkret auf die Beschäftigungsmöglichkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz abstelle,
dessen Anforderungen er ohne Probleme habe erfüllen können. Lediglich
organisatorische Gründe, nämlich die Umorganisation innerhalb der
Beschäftigungsbehörde, habe dazu geführt, dass er auf dem Arbeitsplatz nicht weiter
habe beschäftigt werden können.
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Das trifft nicht zu. 15.3 der Richtlinie betrifft die Fälle, in denen wegen des Wegfalls des
Arbeitsplatzes aus organisatorischen, strukturellen oder betriebsbedingten Gründen
eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Raum steht. Das spielt bei der
hier im Streit stehenden Entscheidung im Rahmen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG
NRW a.F. gerade keine Rolle. Im Vordergrund dieser Entscheidung steht vielmehr allein
die Frage, ob ein polizeidienstunfähiger Beamter im Polizeivollzugsdienst verbleiben
soll. Diese Frage stellt sich unabhängig vom Fortbestehen des bisherigen
Arbeitsplatzes des Beamten immer dann, wenn festgestellt wird, dass der Beamte den
besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf
unabsehbare Zeit nicht mehr genügt.
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So ist es auch im Fall des Klägers, dessen weitere Beschäftigung im
Polizeivollzugsdienst aus Gründen ausscheidet, die in ihrem Ursprung aus seiner
Polizeidienstunfähigkeit resultieren und damit persönlicher Natur sind. Die
Umorganisation seiner Beschäftigungsbehörde und der daraus folgende Wegfall seines
bisherigen Arbeitsplatzes sind demgegenüber wie auch der Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E. vom 25. August 2006 erkennen lässt bloße
Randerscheinungen, die der Kläger zu Unrecht als maßgeblichen Anlass für den
angegriffenen Bescheid darzustellen sucht. Der Annahme des Verwaltungsgerichts,
wonach 15.3 der Richt-linie für Fallkonstellationen, in denen der eigentliche
Hinderungsgrund für den weiteren Einsatz des Betroffenen aus dessen persönlichen
Verhältnissen folge, keine Regelung enthalte, setzt der Kläger nichts entgegen.
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Seine weiteren Ausführungen fußen auf 15.3 der Richtlinie, deren Anwendbarkeit er
nicht dargetan hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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