Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2006

OVG NRW: anspruch auf bewilligung, fürsorgepflicht, gleichbehandlungsgebot, erlass, datum, teilzeitbeschäftigung, zustellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3283/04
Datum:
18.05.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3283/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 930/03
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend
gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greift nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20.
Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des
§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht
abgewiesen hat.
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Der am 8. Dezember 0000 geborene Kläger leistet als Regierungsamtsrat Dienst beim
Versorgungsamt H. . Er begehrt die Bewilligung von Altersteilzeit.
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Das Verwaltungsgericht hat seine hierauf gerichtete Klage als unbegründet angesehen:
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Nach § 78d Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) könne Beamten mit
Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken müsse, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den
letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit
bewilligt werden, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet habe, die
Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginne und dringende dienstliche
Belange nicht entgegenständen. Schon die Tatbestandsvoraussetzungen dieser
Vorschrift lägen jedoch im Falle des Klägers nicht vor. Denn einer Bewilligung von
Altersteilzeit ständen dringende dienstliche Belange entgegen.
Der Kläger macht mit seiner Antragsbegründung geltend, dass entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts solche dringenden dienstlichen Belange nicht vorlägen. Damit
wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis jedoch nicht
ernstlich in Frage gestellt. Denn selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, wäre damit allenfalls
dargetan, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78d Abs. 1 Satz 1 LBG erfüllt
sind. Hieraus allein ergibt sich für den Kläger aber noch kein Anspruch auf Bewilligung
von Altersteilzeit. Denn das Innenministerium NRW als oberste Dienstbehörde hat durch
Erlass vom 7. Oktober 2002 - 24 - 1.66 - 33/02 -, der auf einen entsprechenden
Kabinettsbeschluss der Landesregierung NRW vom 1. Oktober 2002 zurückgeht, auf der
Grundlage des § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG - abgesehen von wenigen, hier nicht
gegebenen Fallgruppen - die Anwendung des § 78d LBG ausgeschlossen. Dass dies
fehlerhaft gewesen wäre, hat der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht dargetan.
Auch aus seinem erstinstanzlichen Vortrag, auf den er in seiner Antragsbegründung
ergänzend Bezug genommen hat, ergibt sich dies nicht. Der Kläger hatte im
erstinstanzlichen Verfahren zwar gerügt, dass er seinen Antrag auf Bewilligung von
Altersteilzeit schon unter dem 26. Juni 0000 gestellt habe und bei einer zeitnahen
Entscheidung noch vor dem 1. Oktober 2002 nach der bis dahin herrschenden
Entscheidungspraxis seinem Antrag - wie in anderen vergleichbaren Fällen auch - hätte
stattgegeben werden müssen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die mit Bescheid
vom 4. Dezember 0000 erfolgte Ablehnung des Antrags rechtswidrig gewesen wäre. Die
Bezirksregierung N. hatte die Bearbeitung des Antrags nicht in einer Weise verschleppt,
dass ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Sinne des Artikels 33
Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) oder - im Hinblick auf möglicherweise zügiger
bearbeitete Parallelverfahren - gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne des Art. 3
Abs. 1 GG in Betracht käme. Zwischen dem Eingang des klägerischen Antrags bei der
Bezirksregierung N. am 15. Juli 0000 und dem Kabinettsbeschluss der Landesregierung
vom 1. Oktober 2002, der die Änderung der Entscheidungspraxis bewirkte, lagen nur
zweieinhalb Monate, die sich durchaus mit der Prüfung möglicher entgegenstehender
dienstlicher Belange im Sinne des § 78d Abs. 1 Satz 1 LBG erklären lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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