Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2010

OVG NRW (kläger, gewinn, besetzung des gerichts, verwaltungsgericht, zweifel, richtigkeit, stadt, entgelt, berechnung, ermittlung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 449/09
Datum:
05.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 449/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Zulassungsverfah¬rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulas-sungsverfahren auf
312,97 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
1. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach dem Vortrag der Kläger
nicht erkennbar.
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a) Die Kläger tragen vor, die Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH - BPG - habe
die Herstellungskosten in der Tabellenkalkulation 2006 mit 5.658.000,-- Euro ermittelt.
Bezogen auf die Gesamtkosten der Wirtschaftsbetriebe P. GmbH – WBO - entfalle
damit ein Kostenanteil von 20,7 % in der Bilanzplanung auf die gebührengebundene
Sparte "Kanäle". Hiervon ausgehend liege nach der Gewinn- und Verlustrechnung der
WBO bei den Herstellungskosten eine gebührenrelevante Kostenüberdeckung von
864.000,-- Euro bzw. von 2,18 % vor. In diesem Zusammenhang gehe das
Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass sich der 20,7%ige Anteil allein auf die
Sacheinlagen beziehe und nichts über die Verteilung der Personalkosten aussage.
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Diese Darlegungen greifen im Ergebnis nicht durch. Die Zulassungsschrift verhält sich
wegen der Berechnung der Kostenüberschreitung ausschließlich zum Gebührenjahr
2008, während hier Ausführungen zum Gebührenjahr 2006 erforderlich gewesen wären.
Dies gilt nicht nur für diese Rüge, sondern auch für alle weiteren Rügen. Im Übrigen hat
das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Seiten 23 ff. des Urteilsabdrucks ausgeführt,
dass eine nachkalkulatorische Gewinn- und Verlustrechnung nicht geeignet sei, die
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Richtigkeit der auf einer Prognose des Satzungsgebers beruhenden Vorkalkulation
wegen des hier nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen
Aufträgen ermittelten Entgelts der WBO in Frage zu stellen. Hierzu hat der Senat bereits
in seinem Beschluss vom 1. September 2005 – 9 A 2884/04 – betreffend die
Gebührenjahre 1998 bis 2003 ausgeführt, dass die VO PR Nr. 30/53 verbindlich
anzuwenden ist. Es handelt sich bei den von der WBO zu erbringenden Leistungen um
solche auf Grund eines öffentlichen Auftrags im Sinne von §§ 2 und 3 VO PR Nr. 30/53.
Nach § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 ist damit vorgeschrieben, dass für Leistungen auf
Grund öffentlicher Aufträge keine höheren Preise gefordert, versprochen, vereinbart,
angenommen oder gewährt werden dürfen, als nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zulässig ist. Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob das im
Leistungsvertrag zwischen der Stadt P. und der WBO vereinbarte Leistungsentgelt
kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen entspricht und das für Leistungen der WBO
in Ansatz gebrachte Entgelt gegebenenfalls mit einer nachträglich erstellten
Betriebsabrechnung gerechtfertigt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das
Entgelt den Vorgaben der VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit der Anlage zu ihr
(Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP -) entspricht. Beide
Ermittlungsmethoden unterscheiden sich z.T. grundlegend. Während nach LSP
grundsätzlich vom Anschaffungswert abzuschreiben (Nr. 38) und bei der
kalkulatorischen Verzinsung nur ein Zinssatz von 6,5 % zugrunde gelegt werden darf
(Nr. 43 Abs. 2 i.V.m. § 1 VO PR Nr. 4/72 vom 17. April 1972), darf nach der
Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Kostenermittlung nach § 6 Abs. 2 KAG
NRW vom Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben und ggf. ein höherer
kalkulatorischer Zins (vgl. etwa Urteil des Senats vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 –,
www.nrwe.de, Rdnr. 71, zu 7,7 % Zinsen) angesetzt werden.
Die Kläger setzen sich in ihrer Begründungsschrift nicht mit der Ermittlung und
Berechnung der nach den Vorgaben der VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den LSP
vorkalkulatorischen Selbstkostenberechnung auseinander. Ihre Darlegungen zur
Gewinn- und Verlustrechnung der WBO für das Geschäftsjahr 2008 mit der von ihm
berechneten Überdeckung bei den Herstellungskosten sind kein Beleg für einen
Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Denn etwaige tatsächlich
eingetretene Überdeckungen besagen für sich genommen nichts über die
Rechtmäßigkeit der Gebührensätze. Für die rechtliche Beurteilung der Gebührensätze
ist allein die jeweilige Kalkulation maßgeblich, die - unter Berücksichtigung des
zustehenden Prognosespielraumes - nach Art und Höhe keine unzulässigen
Kostenansätze enthalten darf.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004
7
– 9 A 4187/01-, ZKF 2005, 94.
8
Zu den ansatzfähigen Kosten zählen auch die Entgelte für die in Anspruch
genommenen Fremdleistungen der WBO (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Soweit
diese Entgelte den Vorgaben der VO PR Nr. 30/53 i. V. m. den LSP gerecht werden,
sind sie ohne Rücksicht darauf zulässig, ob sich im Nachhinein eine Überdeckung
ergibt.
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b) Der (an sich) zutreffende Hinweis der Kläger darauf, dass die Kosten, die im
Zusammenhang mit den Arbeiten an den privaten Grundstücks- oder
Hausanschlussleitungen stünden, als leistungsfremde Kosten nicht in die
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Preisermittlung einfließen dürften, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des verwaltungsgerichtlichen Urteils. So hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht
darauf hingewiesen, dass leistungsfremde Kosten aus der Gebührenkalkulation
auszuscheiden seien; so sei der Beklagte ausweislich seiner Schriftsätze vom 30.
Oktober und 10. November 2008 auch verfahren und der Einsatz des Kamerawagens
mit Prüftechnik als zu 82 % im gebührenrelevanten Bereich erfolgend bewertet worden.
Hiernach sind entgegen der Annahme der Kläger nicht 82 % der entstehenden Kosten
auszuscheiden, sondern lediglich 18 %. Dementsprechend trägt auch die
Schlussfolgerung der Kläger nicht, dass aus einem Umsatz bei der Dichtigkeitsprüfung
von Hausanschlüssen von 1.112.800,- Euro und einem Kostenanteil der Fahrzeuge von
82 % eine Kostenüberdeckung von 1.086.000,- Euro resultiere. Unabhängig hiervon
belegt – wie oben bereits ausge-führt - ein tatsächlich getätigter Umsatz nicht die
Fehlerhaftigkeit der kalkulatorischen Preisermittlung.
Mit der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen geprüften Prognoseentscheidung des
Satzungsgebers setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Hinweis, die WBO
verfüge neben dem Kamerawagen mit Prüftechnik über weitere LSP-kalkulierte
Fahrzeuge für die Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlüssen, ist ausweislich der vom
Beklagten zum Schriftsatz vom 10. November 2008 vorgelegten Anlage unstreitig, ohne
dass sich hieraus für sich genommen etwas Entscheidungserhebliches ableiten ließe.
Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Ermittlung des Entgelts für Leistungen
der WBO wegen des gebührenrelevanten Kostenbetrags des Fuhrparks fehlerhaft ist,
zumal der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2007 der WBO, Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2007, der von den Klägern für die Ermittlung der Steigerung der nicht
gebührenrelevanten "sonstigen Umsätze" herangezogen worden ist, zum Zeitpunkt der
Entgeltberechnung noch nicht vorgelegen hat.
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c) Soweit die Kläger die Gewinnermittlung und -verwendung der Gesellschaft, an der die
Gemeinde zum Zwecke der Daseinsvorsorge der Bürger mehrheitlich beteiligt ist, rügen,
hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Selbstkostenrechnung weder eine Gewinn- noch eine Verlustrechnung noch eine Bilanz
ist. Allein die auf einer Prognose basierende Selbstkostenrechnung ist Gegenstand der
gerichtlichen Überprüfung. Sie kann nicht mit Ist-Ergebnissen ernstlich in Zweifel
gezogen werden.
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Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil nach klägerischer Ansicht entgegen der
bisherigen Rechtsprechung des Senats
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vgl. so schon OVG NRW, Urteil vom 24. August 2008 – 9 A 373/06 –,
www.nrwe.de, Rdnr. 75 ff., mit Hinweis auf das Teilurteil vom 15. Dezember
1994
14
– 9 A 2251/93 –, und Urteil vom 4. Oktober 2001 – 9 A 2737/00 –,
15
ein Anteil an dem Gewinn von 3,2 % in Höhe der gemeindlichen Beteiligung von 51 %
an der WBO zumindest als zu erwartende Einnahme in den Gebührenhaushalt hätte
eingestellt werden müssen, da in dieser Höhe Gewinnausschüttungen oder
Wertsteigerungen der Gesellschafteranteile erwartet werden konnten. Insbesondere
bedarf es keiner Klärung, ob ein solches Erfordernis aus dem landesrechtlichen
Kostenüberschreitungsverbot,
16
vgl. hierzu etwa OVG Meckl.-Vorp., Urteile vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97
–, KStZ 2000, 12, 17 f.,
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einem allgemeinen bundesfinanzverfassungsrechtlichen Prinzip der Steuer- bzw.
Abgabestaatlichkeit,
18
so im Zusammenhang mit der Erhebung eines Straßenbaubeitrags OVG
NRW, Beschluss vom 22. November 2005 – 15 A 873/04 –, OVGE 50, 164,
168 f.,
19
oder wenigstens einem für Abgaben mit Zwangscharakter geltenden
finanzverfassungsrechtlichen Verbot gewinnerzielender Vorzugslasten abzuleiten sein
könnte.
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Denn selbst wenn man annähme, die Stadt müsste den auf sie entfallenden Gewinn,
den ein beauftragter Fremdleister, an dem sie beteiligt ist, im Gebührenbereich verdient,
dem Gebührenhaushalt kalkulatorisch gutbringen (hier: 3,2 % fest vereinbarter Gewinn
für Leistungen im Entwässerungsbereich von 196.456,-- Euro, davon 51 % Anteil =
100.192,56 Euro), führte dies im Ergebnis nicht zur Zulassung der Berufung. Der
Kostenansatz würde sich deutlich im Rahmen der zulässigen Toleranzmarge von 3 %
der ansatzfähigen Gesamtkosten halten. Hierbei ist nicht nur auf das jedenfalls
rechtmäßigerweise anzusetzende Fremdleistungsentgelt WBO abzustellen, sondern auf
die Summe aller externen und internen Kosten für die Abwasserbeseitigung. Diese
umfassen ausweislich der Aufstellung für die Gebührenbedarfsberechnung der Stadt
P. für das Jahr 2006 (vgl. Anlage 3 Seite 1 zur Beschlussvorlage vom 19.
Dezember 2005 – B/14/1132-01) 37.708.187,- Euro (= 7.542.620,- Euro Entgelt für die
WBO und 30.165.567,- Euro für sonstige Kosten). Selbst wenn man, wie es das
Verwaltungsgericht getan hat, unter Einbeziehung des versehentlich doppelt
angesetzten Betrages für die Fortschreibung des Kanal- und Anlagevermögens
(32.812,53 Euro und 446,62 Euro) davon ausgeht, dass der Betrag um 193.198,-- Euro
überhöht ist und zusätzlich den Gewinnanteil von 100.192,56 Euro abzieht, liegt eine
etwaige Kostenüberschreitung bei 0,78 %. Nichts anderes ergibt sich unter
Berücksichtigung der von den Klägern unter Anhaltung der Gewinn- und
Verlustrechnung 2006 errechneten Überdeckung im Entwässerungsbereich von
196.000,- Euro (31,26 % von 627.000,- Euro), was zu einer Fehlerquote von höchstens
1,37 % führte.
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d) Außerdem monieren die Kläger, die WBO habe durch Beschluss vom 7. April 2006
das Stammkapital der Gesellschaft reduziert. Folglich habe die Stadt über die
Stadtwerke am 21. Dezember 2007 eine Rückzahlung auf ihre Einlage von 5.099.000,--
Euro erhalten. Für die Rückzahlung der gesamten Einlage von 9.998.000,-- Euro habe
die WBO ein Darlehen von 10 Millionen Euro aufgenommen. Für das Darlehen müssten
von 2008 bis 2015 jährlich 338.000,-- Euro Zinsen gezahlt werden. Diese Zinslast sei
nicht als betriebsnotwendig anzuerkennen.
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Dieser Vortrag ist gebührenrechtlich ohne Belang. Die Reduzierung des Stammkapitals
hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Selbstkostenfestpreises. Ausweislich
des Gutachtens der BPG zur Ermittlung der Selbstkostenfestpreise 2006 vom 12.
Dezember 2005 haben die Zinsen gemäß Nr. 43 LSP nicht in der Höhe, in der sie
tatsächlich angefallen sind, sondern nur in Form der kalkulatorischen Verzinsung des
betriebsnotwendigen Kapitals Eingang in den Selbstkostenfestpreis gefunden. Der
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Gutachter hat daher in der Selbstkostenfestpreisberechnung die tatsächlichen
Aufwendungen für das Fremdkapital durch kalkulatorische Zinsen ersetzt und den
zulässigen Höchstsatz von 6,5 % gewählt (siehe Seite 15 des Gutachtens). Ist eine
einheitliche Verzinsung auf das Eigen- und Fremdkapital vorgesehen, ist es ohne
Belang, ob die WBO die Rückzahlung eines Teils der Einlage fremdfinanziert hat.
e) Auch der Vortrag der Kläger, bei einer vereinbarten Kostenelementeklausel sei eine
Gewinnmarge von 3,2% auf die Nettoselbstkosten überhöht, wohingegen ein
kalkulatorischer Gewinn mit allenfalls 1,5 % hinreichend bemessen sei, führt mangels
Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel
an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Selbst wenn der Gewinn auf 1,5
% reduziert werden würde, liegt keine Kostenüberschreitung von mehr als 3 % der
ansatzfähigen Kosten vor. Die von den Klägern als um 1,7 %-Punkte überhöht monierte
Gewinnmarge bezogen auf den Selbstkostenfestpreis für die Entwässerung von
6.355.709,-- Euro netto beträgt 108.047,-- Euro. Wird dieser Betrag mit den bereits in der
obigen Berechnung berücksichtigten Beträgen addiert, liegt eine etwaige
Kostenüberschreitung bei höchstens 1,35 % .
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Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Kläger zur Heilbarkeit der
Kostenelementeklausel und das dadurch bestehende geringere Risiko nicht zu
überzeugen, da die Preisindexierung und der kalkulatorische Gewinn unterschiedliche
Zielsetzungen verfolgen.
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2. Das Zulassungsvorbringen der Kläger macht ferner nicht deutlich, dass die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kläger berufen sich insoweit auf
den Umfang des Urteils. Insoweit verkennen die Kläger aber, dass der umfängliche
Begründungsaufwand in erster Linie dadurch hervorgerufen worden ist, dass das
Verwaltungsgericht sich mit den zahlreichen Einwendungen der Kläger im Einzelnen
auseinandergesetzt hat. Der Umfang dieses Urteils lässt daher keine Rückschlüsse auf
die besondere Schwierigkeit der Rechtssache zu.
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Soweit die Kläger außerdem rügen, das Gericht habe sich nicht mit von ihm
vorgetragenen Punkten auseinandergesetzt, nämlich der tatsächlichen
Gewinnermittlung, den Zinsen für das Darlehen wegen der Einlagenrückzahlung und
der Gewinnverteilung aus der Beteiligung des Beklagten an der WBO, legen sie damit
keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dar, die über das übliche Maß an
Schwierigkeiten in Abgabensachen hinausgehen und die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern.
27
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die
Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren
Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die
einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die hier
aufgeworfene Frage,
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ob die Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände (hier ca. 13
Millionen Euro), die bei der Berechnung der Selbstkostenfestpreise nicht
berücksichtigt werden, in die Gesamtkosten (hier 40 Millionen Euro) mit
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einberechnet werden dürfen, um damit den Spielraum für die
Kostenüberschreitung um ein Drittel zu erhöhen,
bedarf es mit Blick auf die gefestigte Rechtsprechung,
30
vgl. etwa OVG NRW Urteil vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 –, NWVBl. 1998,
118, m.w.N.,
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keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Der Anteil der nicht ansatzfähigen Kosten
der im Rahmen des Kostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG)
beachtlichen Kostenüberdeckung von mehr als 3 % berechnet sich ausgehend von den
ansatzfähigen Gesamtkosten. Zu diesen Kosten sind auch die Beiträge und Umlagen
der Wasser- und Bodenverbände zu rechnen.
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Soweit die Kläger geklärt wissen wollen, welchen Gewinn die Stadt P. aus der
Beteiligung an privaten Erfüllungsgehilfen erzielen darf, stellen sie schon keine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung, die über diesen Einzelfall hinausgeht.
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Soweit die Kläger meinen, der Selbstkostenfestpreis sei nicht der richtige Preistyp, fehlt
es ebenfalls an einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Welcher Preistyp zu
wählen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall.
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4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2
Nr. 5 VwGO). Wird im Rechtsmittelverfahren eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO
gerügt, muss der Rechtsmittelführer substantiiert darlegen, welche Tatsachen auf der
Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts
ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen
zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme
voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das vordergerichtliche Urteil unter
Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der
unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise
vor dem Tatsachengericht hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte
sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.
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Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2009
– 9 B 11.09 -, juris, und vom 8. Juli 2009 – 4 BN 12.09 -, ZfBR 2009, 692;
Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, CR 2007, 431.
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Unterlässt der Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren, Beweisanträge in der
von § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen, kann er eine Verletzung der
Aufklärungspflicht nicht mehr rügen, sofern sich eine bestimmte Ermittlung dem Gericht
nicht aufdrängen musste.
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Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 3 B
67/07 -, juris; Urteil vom 27. Juli 1983 – 9 C 541/82 –, HFR 1984, 538;
Beschluss vom 24. November 1977 – 6 B 16.77 -, HFR 1979, 25.
38
Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den Anforderungen
nicht.
39
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 – 4 BN 5.07 -, juris.
40
Soweit die Kläger die gerichtliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt sehen, dass das
Verwaltungsgericht sich nicht die Spartenabrechnung der WBO für die Jahre 2004 bis
2006 hat vorlegen lassen, ist ein Verfahrensfehler zu verneinen. Die Kläger haben
zunächst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen
entsprechenden Beweisantrag gestellt. Sie haben das Gericht lediglich aufgefordert, für
die Vorlage der Spartenabrechnung für die Jahre 2004 bis 2006 Sorge zu tragen. Die
Kläger legen auch nicht dar, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht die nunmehr
vermisste Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Gericht hat das in die
Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt für Leistungen der WBO einer rechtlichen
Kontrolle nach den LSP unterzogen. Deshalb drängte sich dem Gericht auch nicht die
Vorlage der von den Klägern angemahnten (nachträglich erstellten)
Spartenabrechnungen auf; vielmehr gab es hierfür nach der zutreffenden
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass. Entgegen der Auffassung
der Kläger kann die Richtigkeit des kalkulierten Entgelts für die Leistungen der WBO
nicht durch die nachträglich erstellte Betriebsabrechnung in Zweifel gezogen werden.
41
Soweit die Kläger außerdem rügen, dass das Verwaltungsgericht nicht die Vorlage der
tatsächlichen Drittumsätze der WBO für die Kamera- und Saugwagen von der Beklagten
verlangt habe, verbleibt es bei den obigen Ausführungen. Insoweit tragen die Kläger
keine Gründe vor, die die Richtigkeit der (im voraus) kalkulierten Preise mit Blick auf den
prozentualen Kostenansatz zwingend in Zweifel ziehen könnten und wonach sich dem
Gericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch kein Verfahrensmangel gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts, vgl. § 138 Nr.
1 VwGO, bzw. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG, vor. Das Vorbringen der Kläger greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil die
Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit wegen der
Unterlassung, sich die Spartenabrechnungen vom Beklagten vorlegen zu lassen, nicht
begründet ist. Wie bereits oben ausgeführt, hatte das Gericht überhaupt keinen Anlass,
das Entgelt für die Leistungen der WBO durch die von den Klägern angemahnten
(nachträglich erstellten) Spartenabrechnungen zu überprüfen. Denn die Richtigkeit des
kalkulierten Entgelts für die Leistungen der WBO kann nicht durch die nachträglich
erstellte Abrechnung in Zweifel gezogen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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