Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2009

OVG NRW: treu und glauben, geschlossene bauweise, grenzabstand, grundstück, witterungsschutz, genehmigungsverfahren, gestaltung, gebäude, behörde, veröffentlichung

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1118/08
Datum:
13.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 1118/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1154/07
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2008 wird als
unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, denn er genügt nicht den
Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung
sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies
setzt zunächst voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2
VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe - ausdrücklich oder
jedenfalls schlüssig - benannt und substantiiert ausgeführt wird, weshalb die
Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen.
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Daran fehlt es hier. Der Kläger hat weder in der Rechtsmittelschrift vom 11. April 2008
noch in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 13. Mai 2008, mit dem er seinen Antrag
begründet hat, einen der gesetzlichen Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO für die
Zulassung der Berufung benannt. Zur Begründung des Zulassungsantrags nimmt der
Kläger lediglich nach Art einer Berufungsschrift zu der angefochtenen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Stellung.
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Abgesehen davon hätte der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn man
zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass er sich auf den Zulassungsgrund
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen will,
denn das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der Klageabweisung nicht in
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Frage.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen Terrassenüberdachung richtet
sich hier nach § 34 Abs. 1 BauGB, da für den fraglichen Bereich kein Bebauungsplan
besteht. Bei der Beurteilung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen,
dass auch auf den benachbarten Grundstücken hinter den in geschlossener Bauweise
errichteten Hauptgebäuden verschiedene Anbauten, Terrassenüberdachungen und
wintergartenähnliche Konstruktionen vorhanden sind, die die Eigenart der näheren
Umgebung prägen. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es dabei auf die Frage, ob
die baulichen Anlagen genehmigt worden sind, nicht an. Maßgeblich ist allein die
tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt
worden sind oder in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass
sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben.
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Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -,
BRS 20 Nr. 36.
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Aufgrund der bestehenden Anbauten und Überdachungen verläuft die faktische hintere
Baugrenze (§ 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO) nicht unmittelbar hinter der
Rückfront der Hauptgebäude, sondern ist um ca. 5 bis 6 m in den Gartenbereich
verschoben. Innerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche liegt die
Terrassenüberdachung des Beigeladenen. In diesem Bereich ist auf den Grundstücken
keine homogene geschlossene Bauweise vorhanden, so dass planungsrechtlich
sowohl eine offene als auch eine einseitig oder beidseitig geschlossene Bauweise
zulässig ist.
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OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137.
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Bauordnungsrechtlich sind auf die Terrassenüberdachung des Beigeladenen die
Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW anzuwenden, denn von der
Konstruktion gehen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - Wirkungen
wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW aus. Dabei ist auf die
Fassung der Bauordnung abzustellen, die vor dem am 28. Dezember 2006 in Kraft
getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. s. 614) galt, da die
angefochtene Baugenehmigung bereits am 12. September 2005 erteilt worden ist.
Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Baugenehmigung den Nachbarn in
seinen Rechten verletzt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Rechtsänderung
zugunsten des Bauherrn auswirkt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06, BRS 71 Nr. 177;
Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember
2008, § 75 Rn. 159 m.w.N.
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW a.F. ist innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der
Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das
Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist,
dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Auf die
geforderte Anbausicherung kann verzichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück
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an der Grenze bereits ein hinreichend gewichtige Bebauung vorhanden ist, an die
angebaut wird.
OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschluss
vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137; Beschluss vom 17. August 2005 -
7 B 1288/05 -, BRS 69 Nr. 130.
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Der Senat hat - anders als das Verwaltungsgericht - Zweifel, ob es sich bei der auf dem
Grundstück des Klägers vorhandenen Terrassenüberdachung um eine solche
grenzständige Bebauung mit hinreichendem Gewicht handelt. Zwar ist die Konstruktion
in ihrer Gesamtheit zu betrachten und kann aufgrund ihrer einheitlichen Gestaltung nicht
in ein Terrassendach und eine Pergola unterteilt werden. Die bauliche Anlage reicht
jedoch nur mit dem Kopf des die Konstruktion zum Garten hin abschließenden
Querbalkens und einem darunter befindlichen Stützbalken bis an die Grenze. Sie gibt
damit eine geschlossene Bauweise noch nicht in einer Form vor, die auch für die
Konstruktion des Beigeladenen hinreichend aussagekräftig ist.
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Auf den wegen der fehlenden Anbausicherung bestehenden Verstoß gegen die
Abstandflächenvorschriften kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil auch seine
Terrassenüberdachung die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück des
Beigeladenen nicht einhält.
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Im Hinblick auf den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von
Treu und Glauben handelt ein Nachbar treuwidrig, wenn er sich gegen ein Vorhaben
wendet, das in seinen Auswirkungen dem eigenen gleich steht und unter den
Maßstäben des geltenden Rechts in gleicher Weise zu beurteilen ist. Insoweit schließt
der Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte
aus. Bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück
ausgehenden Beeinträchtigungen ist neben dem konkreten Grenzabstand auch die
Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden
Beeinträchtigungen von wesentlicher Bedeutung.
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OVG NRW, Urteil vom 22.10.2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91; Urteil vom 24. April
2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188; Beschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -,
BRS 59 Nr. 193; Beschluss vom 15. Februar 1996 - 7 B 3431/95 -, BRS 58 Nr. 106.
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Von der Terrassenüberdachung auf dem Grundstück des Klägers gehen ebenso wie
von der des Beigeladenen Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne des § 6 Abs.
10 Satz 1 BauO NRW aus. Auch die Konstruktion des Klägers ist in ihrem
Gesamterscheinungsbild zu beurteilen und kann aufgrund ihrer einheitlichen Gestaltung
nicht in ein Terrassendach, das einen Grenzabstand von 3 m einhält, und eine
grenznahe Pergola unterteilt werden. Der Querbalken, der die Überdachung zum Garten
hin abschließt, läuft in gleichbleibender Stärke bis zur Grundstücksgrenze. Auf ihm liegt
ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Lichtbildern
neben der Überdachung in einem Abstand von weniger als 3 m zu Grenze ein weiterer
Balken mit gleichem Querschnitt wie die Längsträger des Terrassendaches. Die
gesamte Konstruktion stellt sich als einheitliche bauliche Anlage dar, die wie die des
Beigeladenen den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Die
Terrassenüberdachungen sind auch qualitativ vergleichbar, denn auch die Konstruktion
des Beigeladenen hat in dem Bereich, der näher als 3 m an der gemeinsamen Grenze
liegt, keine Dacheindeckung. Die dort vorhandene bewegliche Markise kann entgegen
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der Ansicht des Klägers nicht als Überdachung gewertet werden, da sie
konstruktionsbedingt keinen Witterungsschutz bietet, sondern nur zeitweilig als
Sonnenschutz ausgefahren werden kann.
Zur Differenzierung vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1997 - 7 A 6272/95 -, BRS 59 Nr.
140; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 2 Rn. 37 m.w.N.
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Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur
Frage der Erforderlichkeit einer Gebäudeabschlusswand an der Grenze ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung vom 12. September 2005 im
vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde, in dem sich die präventive
bauaufsichtliche Prüfung auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW genannten
Vorschriften beschränkt. Brandschutzrechtliche Bestimmungen wie § 31 BauO NRW
sind dort nicht aufgeführt. Die Reduzierung des Prüfungsumfangs wirkt sich auch auf
den Regelungsinhalt der Baugenehmigung aus. Enthält die Genehmigung hinsichtlich
des Brandschutzes keine verbindliche Regelung, kann sie den Nachbarn insoweit nicht
belasten.
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BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244.96 -, BRS 59 Nr. 185; OVG NRW,
Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998 -
1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 1991
- 8 B 11955/91 -, BRS 52 Nr. 148.
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Zur im Einzelfall bestehenden Verpflichtung der Behörde, Brandschutzvorschriften auch
im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.
Januar 2009 - 10 A 1075/08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Unabhängig davon ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass eine
Gebäudeabschlusswand nicht erforderlich ist, weil die Terrasse des Beigeladenen erst
in einem Abstand von 3 m von der Grenze überdacht wurde, zutreffend. Nach § 31 Abs.
1 BauO NRW sind Gebäudeabschlusswände nur bei Gebäuden herzustellen. Unter den
bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff des § 2 Abs. 2 BauO NRW fallen lediglich
bauliche Anlagen, die überdacht sind. Dies ist in dem hier maßgeblichen Bereich nicht
der Fall, da dort - wie bereits ausgeführt - keine dauerhafte Überdachung als
Witterungsschutz, sondern nur eine Markise als Sonnenschutz vorhanden ist.
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Die Ausführungen des Klägers zum Übertritt von Niederschlagswasser auf sein
Grundstück berühren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht.
Die genehmigten Bauvorlagen sehen eine ordnungsgemäße Ableitung des
Niederschlagswassers von der Terrassenüberdachung vor. Ein freier Auslauf ist nur
unter dem Vorbehalt zugelassen worden, dass Nachbarrechte nicht beeinträchtigt
werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar,
§ 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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