Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2008

OVG NRW: staatsangehörigkeit, ukraine, erwerb, behandlung, mitgliedschaft, bezogener, anhörung, zugehörigkeit, auflage, behörde

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1358/07
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1358/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1679/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom
Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114
Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht in Zweifel zu ziehen.
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Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage spricht ungeachtet der vom
Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit des Klageantrages zu 2. alles
dafür, dass dem Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche unter keinem der geltend
gemachten Aspekte zustehen, da er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) - RuStAG -
in der bei seiner Geburt geltenden Fassung von seinem Vater erworben haben dürfte,
da dieser seinerseits die deutsche Staatsangehörigkeit weder nach § 1 Abs. 1 f) des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955
(BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der
deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine
eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) erworben haben dürfte noch
auf der Grundlage anderer Erwerbstatbestände.
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Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater des Klägers auf der
Grundlage der sogenannten Deutschen Volksliste Ukraine dürfte bereits daran
scheitern, dass der Kläger noch nicht einmal substantiiert vorgetragen hat, dass sein
aus dem in der (1941 aufgelösten) Wolgadeutschen ASSR und in der Nähe von T.
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gelegenen Ort L. stammender Vater zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (21. Juni 1941) auf
dem Gebiet des ehemaligen Reichskommissariats Ukraine ansässig gewesen ist. Die
Angabe in dem vom 28. November 2002 datierenden Antrag auf Ausstellung eines
Staatsangehörigkeitsausweises, der Vater habe sich von 1941 bis 1944 in "T1. ,
Ukraine" aufgehalten, gibt abgesehen von dem Umstand, dass der Ort T1. sich nicht auf
dem Gebiet der Ukraine befindet, für die Frage, ob der Vater auf dem Gebiet der
Zivilverwaltung des Reichskommissariats Ukraine, das nicht mit dem Gebiet der
Sowjetrepublik Ukraine identisch war, ansässig war, nichts her. Ebenso unergiebig ist
diesbezüglich die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Verwaltung des
Sicherheitsdienstes der Ukraine, Gebiet Donezk, vom 19. Mai 1999, die eine
Verurteilung des Vaters des Klägers am 18. August 1948 wegen des Eintritts in die
deutsche Wehrmacht durch das Kriegsgericht der Garnison der Stadt Stalin (heute:
Donezk) bestätigt, welche ihrerseits nicht zu dem Gebiet des ehemaligen
Reichskommissariats Ukraine gehört hat. Im Übrigen wird bescheinigt, dass der Vater
des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt nach der Volkslistenverordnung (21. Juni
1941) noch nicht Mitglied der deutschen Wehrmacht war, da er sich erst am 20. Juli
1941 den Deutschen ergeben habe und am 20. August 1941 der Wehrmacht beigetreten
sei. Weitere Angaben über den Aufenthaltsort des Vaters des Klägers während des
Krieges enthält die Bescheinigung ebensowenig wie die Auskunft der deutschen
Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der
ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), wonach der Vater des Klägers erst nach
dem 21. Juni 1941 - nämlich am 12. August 1942 - in die Wehrmacht eingetreten sein
soll. Ist damit noch nicht einmal substantiiert dargetan, dass der Vater des Klägers zu
dem von der Volkslistenverordnung erfassten Personenkreis gehört hat, kommt es
weder auf die Frage an, ob die Mitgliedschaft in der deutschen Wehrmacht ein
ausreichendes Indiz für die notwendige Eintragung in die Deutsche Volksliste sein kann
noch darauf, ob in der pauschalen Ankündigung, die angeblich erfolgte Eintragung
werde durch die Anhörung des Klägers sowie von von ihm bisher nicht angebotenen
und nicht näher individualisierten Zeugen nachgewiesen werden, ein die
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verbessernder Vortrag zu sehen ist.
Dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater des Klägers alleine auf
Grund seiner Mitgliedschaft in der deutschen Wehrmacht dürfte die insoweit
maßgebliche Regelung des § 10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit (1. StARegG) entgegenstehen. Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift
hat u. a. der Dienst in der deutschen Wehrmacht für sich allein den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt, und nach Halbsatz 2 der
Regelung sind deutsche Staatsangehörige nur diejenigen geworden, für die ein
Feststellungsbescheid der zuständigen Stellen ergangen und zugestellt worden ist.
Dass die in Halbsatz 2 genannten Voraussetzungen im Falle des Vaters des Klägers
gegeben sind, ist bisher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die neben der
Sache liegenden Ausführungen des Klägers zu dem innegehabten Rang als Gefreiter in
der deutschen Wehrmacht kommt es mithin nicht an.
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Soweit der Kläger geltend macht, sein Vater habe die deutsche Staatsangehörigkeit
gemäß § 3 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben, da er zwölf
Jahre lang von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden
sei, fehlt auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes jeglicher
substantiierter und auf den konkreten Fall bezogener Vortrag dazu, worin diese
Behandlung zu sehen gewesen sein könnte. Dass die vom Kläger insoweit
vorgetragene Behandlung durch die sowjetischen Stellen nicht maßgeblich sein kann
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und keinen Rückschluss auf das Handeln deutscher Behörden zulässt, liegt auf der
Hand. Dass die behauptete Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht zwischen 1941
und 1944 für die Annahme der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG ebensowenig
ausreicht, ist ebenfalls offensichtlich.
Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater des Klägers nach
Art. 116 Abs. 1 GG dürfte ausgeschlossen sein, da dieser zu keinem Zeitpunkt
Aufnahme in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.
Dezember 1937 gefunden hat. Der vom Kläger insoweit geltend gemachte Eintritt in die
deutsche Wehrmacht stellt ersichtlich keinen Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1
GG dar, der eine ständige Aufenthaltnahme im Inland zum Gegenstand haben muss und
von Seiten einer Behörde gewährt werden bzw. wenigstens nicht verweigert werden
darf,
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vgl. Renner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, Art. 116
GG Rn. 75 m.w.N.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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