Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2002

OVG NRW: ermessensausübung, ausnahme, kausalität, altersgrenze, dienstzeit, weiterbildung, erlass, schule, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 5532/00
20.03.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
6. Senat
Beschluss
6 A 5532/00
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1736/99
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.448,86 Euro (=
45.861,99 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe
des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO (hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung) sind nicht genügend dargelegt bzw. greifen jedenfalls in der Sache
nicht durch.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erfüllt sind. Die seit
dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 18. September 1995 - ZB I-22/03-1157/95 - gehandhabte
Ermessensausübung setzt (in Übereinstimmung mit der Formulierung des Runderlasses ​...
deren Einstellung sich infolge Ableisten des Wehrdienstes...verzögert hat") entsprechend
den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der
Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben.
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995 Seite 202
für die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung des Wehrdienstes die
entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war.
Dies hat der Beklagte bereits in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom
13. April 1999 dargelegt. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat das
Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass entscheidende Ursache für die
Überalterung des Klägers nicht dessen vorangegangene zweijährige Dienstzeit bei der
Bundeswehr, sondern das überlange Studium (Überschreiten der Regelstudienzeit um 9
6
7
8
9
10
bis 10 Semester) gewesen sei. Gegen diese Ausführungen, die im Übrigen mit der
Antragsschrift nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, bestehen keine Bedenken, sie
stehen vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in derartigen Fällen.
Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, die Ermessenspraxis des Beklagten, Wehrdienst
nur noch bei entscheidender unmittelbarer Verursachung der Überschreitung der
Höchstaltersgrenze zu berücksichtigen, verstoße gegen höherrangiges Recht. Dass der
Beklagte befugt war, seine Ermessenspraxis zu ändern und - ebenso wie bei
Kinderbetreuungszeiten - die Kausalität des Wehrdienstes für die Überschreitung der
Höchstaltersgrenze vorauszusetzen, bedarf keiner näheren Vertiefung. Dass die
Ermessensausübung des Beklagten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt,
hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt. Die durch die Ableistung des Wehrdienstes
entstehenden Nachteile werden hinreichend durch die Handhabung des Beklagten
ausgeglichen, den Wehrdienst, wenn er entscheidende unmittelbare Ursache für die
Überschreitung der Altersgrenze ist, zu berücksichtigen.
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nach
den obigen Ausführungen nicht zu. Es kann daher dahinstehen, ob dieser
Zulassungsgrund überhaupt hinreichend dargelegt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 15, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig.