Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2007

OVG NRW: gleichberechtigung von mann und frau, öffentliches recht, gleichstellung von mann und frau, ablauf der frist, staatsangehörigkeit, heirat, sowjetunion, udssr, völkerrecht, universität

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3191/05
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3191/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6618/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Mutter des Klägers habe
ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch ihre Heirat mit einem russischen
Staatsangehörigen am 25. Januar 1951 gem. § 17 Nr. 6 RuStAG in der im Zeitpunkt der
Heirat geltenden Fassung verloren, nicht in Frage zu stellen.
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Soweit in der Antragsbegründung ausgeführt wird, § 17 Nr. 6 RuStAG habe gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßen und sei daher schon mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes
unwirksam geworden, wird verkannt, dass Art. 117 Abs. 1 GG das dem Art. 3 Abs. 2 GG
entstehende Recht längstens bis zum 31. März 1953 in Kraft belassen und damit die
Folgen von Rechtsverstößen gegen die in Art. 3 Abs. 2 GG statuierte
Gleichberechtigung von Mann und Frau bis zu dem genannten Zeitpunkt suspendiert
hat. Da Art. 3 Abs. 2 GG im Rahmen seines Wirkungsbereichs als spezielleres
Grundrecht Art. 3 Abs. 1 GG vorgeht, kommt, soweit - wie hier - durch den in § 17 Nr. 6
RuStAG a.F. nur zu Lasten der Frau geregelten Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit im Fall der Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen
gerade die Gleichstellung von Mann und Frau thematisiert wird, ein Rückgriff auf Art. 3
Abs. 1 GG nicht in Betracht; ansonsten würde Art. 117 Abs. 1 GG leer laufen.
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Außerhalb der Gleichberechtigung von Mann und Frau liegende
Gleichbehandlungsdefizite, die Art. 3 Abs. 1 GG unterfallen und mit dem Inkrafttreten
des Grundgesetzes zur Verfassungswidrigkeit von § 17 Nr. 6 RuStAG hätten führen
können, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Vgl. zur Vereinbarkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG mit
6
Art. 3 Abs. 1 GG: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 19 A 4066/01 -, NWVBl.
2003, 438 ff.
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Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 17 Nr. 6 RuStAG in der im Zeitpunkt
der Heirat der Mutter des Klägers geltenden Fassung auch nicht gegen Art. 6 GG. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des beschließenden Gerichts
vom 18. Juni 2003 - 19 A 4066/01 -, a.a.O., Bezug genommen. Wesentlich neue, in der
bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigte Gesichtspunkte sind in der
Antragsbegründung nicht geltend gemacht.
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Soweit darüber hinaus gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht vom Bestehen der
sowjetischen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers im Zeitpunkt ihrer Heirat
ausgegangen sei, wird das Ergebnis des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt.
Dass die Mutter des Klägers im Zeitpunkt ihrer Geburt sowjetische Staatsangehörige
gewesen ist, wird in der Zulassungsbegründung vom 4. Oktober 2005 nicht bestritten
und im weiteren Schriftsatz vom 15. Februar 2006 ausdrücklich eingeräumt. Ein
Verlusttatbestand ist indes weder mit der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2005 noch
in den - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen -
Schriftsätzen des Klägers vom 15. Februar, 28. März und 18. September 2006 dargelegt.
9
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der UdSSR vom 19. August 1938,
10
vgl. Meder, Das Staatsangehörigkeitsrecht der UdSSR und der baltischen Staaten, in:
Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der
Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität
Hamburg, Bd. 3, 1950, S. 37 ff., 51 f., 54 f. und 71 f.,
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sah in Art. 4 lediglich die Entlassung auf Antrag und in Art. 7 die Entziehung durch
Gerichtsurteil oder durch jeweiligen Sondererlass des Präsidiums des Obersten Sowjets
der UdSSR vor. Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nach der
Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die
Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S.
321, hatte gegenüber der UdSSR keinerlei Wirkung.
12
Vgl. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sow-jetunion, in: Sammlung geltender
Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht
und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, Bd. 25, 1964,
13
S. 221.
14
Soweit in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2005 geltend gemacht wird, die Mutter
des Klägers sei während des Zweiten Weltkriegs aus der ehemaligen Sowjetunion in
das Deutsche Reich umgesiedelt worden und aufgrund der Verträge, die mit der
Sowjetunion geschlossen worden seien, hätten die ehemals sowjetischen Staatsbürger
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durch Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft die sowjetische Staatsbürgerschaft
verloren, fehlt es schon an der substantiierten Darlegung, von welchem Vertrag
zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion die Umsiedlung der Mutter des
Klägers erfasst worden sein soll.
Soweit mit Schriftsatz vom 28. März 2006 hierzu ergänzend ausgeführt worden ist, dass
durch die Umsiedlung aufgrund des "Ribbentrop-Molotow-Pakts (Geheimprotokoll über
Umsiedlungen)" die sowjetische Staatsangehörigkeit untergegangen sei, lässt sich dies
dem deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt vom 23. August 1939 bzw. seinem
geheimen Zusatzabkommen,
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abgedruckt etwa in Geilke, a.a.O., S. 219,
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nicht entnehmen. Das geheime Zusatzabkommen verhält sich ausschließlich über die
Abgrenzung der Interessen des Deutschen Reichs und der Sowjetunion in Bezug auf
Polen, die baltischen Staaten und Bessarabien. Umsiedlungen aus dem hier in Rede
stehenden Gebiet um Odessa (Transnistrien) wurden hiervon ebenso wie von dem nach
der Niederwerfung Polens unter dem 28. September 1939 abgeschlossenen deutsch-
sowjetischen Grenz- und Freundschaftsvertrag und seinem geheimen Zusatzprotokoll
nicht erfasst.
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Die aus den vorgenannten Vertragswerken resultierenden vier Umsiedlungsverträge
des Deutschen Reichs mit der Sowjetunion vom 16. November 1939, 5. September
1940 und 10. Januar 1941,
19
sämtlich abgedruckt in Hecker, Die Umsiedlungsverträge des Deutschen Reiches
während des Zweiten Weltkrieges (Werkhefte der Forschungsstelle für Völkerrecht und
ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, Heft 17), 1971, S. 105 ff.,
20
betreffen Vertragsumsiedlungen aus den baltischen Ländern, Ostpolen und
Bessarabien und nicht aus dem Gebiet Odessa, in dem die Mutter der Klägers nach
dessen eigenen Angaben in seinem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1991 bis zum Jahr
1944 und ihrer in diesem Jahr erfolgten Umsiedlung ansässig gewesen ist.
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Abgesehen davon sind die auf der Grundlage der o.g. Umsiedlungsverträge
durchgeführten (Vertrags-)Umsiedlungen nur, was auf der Hand liegt, längstens bis zum
Ausbruck des deutsch-sowjetischen Kireges am 22. Juni 1941 erfolgt,
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vgl. Graßmann, Geschichte der evangelisch-lutherischen Rußlanddeutschen in der
Sowjetunion, der GUS und in Deutschland in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts,
Diss., München 2006, S. 81 f.,
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so dass jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die erst 1944 erfolgte Umsiedlung der
Mutter des Klägers im Zusammenhang mit einer Vertragsumsiedlung stehen könnte.
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Bei der Umsiedlung der Mutter des Klägers im Jahr 1944 kann es sich daher nur um
eine mit dem Rückzug der Wehrmacht 1943/1944 einhergehende sog.
Administrativumsiedlung gehandelt haben; hieraus allein kann aber eine gegenüber der
Sowjetunion rechtlich verbindliche Beseitigung der sowjetischen Staatsangehörigkeit
der umgesiedelten Personen nicht abgeleitet werden.
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Vom Fehlen eines Verlusttatbestandes ist offenbar auch der Kläger selbst
ausgegangen, der in seinem Aufnahmeantrag aus dem Jahre 1991 die
Staatsangehörigkeit seiner Mutter ausdrücklich mit "Deutsche-sowjetische" angegeben
hat.
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Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung
i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. § 17 Nr. 6 RuStAG ist ausgelaufenes Recht. Eine
grundsätzliche Bedeutung kann in einem solchen Fall nur dann angenommen werden,
wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer
Zukunft von Bedeutung ist. Das Vorliegen einer solchen Sachlage hat der als
Rechtsmittelführer darlegungspflichtige
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- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995
28
- 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 -
29
Kläger nicht dargetan.
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Soweit der Kläger schließlich eine Verfahrensrüge erhebt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)
und zur Begründung geltend macht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine
Mutter habe im Zeitpunkt ihrer Heirat noch die sowjetische Staatsangehörigkeit
besessen, sei als Überraschungsentscheidung zu werten und das Verwaltungsgericht
hätte zumindest einen Hinweis auf seine Auffassung geben müssen, wird schon nicht
dargelegt, was der Kläger, wäre ihm die Auffassung des Verwaltungsgerichts bekannt
gewesen, im einzelnen hiergegen vorgetragen und inwieweit dieser Vortrag geeignet
gewesen wäre, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften. Der Hinweis auf
die "bekannten Regelungen, die für die Umsiedler während des Zweiten Weltkrieges
gegolten haben" ist hierfür, wie oben dargelegt, ungeeignet. Gleiches gilt für die
Behauptung, man hätte "entsprechende Beweisanträge stellen können bzw. das Gericht
auf weitere Quellen, die zugänglich sind, hinweisen können". Welche Beweisanträge im
einzelnen gestellt und welche einzelnen Quellen benannt worden wären, aus denen
sich zum einen der Verlust der sowjetischen Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung
der Mutter im Jahr 1944 und zum anderen - daran anknüp-fend - der Ausschluss eines
nachträglichen Wiedererwerbs der sowjetischen Staatsangehörigkeit (ggfs. auch kraft
Gesetzes) im Zuge der Repatriierung oder auch in der Folgezeit bis zu ihrer Heirat am
25. Januar 1951 zwingend ergeben hätte, ist der Antragsbegründung vom 4. Oktober
2005 sowie den weiteren Schreiben des Klägers nicht einmal ansatzweise zu
entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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