Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006

OVG NRW: ausbildung, chirurgie, satzung, teleologische auslegung, weiterbildung, klinik, ambulanz, offenkundig, berechtigung, fax

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1414/03
Datum:
10.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1414/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6052/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Senat nimmt zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach §
130a VwGO anwendbar ist,
3
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999
4
- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand:
Oktober 2005,
5
§ 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 130a Rdn. 52; OVG
NRW, Beschluss vom 7. September 2005 - 13 A 1181/02 -,
6
Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003
7
und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange mit der
richtigstellenden Maßgabe zu Eigen, dass Widerspruch gegen den Bescheid der
Beklagten vom 29. Mai 2002 durch den Kläger (und nicht, wie im Urteil des
Verwaltungsgerichts versehentlich angegeben, durch die Beklagte) erhoben wurde.
Durch Urteil vom 11. Februar 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Erteilung eines Zeugnisses, das ihn zur
Führung der Bezeichnung "Praktischer Arzt" berechtigt, abgewiesen. Der Kläger sei in
der Zeit, für die er eine Weiterbildung geltend mache, nicht in Praxen niedergelassener
Ärztinnen und Ärzte, die zur Vertragsarztpraxis zugelassen seien, tätig gewesen,
sondern in (Krankenhaus-)Ambulanzen. Bei diesen Einrichtungen habe es sich auch
nicht um solche von Ärzten der Allgemeinmedizin gehandelt, sondern um solche der
Herz- oder Gefäßchirurgie.
8
Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, die Einstufung des
Verwaltungsgerichts, die klinischen Ambulanzen, in denen er tätig gewesen sei,
könnten nicht als "andere Praxen" im Sinne des § 54 HeilBerG angesehen werden, sei
fehlerhaft. Er habe von April 1991 bis Februar 1997 in verschiedenen Kliniken und in
den den Kliniken angeschlossenen Ambulanzen gearbeitet. Die Ambulanzen erfüllten
die Voraussetzungen und Anforderungen, die an die Tätigkeiten vertragsärztlich
zugelassener Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin gestellt würden. Die von ihm in
den klinischen Ambulanzen geleisteten Tätigkeiten umfassten das gesamte
Leistungsspektrum der Allgemeinmedizin und beschränkten sich gerade nicht auf
chirurgische und herzchirurgische Tätigkeiten. Auf den reinen Formalbegriff der "Praxis"
könne es bei der Beurteilung und Bewertung, ob geleistete Dienste für die
Weiterbildung anrechnungsfähig seien oder nicht, nicht ankommen. Entscheidend sei
vielmehr die Art der absolvierten Tätigkeit. Nach der Weiterbildungsordnung der
Beklagten von 1988 und den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsverordnung
1994 i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Durchführung der spezifischen
Ausbildung in der Allgemeinmedizin habe er bei teleologischer Auslegung der
Bestimmungen die Anforderungen für die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erfüllt.
9
Der Kläger beantragt,
10
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Sie macht geltend, die vom Kläger ab April 1991 angegebenen Weiterbildungszeiten
seien sämtlich an Spezialkliniken der Herz- bzw. Gefäßchirurgie und damit in einem
nach dem Heilberufsgesetz bzw. den Satzungsbestimmungen nicht anrechenbaren
Gebiet (z. B. der Chirurgie) absolviert worden. Die das Gebiet der Allgemeinmedizin
berührenden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers an den von ihm genannten
Weiterbildungsstätten genügten offensichtlich nicht den an eine Ausbildung in der
Allgemeinmedizin zu stellenden Anforderungen. Tätigkeiten des Klägers, die dem
Kernbereich der Allgemeinmedizin zuzurechnen seien, seien nicht belegt. Tätigkeiten in
einer Klinikambulanz im Bereich der Herzchirurgie seien nicht vergleichbar mit der für
die Weiterbildung erforderlichen Tätigkeit in einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten
14
Praxis.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den
Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
15
II.
16
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a
VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser
Entscheidungsform gehört worden.
17
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
18
Der Senat geht dabei nicht weiter Zweifeln nach, ob überhaupt eine fristgerechte
Klageerhebung erfolgt ist. Derartige Zweifel können sich daraus ergeben, dass nach der
Zustellung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 25. Juli 2002 am 31. Juli
2002 die am 2. September 2002 beim Verwaltungsgericht per Fax eingegangene Klage
zwar formal die Monatsfrist des § 74 VwGO wahrt, das Fax aber keine handschriftliche
Unterschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers enthält und die Unterschrift in der
Regel Wirksamkeitserfordernis für eine Klage ist, und das Original der Klage zwar eine
Unterschrift enthält, aber erst am 4. September 2002 und damit nach Ablauf der
Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
19
Die Abweisung der Klage ist jedenfalls der Sache nach gerechtfertigt. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das ihn zum Führen der Bezeichnung
"Praktischer Arzt" berechtigt.
20
Zwar ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen. Das Begehren des Klägers
scheitert aber nicht schon deshalb, weil die Bestimmungen, auf die die
Ablehnungsbescheide der Beklagten bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts abgestellt
haben, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr gelten. Als redaktionelle
Folge der Umsetzung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in die durch
Gesetz vorgegebene Form (vgl. LT-Drucks. 13/5739, S. 37) ist nämlich durch Gesetz
vom 1. März 2005 (GV NRW 2005, 148) der auch in diesem Verfahren relevante IV.
Abschnitt - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin - (§§ 54 - 57) des
Heilberufsgesetzes - HeilBerG - entfallen und damit zugleich die
Ermächtigungsgrundlage für die im Verfahren ebenfalls benannte Satzung der
Beklagten über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
- Satzung - vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW 1996, 1631). Nunmehr befasst sich der durch
das genannte Änderungsgesetz vom 1. März 2005 eingefügte § 44 a HeilBerG mit der
allgemeinmedizinischen Weiterbildung.
21
Der Kläger hat sich in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2001 auf den "Hinweis von
Fristen im Rheinischen Ärzteblatt 2001" bezogen, mit dem offenbar Fristen nach den
Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 und
insbesondere nach deren § 23 Abs. 4 letzter Satz, wonach bestimmte Anträge innerhalb
von 7 Jahren nach Einführung eines Weiterbildungstatbestandes gestellt werden
22
mussten, gemeint waren. Ein Anspruch nach Übergangsbestimmungen der WBO 1994
steht hier aber nicht in Frage, weil die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
und das daran anknüpfende Zeugnis für die Berechtigung der Bezeichnung "Praktischer
Arzt" eigenständig im IV. Abschnitt des Heilberufsgesetzes von 2000 bzw. von 1994
geregelt waren und auch bereits das Heilberufsgesetz von 1989 (GV NRW S. 170, 678)
entsprechende Bestimmungen enthielt.
Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide der
Beklagten bzw. für das Klagebegehren sind somit die §§ 54 bis 57 HeilBerG in der zum
Zeitpunkt der Bescheide und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltenden
Fassung vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) i. V. m. der o. a. Satzung von 1996, wobei
sich die maßgebenden Bestimmungen inhaltlich nicht entscheidend unterscheiden von
den jeweiligen vorhergehenden Regelungen im Heilberufsgesetz von 1994 (GV NRW
S. 204) und der Satzung von 1990 (MBl. NRW, S. 898), die (teilweise) zum Zeitpunkt der
vom Kläger geltend gemachten Weiterbildungszeiten relevant waren. Allerdings galt
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr die in § 54 Abs. 7
HeilBerG 2000 bzw. § 52 Abs. 7 HeilBerG 1994 enthaltene und offenbar bei der
Antragsbearbeitung zu Grunde gelegte Möglichkeit einer mindestens zweijährigen - statt
dreijährigen, § 54 Abs. 2 HeilBerG 2000 - spezifischen Ausbildung in der
Allgemeinmedizin, weil § 54 Abs. 7 HeilBerG durch Art. 9 Nr. 6 des die EU-Richtlinie
92/51/EWG umsetzenden Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (GV NRW 2002, 641) mit
Wirkung vom 31. Dezember 2002 aufgehoben worden war. Die Benennung des "§ 52
Absatz 6 HeilBerG" im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2002 bezieht
sich zudem offenbar auf die Fassung des Heilberufsgesetzes von 1994, die zum
Zeitpunkt der Bescheide der Beklagten nicht mehr in Kraft war.
23
Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG 2000 (ebenso § 52 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG 1994), der
wegen des Prinzips des Vorrangs des Gesetzes den entsprechenden Bestimmungen in
der Satzung vorgeht, sind für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
nachzuweisen mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,
mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für
Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der
Allgemeinmedizin entsprechen und höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen
Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin
befassen, sofern sie hierfür von der Bezirksregierung zugelassen worden sind.
Berücksichtigungsfähig sind nach § 54 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG 2000 dabei
insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe
sowie Kinderheilkunde. Die Anrechnungsfähigkeit einer Ausbildung in diesen
gesetzlich vorgegebenen Gebieten sieht auch § 1 Abs. 3 der Satzung der Beklagten vor,
die darüber hinaus auch noch eine Anrechnung von Zeiten in Nervenheilkunde,
Neurologie oder Psychiatrie sowie eine Anrechnung von sechs Monaten in einem
anderen Gebiet zulässt (§ 1 Abs. 3 der Satzung). Zur Konkretisierung und Abgrenzung
der Gebiete kann dabei, zumal die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Weiterbildung i.S.d. Heilberufsgesetzes ist (vgl. § 52 Abs. 1 HeilBerG 1994, § 54 Abs. 1
HeilBerG 2000), auf die entsprechenden Begriffsdefinitionen in den
Weiterbildungsordnungen der Beklagten abgestellt werden.
24
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 13 A 297/98 -, MedR 2000, 433.
25
Eine den einschlägigen Gesetzes- und Satzungsbestimmungen entsprechende
Weiterbildungszeit für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Praktischer Arzt"
26
kann der Kläger mit den von ihm genannten Weiterbildungszeiten von Februar 1991 bis
(einschl.) Februar 1997 nicht nachweisen.
Alle als anrechnungsfähig genannten Weiterbildungszeiten wurden in Kliniken und, wie
der Kläger geltend macht, in Klinikambulanzen absolviert. Dies entspricht nicht der
Vorgabe in § 54 Abs. 3 Nr. 2 HeilberG 2000 (§ 52 Abs. 3 Nr. 3 HeilBerG 1994), dass -
sofern dies nicht in Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für
Allgemeinmedizin geschehen ist - die Ausbildung "in anderen Praxen, die den
Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen", erfolgt sein muss.
Eine Tätigkeit in einer klinischen Ambulanz ist, auch wenn dort Verrichtungen mit
allgemeinmedizinischem Bezug anfallen, nicht gleichzusetzen mit einer Tätigkeit in
einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis, zumal dann nicht, wenn - wie hier -
die Ambulanz klinikbezogen ist und in ihr der Fachrichtung der Klinik entsprechende
spezielle ärztliche Verrichtungen anfallen. Eine allgemeinmedizinisch ausgerichtete
ärztliche Praxis ist begrifflich gekennzeichnet durch eine ärztliche Hilfe nachsuchende
Vielzahl von Patienten mit unterschiedlichen Beschwerden und Krankheitsbildern des
breiten allgemeinmedizinischen Spektrums, wobei der Patientenbesuch auch dadurch
gekennzeichnet ist, dass er in Abhängigkeit von auftretenden Beschwerden häufig ohne
vorherige Ankündigung erfolgt. In der Ambulanz einer speziell ausgerichteten Fachklinik
- wie hier in Kliniken für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie - fallen hingegen ärztliche
Verrichtungen weder quantitativ noch qualitativ in der vollen Breite des
allgemeinmedizinischen Spektrums an und beschränkt sich der Patientenkreis
regelmäßig auf Patienten (in) der Klinik. Eine Vergleichbarkeit mit einer den
Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechenden Praxis ist daher
weder zahlenmäßig - im Hinblick auf die zu behandelnden Patienten - noch von der Art
der ärztlichen Tätigkeit her, die in einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis
erheblich vielschichtiger ist als in einer Klinikambulanz mit spezieller Ausrichtung der
Klinik, gegeben. Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf eine erforderliche
teleologische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nichts, weil durch die
eigenständigen und differenzierten Regelungen im Heilberufsgesetz zur spezifischen
Ausbildung in der Allgemeinmedizin gerade zum Ausdruck kommt, dass insoweit auch
besondere Anforderungen bezüglich der ärztlichen Ausbildung gelten sollen und die
entsprechende Bezeichnung "Praktischer Arzt" nur bei deren nachgewiesener Erfüllung
geführt werden soll.
27
Die vom Kläger vorgelegten Zeugnisse, mit denen er anrechenbare
Weiterbildungszeiten für die begehrte Bezeichnung geltend machen will, lassen auch
nicht erkennen, dass die (klinische) Ausbildung und Tätigkeit seinerzeit speziell in
Bezug auf eine Ausbildung in der Allgemeinmedizin, für die es - wie oben dargelegt -
seit dem Heilberufsgesetz von 1989 bzw. der Satzung der Beklagten von 1990 und
damit für die vom Kläger geltend gemachte Ausbildungszeit ab Februar 1991 bereits
eigenständige Bestimmungen gab, erfolgt ist. In den Zeugnissen beispielsweise der N. -
F. -Klinik vom 10. August 1994 und der Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie der
S... B. vom 14. September 1994 ist nämlich die Rede davon, dass der Kläger an eine
herzchirurgische Klinik wechseln bzw. "seine Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie"
fortsetzen wollte. Auch der Inhalt der Zeugnisse deutet auf eine seinerzeitige
überwiegende ärztliche Tätigkeit des Klägers im Bereich herz-, gefäß- und
thoraxchirurgischer Verrichtungen hin, weil die entsprechende Tätigkeit darin
herausgestellt wird, während die einen Allgemeinmediziner ausmachenden
Betätigungen nur, wenn überhaupt, allenfalls beiläufig und allgemein gehalten (mit-
)erwähnt werden. § 54 Abs. 5 Satz 2 HeilBerG 2000 bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 HeilBerG
28
1994 sahen zudem vor, dass aus der Bescheinigung über die mindestens
sechsmonatige Ausbildung in Praxen nach § 54 (§ 52) Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HeilBerG
hervorgehen muss, dass sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung
praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die
Gesundheitsführung von Patientinnen und Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die
Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
erstreckt hat. Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Zeugnisse nicht gerecht.
Die Annahme nicht ausreichender Weiterbildungszeiten des Klägers für die
Bezeichnung "Praktischer Arzt" ist auch gerechtfertigt unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die Herzchirurgie erstmals in der am 31. Dezember 1994 in Kraft
getretenen Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 als eigenständiges Gebiet
erwähnt wird, während dies in der vorher geltenden Weiterbildungsordnung von 1977
einschließlich nachfolgender Änderungen nicht der Fall war und danach sowohl die
Gefäßchirurgie als auch die Thorax- und Kardiovascularchirurgie als Teilgebiet der
Chirurgie angesehen wurden (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 5.1, 5.4 der WBO 1977). In Ansehung
dieser zu Beginn der vom Kläger genannten Ausbildungszeit maßgebenden Zuordnung
sind dementsprechend konsequenterweise auch die vom Kläger vorgelegten Zeugnisse
zu werten. Beim Erlass der Heilberufsgesetze von 1994 und 2000 hat der Normgeber für
die Ausbildung in der Allgemeinmedizin eine Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten in
der Herzchirurgie nicht angenommen. Gleiches gilt für den offenkundig bewussten
Ausschluss einer solchen Anrechenbarkeit in der Satzung der Beklagten von 1996,
nachdem zwischenzeitlich die Eigenständigkeit der Gebiete der Chirurgie und der
Herzchirurgie in der Weiterbildungsordnung 1994 festgeschrieben worden war.
Bedenken gegen die Nichteinbeziehung der Herzchirurgie in die Aufzählung der für die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin berücksichtigungsfähigen Gebiete
bestehen nicht. Die diesbezügliche Festlegung ist Ausdruck des Ermessens des
jeweiligen Normgebers. Die Gebietsdefinitionen und Beschreibungen von Inhalt und
Ziel der Weiterbildung in Abschnitt 1 Nummern 7 ("Chirurgie") und 12 ("Herzchirurgie")
der Weiterbildungsordnung 1994 der Beklagten lassen einerseits eine deutliche
Differenzierung zwischen beiden Gebieten erkennen, und andererseits ist auch nicht
ersichtlich, dass die ärztlichen Tätigkeiten in der Herzchirurgie und in der
Allgemeinmedizin generell in einer solchen Art und Weise gleichartig sind, dass die
Nichtanrechenbarkeit von Zeiten in der Herzchirurgie für die spezifische Ausbildung in
der Allgemeinmedizin nach § 54 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG 2000 bzw. § 52 Abs. 3 Satz 4
HeilBerG 1994 offenkundig fehlerhaft ist.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
30
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
31
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG a. F., § 72 Nr. 1
GKG n. F. und entspricht mit der aus Gründen der Anpassung an die
Währungsumstellung gebotenen Abrundung den üblichen Streitwertfestsetzungen des
Senats in vergleichbaren Verfahren.
32
33