Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2009

OVG NRW: vollstreckung, sicherheitsleistung, datum, rechtshängigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1466/07
Datum:
21.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1466/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1728/06
Tenor:
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides
vom 12. Mai 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides
vom 26. Mai 2006 verpflichtet, der Klägerin gemäß deren Antrag vom 1.
April 2005 die Aufwendungspauschalen nach § 9 Abs. 2
Landesaufnahmegesetz zum Stichtag 31. März 2005 in Höhe von
2.600,-- Euro zu gewähren, sowie verurteilt, an die Klägerin Zinsen von
5 % jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2.600,-- Euro ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten sowie hinsichtlich des Ausspruchs
wegen der Zinsen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.600,-- Euro
festgesetzt.
15 K 1728/06
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