Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2009

OVG NRW: staatsangehörigkeit, ukraine, erwerb, abgrenzung, widerruf, umkehrschluss, erlass, datum, entstehungsgeschichte, verordnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 616/08
Datum:
09.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 616/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4635/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts
nicht zu entkräften, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 1
Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.
Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der
Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) erworben, da sich
mangels tatsächlicher Anhaltspunkte die für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit konstitutive Eintragung der Klägerin in die so genannte Deutsche
Volksliste der Ukraine nicht feststellen lasse.
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Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen die Auslegung des Wortlautes der
Volkslistenverordnungen betreffend das Reichskommissariat Ukraine sowie Polen
durch das Verwaltungsgericht rügt, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht die
Regelungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt und angewandt hat, wonach Wortlaut, Systematik
und Entstehungsgeschichte dafür sprechen, dass die Eintragung in die Volksliste für
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den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit konstitutiv sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 282ff.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei genau auf jene Formulierungen ein, auf die
die Klägerin ihre entgegengesetzte Auslegung stützt ("..erwerben ohne Rücksicht auf
den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung vom 21. Juni 1941 die deutsche
Staatsangehörigkeit"), und zwar gerade auch unter Auseinandersetzung mit den
Regelungen in der deutschen Volksliste Polen. Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts ist der Zulassungsbegründung jedoch nicht
ansatzweise zu entnehmen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Erlass des
Reichsministers des Inneren vom 13. März 1941, der die Volklistenverordnung Polen
betrifft, und auf den sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Auslegung der
Volkslistenverordnung Ukraine stützt. Auch diesbezüglich lässt das
Zulassungsvorbringen jegliche Auseinandersetzung mit den Erläuterungen des
Bundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil zu dem in der betreffenden
Textpassage wortgleichen Runderlass des Reichskommissars für die Ukraine vom 10.
Juli 1943, dem das Bundesverwaltungsgericht für die Auslegung der
Volklistenverordnung Ukraine - ebenso wie den von der Klägerin angeführten
Literaturmeinungen zur lediglich deklaratorischen Wirkung der Eintragung in die
Volksliste - keine maßgebliche Bedeutung beimisst, vermissen.
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Neue Gesichtspunkte, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht
behandelt hat und die diese Rechtsprechung nunmehr in einem anderen Lichte
erscheinen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie geltend
macht, dass § 2 der Volklistenverordnung den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Aufnahme regele, so dass im Umkehrschluss daraus folge,
dass die Aufnahme in die Liste für den Erwerb nach § 1 nicht erforderlich sei, so verfängt
dies nicht, da § 2 nicht den Erwerb durch Aufnahme in Abgrenzung zu § 1 regelt,
sondern den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf und zwar lediglich
anknüpfend an die erfolgte Aufnahme in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste der
Ukraine.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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