Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2009

OVG NRW: aufschiebende wirkung, betroffene person, versetzung, prozessvertreter, bad, entstehung, pauschal, form, vertretung, unterrichtung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1617/08
Datum:
27.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1617/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 961/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14.
Juli 2008 (VG Gelsenkirchen - 1 K 3784/08 -) gegen die Versetzungsverfügung des
Antragsgegners vom 26. Juni 2008 hätte anordnen müssen.
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Die von der Beschwerde gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung
erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Der Personalrat der Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung N. hat nach seiner
Mitteilung vom 19. Juni 2008 die gemäß den §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 LPVG
NRW erforderliche Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers erteilt. Zweifel an der
Richtigkeit dieser Mitteilung sind nicht veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass der
Personalratsvorsitzende allein an Stelle des Gremiums über die Zustimmung
entschieden hat, sind von der Beschwerde weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dass die Mitteilung über die Zustimmung nur vom Personalratsvorsitzenden
unterschrieben worden ist, entspricht seiner Aufgabe, den Personalrat im Rahmen der
von diesem gefassten Beschlüsse zu vertreten (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW).
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Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, die Wirksamkeit der Zustimmung in
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Zweifel zu ziehen. Die Wirksamkeit setzt voraus, dass der Personalrat ausreichend über
die beabsichtigte Maßnahme des Dienstherrn unterrichtet worden ist. Die
Personalvertretung muss alle die Informationen erhalten, die sie für die Frage für
bedeutsam halten darf, ob ein Versagungsgrund vorliegen könnte. Der Umfang der
Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche
Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. In Personalangelegenheiten, die wie hier
einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat
über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene Person sowie
Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, und die hierfür maßgeblichen
Gründe informiert wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, 65, und vom
12. Oktober 2006 - 2 B 31.06 -.
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Das Schreiben vom 17. Juni 2008, mit dem die Bezirksregierung N. den Personalrat
über die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers unterrichtet hat, genügt diesen
Anforderungen, denn es enthält sämtliche genannten Informationen. Der Einwand der
Beschwerde, die Information sei nicht zutreffend gewesen, erschöpft sich in einer
unsubstantiierten Behauptung. Konkrete Umstände, über die der Personalrat falsch
informiert worden sein soll, benennt der Antragsteller nicht.
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Entgegen der Beschwerde ist der Antragsteller auch vor der Versetzung
ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW angehört worden. Mit Schreiben
vom 29. Mai 2008 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich
zu den für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten zu äußern. Die daraufhin vom
Antragsteller unter dem 4. Juni 2008 abgegebene Stellungnahme hat der Antragsgegner
bei der Versetzungsverfügung ausdrücklich berücksichtigt. Weitere Voraussetzungen
beinhaltet das Anhörungserfordernis nicht.
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Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die
Versetzungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig, genügt sie schon nicht den aus
den §§ 146 Abs. 4 Satz 3, 67 Abs. 1 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen. Nach
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus
denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit
der Entscheidung auseinandersetzen. Dem Gebot der anwaltlichen Vertretung nach §
67 Abs. 1 VwGO wird dabei nur genügt, wenn die Beschwerdebegründung von dem
Rechtsanwalt erarbeitet worden ist. Das Vorbringen muss erkennen lassen, dass der
Bevollmächtigte den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat.
§ 67 Abs. 1 VwGO darf nicht in der Weise umgangen werden, dass der
postulationsfähige Prozessvertreter pauschal Ausführungen übernimmt, die der von ihm
vertretene Beteiligte verfasst hat. Eine solche Übernahme ist ausnahmsweise nur dann
als ausreichend anzusehen, wenn unzweifelhaft ist, dass sie auf einer eigenen
Sichtung, rechtlichen Durchdringung und Würdigung des Prozessvertreters beruht.
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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2003 - 12 ME 283/03 -, NJW 2003, 3503; VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Januar 1999 - 7 S 2408/98 -, DVBl. 1999, 474.
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Diesen Anforderungen genügt das gegen die materiell-rechtliche Würdigung des
Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen nicht. Es besteht ausschließlich
aus in der „Ich-Form" formulierten Ausführungen, die nach Inhalt und Diktion
offensichtlich vom Antragsteller verfasst und in der Beschwerdebegründung wörtlich
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übernommen worden sind. Dass der Bevollmächtigte des Antragstellers diese
Ausführungen eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und gewürdigt hat, ist nicht
erkennbar. Ein Anhaltspunkt für eine eigene Erarbeitung des Streitstoffs ergibt sich
insbesondere nicht daraus, dass die Einwände des Antragstellers einzelnen Passagen
des angefochtenen Beschlusses gegenübergestellt sind. Denn auch diese Zuordnung
stammt vom Antragsteller und nicht von seinem Prozessvertreter.
Unabhängig hiervon sind die Ausführungen des Antragstellers auch sachlich nicht
geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Sein
Vortrag beschränkt sich darauf, sein eigenes Verhalten zu rechtfertigen und seine
Vorwürfe gegen den Schulleiter, den stellvertretenden Schulleiter sowie die
Schulsozialarbeiterin zu bekräftigen. Die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts, zwischen dem Antragsteller und der Schulleitung des
Berufskollegs H. habe ein dem Dienstbetrieb abträgliches Spannungsverhältnis
bestanden, an dessen Entstehung der Antragsteller objektiv beteiligt gewesen sei, wird
durch dieses Vorbringen nicht entkräftet, sondern bestätigt. Schwerwiegende
persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die entgegen den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts eine Versetzung hindern würden, zeigt der Antragsteller nicht
auf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG,
wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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