Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2010

OVG NRW (gemeinde, widmung, teil, schlüssiges verhalten, kläger, zweifel, anschluss, stadt, richtigkeit, kanal)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 89/10
Datum:
31.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 89/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.550,14 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der Beklagte zog den Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von insgesamt
31.883,81 Euro für den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die dort seit 2006
betriebsfertig im Trennsystem errichteten Kanäle für Schmutz- und Regenwasser heran.
Der Kläger erhob hiergegen Klage und berief sich insbesondere auf
Festsetzungsverjährung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, soweit ein
Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal in Höhe
von 9.550,14 Euro festgesetzt worden ist.
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Der daraufhin von dem Beklagten gestellte, auf den stattgebenden Teil des Urteils
beschränkte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber
keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, I.)
noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO; II.).
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht
entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen
dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens"
verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr
im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen.
Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf
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einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.
Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten
Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des
Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt
werden dürfen.
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom
28. August 2008 15 A 1702/07 -.
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I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn
erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer
rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§
124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die
Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25.
September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07
und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 .
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Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass
konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus
ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt
werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2.
November 1999 15 A 4406/99 -.
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Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
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1.) Das gilt zunächst hinsichtlich der Darlegungen des Beklagten zu II. 1. der
Antragsbegründung. Diesbezüglich bleibt schon unklar, welcher tragende Rechtssatz
des angegriffenen Urteils mit den dortigen Ausführungen in Frage gestellt werden soll.
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Wenn hiermit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass im Ortsteil M. kein
Niederschlagswasser in die Wegeseitengräben von den anliegenden Grundstücken
eingeleitet worden ist bzw. nicht eingeleitet werden konnte, so trifft dies ersichtlich nicht
zu. Dass dies geschehen ist, ergibt sich unzweideutig aus einem an Kläger in einem
Parallelverfahren gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X. vom
10. Mai 2005, dessen Inhalt der Beklagte im Rahmen der Zulassungsbegründung auch
nicht in Abrede stellt.
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Sollte der Beklagte in Abrede stellen wollen, dass der Kläger Niederschlagswasser in
den Wegeseitengraben eingeleitet hat, so trifft auch dies – ungeachtet der rechtlichen
Relevanz für das Zulassungsverfahren – nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vortrag des Klägers in seiner Antragserwiderung nicht zu.
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2.) Der Auffassung des Beklagten, der Wegeseitengraben sei nicht im Jahre 2002 als
gemeindliche Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, vermag sich der Senat nicht
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anzuschließen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr richtig eine entsprechende
Widmung angenommen. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gemeinde
namentlich durch die Erhebung von Benutzungsgebühren zu erkennen gegeben hat,
dass der Wegeseitengraben in der L. Straße Teil der städtischen
Entwässerungseinrichtung sein sollte.
Ob ein Kanal oder ein Wegeseitengraben Teil der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung ist, hängt davon ab, ob er – was die Antragsbegründung
nicht in Abrede stellt - zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und
ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch
konkludent erfolgen kann.
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OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 730 ff.;
Beschluss vom 27. Januar 1999 – 15 A 1929/96 -; Urteil vom 7. September
1987 – 2 A 993/85 -, StuGR 1988, 299.
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Hinsichtlich der Widmung muss lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der
Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen
Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann
eine Gemeinde u. a. dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von
Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt.
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Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 5. September 1986 – 2 A 2955/83 -,
Gemht 1987, 187.
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Daran anknüpfend bestehen vorliegend keine Zweifel, dass die Gemeinde X. einen
entsprechenden Widmungswillen nach außen kundgetan hat, als sie
Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den in Rede
stehenden Wegeseitengraben erhoben hat. Dass möglicherweise nur gegenüber zwei
Grundstückseigentümern Gebühren erhoben worden sind, lässt den damit für
Außenstehende offenbar gewordenen Widmungswillen nicht entfallen. Denn die
Wahrnehmbarkeit des nach außen gedrungenen Willens hängt nicht von der Anzahl
derjenigen ab, die ihn tatsächlich zur Kenntnis genommen haben bzw. nehmen konnten.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist den beiden Grundstückseigentümern auch
bedeutet worden, das Niederschlagswasser in den Wegeseitengraben einleiten zu
dürfen. Der Gebührenerhebung hat namentlich kein der Gemeinde X. unterlaufender
Irrtum in dem Sinne zugrunde gelegen, dass man dort fälschlicherweise von einem
gebührenauslösenden Anschluss an einen Kanal ausging. Im Gegenteil: Auf Seiten der
Gemeinde X. war man sich der zur Gebührenerhebung veranlassenden Umstände
genau bewusst. Das schon besagte Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X.
vom 10. Mai 2005 spricht insoweit eine deutliche Sprache. Aus diesem ergibt sich, dass
die Gemeinde X. seit Ende 2001/Anfang 2002 gewusst hat, dass von den besagten
zwei Grundstücken in den Wegeseitengraben Niederschlagswasser eingeleitet wird,
dass die Gemeinde dieses geduldet und wegen der Nutzung des Wegeseitengrabens
und des damit verbundenen Abwassersystems Gebühren erhoben hat.
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Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass hinsichtlich der von ihm angezweifelten
Widmung in den Blick genommen werden müsse, dass die Gemeinde anderen
Eigentümern gegenüber auf die Nichtnutzbarkeit der Wegeseitengräben zur
Abwasserbeseitigung verwiesen habe, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung
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der Berufung. Denn die insoweit in Bezug genommenen Erklärungen der Gemeinde
stammen aus den Jahren 1962, 1963 und 1965. Demgemäß können sie zur Frage über
eine im Jahr 2002 erfolgte Widmung von vornherein nichts Belastbares beitragen.
Schließlich vermag sich der Senat der Ansicht des Beklagten nicht anzuschließen, eine
Beitragspflicht sei frühestens mit Herstellung der Trennkanalisation entstanden, da die
zuvor bestehende Entwässerung allenfalls ein Provisorium gewesen sei, weil das Rohr,
welches den Wegeseitengraben mit dem Bach verbunden habe, ohne rechtliche
Absicherung über Privatgrundstücke verlegt gewesen sei. Selbst bei tatsächlich
fehlender rechtlicher Absicherung der Rohrverlegung läge darin kein Grund, eine der
Beitragspflicht zugrunde liegende wirksame Widmung des vormaligen
Abwassersystems auszuschließen:
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In der Rechtsprechung des Gerichts ist seit langem anerkannt, dass es für die
Wirksamkeit der Widmung von Entwässerungsstrecken und damit für deren
Einbeziehung in die gemeindliche Abwasseranlage weder erforderlich ist, dass die
einzubeziehenden Strecken im Eigentum der Gemeinde stehen, noch dass der
jeweilige Eigentümer der einbezogenen Flächen die zur Rechtmäßigkeit der Widmung
erforderliche Zustimmung erteilt hat.
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OVG NRW, Urteile vom 7. September 1987 – 2 A 993/85 -, Gemht 1988, 162
ff., und vom 14. Dezember 1977 – II A 235/76 -, RdL 1978, 212 f.
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Wenn aber schon die – vom Beklagten gar nicht behauptete - fehlende Zustimmung der
jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, über die Teile des Kanalnetzes verlaufen, der
Wirksamkeit der Widmung eines Kanals nicht entgegensteht, dann muss das erst recht
in solchen Fällen gelten, in denen die Inanspruchnahme fremder Grundstücke
"lediglich" nicht rechtlich abgesichert ist.
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II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine
bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in
dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen
Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte,
oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der
Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen hat.
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OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 -.
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Die insoweit aufgeworfene Frage,
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"ob mit der Erhebung von Benutzungsgebühren auch der Wille zum
Ausdruck gebracht wird, die Einrichtung – sollte sie es noch nicht sein – zu
einer öffentlichen Einrichtung zu machen und der Allgemeinheit zur
Benutzung zur Verfügung zu stellen",
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ist nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 18.
Mai 1999 – 15 A 2880/96 – ausdrücklich so entschieden, wenn er dort ausführt:
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"Daher hat der Beklagte durch die Erhebung von Benutzungsgebühren den
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Willen der Stadt zu erkennen gegeben, dass der Kanal Teil der städtischen
Entwässerungsanlage sein sollte , und ihn damit konkludent gewidmet."
Dabei hat der Senat auf das Urteil des vormals für das Kanalanschlussbeitragsrecht
zuständigen 2. Senat vom 5. September 1986 – 2 A 2955/83 – Bezug genommen, in
dem es heißt:
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"Die seitens der Stadt erfolgte Widmung bedarf keiner besonderen Form; sie
konnte daher auch durch schlüssiges Verhalten vollzogen werden. Es muß
lediglich der Wille der Stadt erkennbar sein, diese Verrohrung als Teil der
städtischen Entwässerungsanlage ... in Anspruch nehmen zu wollen.
Diesen Widmungswillen hat die Stadt u. a. dadurch zu erkennen gegeben,
daß sie für das Einleiten von Abwässern in die Verrohrung
Entwässerungsgebühren ... verlangte."
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Die weiter für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein Abwasserkanal
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"wenn Benutzungsgebühren nur von Einzelnen erhoben wurden, nur diesen
gegenüber oder gegenüber Jedermann"
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als der öffentlichen Entwässerungsanlage zugehörig gewidmet gilt, ist nicht
klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne
Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Denn
die Widmung eines Abwasserkanals ist nicht in dem Sinne teilbar, dass er für einen Teil
Grundstückseigentümer als öffentliche Einrichtung gilt und für einen anderen Teil nicht.
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Soweit der Kläger moniert, dass der für den Anschluss an den Schmutzwasserkanal
erhobene Kanalanschlussbeitrag zu hoch berechnet worden sei, ist der Vollständigkeit
halber darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil mit Blick auf die Begrenzung
des Berufungszulassungsantrags des Beklagten auf den klagestattgebenden Teil des
Urteils im Umfang der Klageabweisung rechtskräftig geworden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet
ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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