Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.1996

OVG NRW (standort, abstand, zur unzeit, grundstück, zumutbarkeit, haus, benutzung, lärm, 1995, nähe)

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 7534/95
Datum:
18.12.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 7534/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3880/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus
bebauten Grundstücks H. straße 55 sowie des südlich gelegenen unbebauten
Nachbargrundstücks (Flurstück ) in I. . Vor den Grundstücken befinden sich auf einer
durch den Bebauungsplan Nr. 112 "H. straße" der Stadt I. als Standort für
Entsorgungscontainer ausgewiesenen Fläche zwei Glas- und ein Altpapiercontainer
des Typs "Grumbach", wobei die zu dem Haus am nächsten stehenden Container
hiervon einen Abstand von 5,20 m bzw. 6,20 m einhalten. Die Glascontainer sind
jeweils mit der Aufschrift "Für Flaschen und Gläser - Nur werktags von 7.00 bis 20.00
Uhr" versehen. Der Bebauungsplan enthält hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung
des Gebietes keine Festsetzungen; der Bereich der H. straße von der J. straße bis zur
Einmündung in die M. Straße ist ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut.
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Nach vorherigen fernmündlichen Beschwerden forderte die Klägerin mit Schreiben vom
29. März 1994 die Stadt I. auf, die Container zu entfernen, da durch deren Benutzung
erhebliche Belästigungen in Form von Lärm und umherfliegendem Abfall verursacht
würden. Diese Eingabe ging in die Beratungen des Bebauungsplans Nr. 112 ein.
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Mit ihrer am 8. Juni 1994 erhobenen, zunächst gegen die Stadt I. , mit Schriftsatz vom 4.
Juli 1994 gegen den Beklagten gerichteten Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf
Beseitigung der Container geltend gemacht, da durch die von ihnen ausgehenden
Geruchs- und Lärmimmissionen ihr Eigentumsrecht verletzt sei und der wirtschaftliche
Wert des Grundstücks erheblich gemindert werde. Die Einwurfzeiten würden nicht
immer eingehalten und Entleerungen fänden teilweise bereits vor 6.00 Uhr morgens
statt. Der Abstand zwischen den Containern und dem Kinder- bzw. Schlafzimmerfenster
betrage lediglich 5,70 m und 7,50 m. Die an der Grundstücksgrenze befindliche Hecke
biete keinen Schutz vor den Immissionen und solle entfernt werden. Sie - die Klägerin -
sei nicht verpflichtet, die Immissionen zu dulden, da geeignetere Standorte für die
Container vorhanden seien, etwa an der Kreuzung M. Straße, S. weg, H. straße oder 50
m weiter auf der H. straße in Richtung M. Straße. Der Einwand, dort bestünden keine
hinreichenden Wendemöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, könne dem Recht der Bürger auf
Ruhe und Ungestörtheit nicht entgegengehalten werden. Die Container behinderten
ferner den Zugang zu ihrem unbebauten Grundstück, das aus diesem Grunde und
wegen der Immissionssituation nicht verkäuflich sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, die in der H. straße 45 in I. aufgestellten Container für
Glas- und Papierentsorgung zu beseitigen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und zur Begründung vorgetragen: Nach der Gesamtkonzeption solle in der Stadt I. ein
flächendeckendes Cotainernetz aufgebaut werden, wobei Cotainerstandorte jeweils
einen Einzugsbereich von etwa 500 Einwohnern erfassen sollten. Danach könne auf
einen Standort in der H. straße nicht verzichtet werden. Die mit der
bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Unzuträglichkeiten seien zumutbar,
zumal die Glascontainer einmal, der Papiercontainer zweimal wöchentlich geleert
würden. Zwar liege der Standort sehr nahe an dem Haus der Klägerin, mangels
geeigneter Alternativen solle jedoch an ihm festgehalten werden. Zu berücksichtigen
sei, daß der Ruhebereich des Hauses sich im rückwärtigen, von der Straße
abgewandten Teil des Grundstücks befinde, das auch noch durch eine Hecke und
Bäume geschützt werde. Die vorgeschlagenen anderen Standorte seien nicht geeignet,
da die dann betroffenen Grundstücke nicht weniger belastet würden als das klägerische
Grundstück. Der Platz an der M. Straße scheide aus, da es sich um eine Grün- und
Wegefläche handele und er keine ausreichend befestigte Zufahrt für die
Entsorgungsfahrzeuge besitze. Der vorgeschlagene Alternativstandort hinter der
evangelischen Kirche komme wegen der zu großen Entfernung nicht in Betracht und
würde Kosten von rund 7.800,00 DM auslösen. Künftig solle der Standort H. straße nicht
mehr vor 9.00 Uhr von Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden. Beschwerden
anderer Anlieger wegen Belästigungen durch Lärm oder Verschmutzung seien nicht
bekannt. Die Zufahrt zu dem benachbarten unbebauten Grundstück sei trotz der
Container möglich.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug
genommen wird und das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. November
1995 zugestellt worden ist, abgewiesen.
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Hiergegen hat die Klägerin am 20. Dezember 1995 Berufung eingelegt und zur
Begründung vorgetragen: Die Benutzung der Container zur Unzeit und die
Verschmutzung durch Papier stellten eine erhebliche Störung dar. Aber auch eine
bestimmungsgemäße Benutzung der Container sei schon mit ihr nicht zumutbaren
Beeinträchtigungen verbunden, zumal auch der vordere Gartenbereich genutzt werde.
Langjährige Mieter des Hauses hätten wegen der Belästigungen zwischenzeitlich das
Mietverhältnis gekündigt. Die Standortauswahl, bei der Ermessen eingeräumt und
fehlerfrei auszuüben sei, sei mangelhaft, weil nicht auf einen ausreichenden Abstand
der Container zu schützenswerten Wohnbereichen sowie hinreichende
Grundstückszugangsmöglichkeit Rücksicht genommen worden sei und die Betrachtung
von Alternativen unterblieben, zumindest aber unzureichend gewesen sei. Es hätte
eingestellt werden müssen, daß inzwischen auch längere Wege zu Containern in Kauf
genommen würden, die H. straße eine Spielstraße sei und die Belastung von in
öffentlichem Eigentum stehenden Flächen vorrangig vor der von privaten Flächen
angezeigt sei. Bei Inanspruchnahme einer Rangierhilfe sei auch der vorgeschlagene
Alternativstandort in der M. Straße für Entsorgungsfahrzeuge zu erreichen. Die
Container könnten auch in der Straße "Am T. " untergebracht werden, wo sie einen
Abstand von 10 m zum nächsten Wohnhaus einhielten, oder auf dem Gelände am D.
weg an der ehemaligen englischen Schule bzw. am jüdischen Friedhof oder in der H.
straße auf der öffentlichen Verkehrsfläche zwischen den Häusern 43a und 45.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Da die Hecke vor dem klägerischen Grundstück entfernt worden sei, habe er
die Aufstellung der Container so verändert, daß dem Wohnhaus am nächsten der
Papiercontainer stehe. Der vorgeschlagene Alternativstandort an der M. Straße komme
nicht in Betracht, da er nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 "Nördlich
des E. -Hospitals" als Grünfläche ausgewiesen sei. Ein Standort in der Straße "Am T. "
sei nicht geeignet, da er Kosten von etwa 6.000,00 DM auslöse, von dem dort zu
errichtenden Haus nur einen Abstand von 10 m einhalte und Entsorgungsfahrzeuge nur
unter mehrfachem Zurücksetzen wenden könnten, was nach den Unfallvorschriften der
Berufsgenossenschaft zu vermeiden sei. Der Standort in der D. straße sei nicht
geeignet, da er mit Kosten von etwa 7.800,00 DM verbunden sei, sich in der Nähe des
Kindergartens befinde und die Kinder besonderen Gefahren durch Glasscherben
ausgesetzt würden. Außerdem bestehe die Gefahr der Entstehung von Staus während
der Entleerung. Bei einem Standort zwischen den Häusern 43a und 45 in der H. straße
hielten die Container ebenfalls nur einen Abstand von etwa 9 bis 10 Metern zur
nächsten Bebauung ein. Nach dem aktualisierten Standortplan für Depot- Container
habe sich im maßgeblichen Bereich keine Veränderung gegenüber der Situation im
Jahre 1994 ergeben.
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Der Senat hat Beweis erhoben über die Lage und Umgebung der klägerischen
Grundstücke. Auf die Niederschrift der Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin wird
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verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die eingereichten
Pläne Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der allein in Betracht kommende
öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch wegen
unzumutbarer hoheitlich verursachter Immissionen -
21
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -,
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197, 199 f., und vom
29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257 f. -
22
nicht zu; die Auswirkungen der Wertstoffsammelcontainer sind ihr zumutbar.
23
Der Containeraufstellplatz ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und,
da in der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen nicht aufgeführt,
immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. In welchem Maße die von ihm
ausgehenden Immissionen hinzunehmen sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1, §
3 Abs. 1 BImSchG.
24
Die Beurteilung, ob die für die Frage der Zumutbarkeit vorrangig zu betrachtenden von
der Containernutzung ausgehenden Geräusche die Schwelle schädlicher
Umwelteinwirkungen überschreiten und nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, hängt
von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann nur unvollkommen in einem bestimmten
Lärmwert erfaßt werden. Sie stellt eine Frage der Einzelbeurteilung dar und richtet sich
nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei insbesondere auch wertende
Elemente wie die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz in eine wertende
Gesamtbetrachtung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen sind.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.
26
Die Schutzwürdigkeit bemißt sich in Gebieten, in denen - wie hier - ein Bebauungsplan
eine Nutzungsart nicht festsetzt, nach den tatsächlichen Verhältnissen. Das Grundstück
der Klägerin liegt in einem durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiet, welches
grundsätzlich von die Wohnruhe beeinträchtigenden Lärmquellen freizuhalten ist.
Allerdings gehören Wertstoffcontainer ihrer Funktion gemäß in die unmittelbare Nähe
der Wohnbebauung; sie sind in Wohngebieten als Bestandteil der gemeindlichen
Abfallentsorgungseinrichtung trotz der von ihnen ausgehenden Geräuschimmissionen
grundsätzlich sozialadäquat.
27
Vgl. Urteile des Senats vom 23. September 1994 - 21 A 443/94 - und vom 26.
September 1996 - 21 A 6863/95 - sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),
Urteil vom 27. November 1995 - 20 B 95.436 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl)
28
1996, 243, 244 f.
Denn mit der Bereitstellung von Sammelbehältern wird die im Rahmen der
Daseinsvorsorge nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-
A/AbfG - (bis zum 5. Oktober 1996: § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Abfallgesetzes -
AbfG -), § 5 Abs. 2 und 5 des Landesabfallgesetzes - LAbfG - liegende Pflichtaufgabe
wahrgenommen, die anfallenden Abfälle einzusammeln. Über das Gemeindegebiet
verteilte Sammelbehälter ermöglichen es, Altglas und andere wiederverwertbare
Altmaterialien von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und gesondert zu erfassen. Sie
verschaffen so dem Vorrang der stofflichen Verwertung von Abfällen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a
KrW-/AbfG, vormals: § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG; §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 Abs.
4 Satz 1 LAbfG) praktische Geltung, um im Interesse des Umweltschutzes, d.h. zur
Schonung der natürlichen Ressourcen und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen, wiederverwertbares Altmaterial in den Stoffkreislauf
zurückzuführen (vgl. §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 2a KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4
Satz 1 LAbfG). Ein solches Entsorgungskonzept entspricht rechtsfehlerfreier Ausfüllung
der in bezug auf die organisatorische Ausgestaltung der gemeindlichen
Abfallentsorgungseinrichtungen im einzelnen eingeräumten weitgehenden
Gestaltungsfreiheit, die sich unter anderem auf Regelungen darüber erstreckt, wie die
Einrichtungen zu benutzen sowie in welcher Weise und an welchem Ort die Abfälle zu
überlassen sind (vgl. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, §§ 5 Abs. 1 und 4 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1
LAbfG). Die effektive Verwirklichung dieses Konzepts, das als Bringsystem auf die tätige
Mitwirkung der Altmaterialbesitzer angewiesen ist, setzt eine Konkretisierung der
Überlassung der Altmaterialien an die entsorgungspflichtige Körperschaft oder den von
ihr beauftragten Dritten voraus, die der tatsächlichen Akzeptanz der bereitgestellten
Entsorgungsangebote förderlich ist. Hierfür müssen Sammelbehälter in ausreichender
Zahl an von den Abfallbesitzern angenommenen Standorten, also vor allem in
räumlicher Nähe zu dem Ort, wo Altmaterialien anfallen, bereitgestellt werden.
Ungeachtet einer Pflicht der Abfallbesitzer zur Überlassung an einem bestimmten Ort
erfordert dies eine Aufstellung von Altglas- und Altpapiercontainern gerade auch in
Wohngebieten, damit vermeidbare Anreize zur unsachgemäßen Entledigung des
einzusammelnden Altmaterials ausgeschlossen werden und auf das tägliche Verhalten
der Bevölkerung eingewirkt wird.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom
20. August 1992 - 7 A 2237/91 -, Mitt. NWStGB 1992, 324 f., und die Senatsurteile vom
23. September 1994 - 21 A 443/94 - und vom 26. September 1996 - 21 A 6863/95 -.
30
Auf Annahmen, es würden heute auch längere Wege zu Entsorgungsstellen in Kauf
genommen - wie die Klägerin geltend macht -, braucht sich die entsorgungspflichtige
Körperschaft zur Vermeidung von Risiken nicht einzulassen.
31
Danach ist davon auszugehen, daß wegen der Sozialadäquanz der Anlage
Wertstoffcontainer nicht bereits dann unzumutbar sind, wenn sich ihre Benutzung auf die
unmittelbare Umgebung nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere
Umstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der Nachbarn über das Maß
hinausgeht, das typischerweise und zwangsläufig mit ihnen verbunden ist.
32
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, BayVBl 1996, 634, 635;
BayVGH, Urteil vom 27. November 1995, a.a.O.
33
Dementsprechend sind in einem Wohngebiet sowohl die durch das Einwerfen von Glas
in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalles
nach der Höhe des Schallpegels, den spezifischen Eigenarten der einzelnen
Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, dem überraschenden impulsartigen
Auftreten und der Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den
hiervon betroffenen Nachbarn ebenso grundsätzlich als mit dem Wohngebiet verbunden
und sozialadäquat hinzunehmen und zumutbar wie auch die üblichen Begleitgeräusche
bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche
der Entleerung des in dem Behälter befindlichen Altglases in einen Lastkraftwagen.
34
Vorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser grundsätzlichen Betrachtung.
Zwar kann im Hinblick auf den geringen Abstand zwischen dem Altglas-
Behälterstandplatz und dem Wohnhaus der Klägerin von nunmehr 6,20 m davon
ausgegangen werden, daß insbesondere durch den Einwurf von Altglas in die hierfür
vorgesehenen Container deutlich wahrnehmbare Schallereignisse auf die Vorderfront
des Hauses und Teile der Gartenfläche einwirken. Für deren Bewertung kann nicht
maßgeblich auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder die
VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) zurückgegriffen
werden, da sich eine starre und schematische Anwendung dieser technischen
Regelwerke auf Geräusche verbietet, die von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
ausgehen.
35
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996, a.a.O.
36
Die danach für die Tageszeit festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete
von 50 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) (Nr. 2.321 Buchstaben d)
und e) TA Lärm, Nr. 3.3.1. Buchstaben d) und e) der VDI-Richtlinie 2058), beziehen sich
auf Beurteilungspegel, die als äquivalente Dauerschallpegel aus Mittelungspegeln mit
Zu- und Abschlägen unter Umrechnung auf einen Beurteilungszeitraum gebildet
werden. Sie erfassen die spezifischen Störeigenschaften der in unregelmäßigen
Abständen über den Tag verteilten, plötzlich auftretenden und nach Art und Stärke
unterschiedlichen Einzelschallereignisse nicht zutreffend, da die Mittelwerte auf nicht
vergleichbare, weil im wesentlichen gleichbleibende und gleichförmige bzw.
kontinuierlich in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Dauergeräusche
zugeschnitten sind. Auch aus der Aussage der VDI-Richtlinie 2058, wonach die
Überschreitung des Richtwertes um mehr als 30 dB(A) am Tage vermieden werden soll,
läßt sich keine absolute Obergrenze im Sinne eines eigenständigen
Zumutbarkeitskriteriums ableiten. Die vorgegebenen Richtwerte geben keinen
verbindlichen Maßstab für die Feststellung der Zumutbarkeit der mit der Benutzung von
Wertstoffcontainern verbundenen Lärmbeeinträchtigungen und haben allenfalls
indizielle Bedeutung im Rahmen einer Gesamtschau aller Zumutbarkeitselemente.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996, a.a.O., und Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.
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Ungeachtet der danach nur sehr beschränkten Aussagekraft der Vorgaben der
technischen Regelwerke geben die vom Beklagten vorgelegten Ergebnisse
schalltechnischer Messungen an einem Altglascontainer des hier verwandten Typs im
Prüfbericht Nr. 1549.14-92 vom 27. Oktober 1992 auch keine Hinweise dafür, daß die
Lärmimmissionen allein ihrer Stärke wegen vorliegend das Maß des Zumutbaren
überschreiten. Die danach in einem Abstand von einem Meter vor der Einwurföffnung
vorgenommenen Messungen ergaben beim Einwurf in den leeren bzw. teilweise
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gefüllten Container mittlere Impulsschalldruckpegel von 69 dB(A) und 73 dB(A) bei
Spitzenwerten von 72 dB(A) bzw. 83 dB(A). Bei einer mehrfachen
Entfernungsverdoppelung ist im Rahmen der Beurteilung von auf die Grundstücke bzw.
das Haus der Klägerin einwirkenden Lärmereignisse von einer nachhaltigen Abnahme
des Schalldruckpegels auszugehen, wie auch der von der Berichterstatterin im
Erörterungstermin unmittelbar vor dem Haus der Klägerin gewonnene und dem Senat
vermittelte Gehörseindruck beim Einwurf von Flaschen bestätigt hat. Mit einer
Überschreitung der nach der VDI-Richtlinie 2058 im reinen Wohngebiet noch
hinzunehmenden Spitzenpegel von 80 dB(A) ist danach nicht zu rechnen. Daß den
Empfehlungen in der vom Beklagten vorgelegten privaten Broschüre "Schutz vor Lärm -
Lärmgeminderte Altglascontainer - Beschaffungs- und Aufstellungshinweise" hier mit
dem festzustellenden Abstand vom Haus der Klägerin nicht Rechnung getragen wird, ist
demgegenüber unerheblich. Den Empfehlungen kommt ungeachtet der Zweifel, ob die
Zielrichtung der darin aufgestellten Maßstäbe für die von Containern zu Wohnhäusern
einzuhaltenden Abstände die hier relevante Frage der Zumutbarkeit betrifft, kein
bindender Aussagegehalt und kein ausschlaggebendes Gewicht mit der Folge einer der
Klägerin günstigeren Bewertung zu, wenn entsprechende Abstände in einem bebauten
Bereich nicht gegeben sind.
Der Beklagte hat in Bezug auf die Wertstoffcontainer hinreichend auf das Ruhebedürfnis
der Nachbarschaft Rücksicht genommen. Dem gesteigerten Ruhebedürfnis der
Anwohner an Abenden, in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen tragen die
Benutzungshinweise auf den Containern Rechnung. Die zur Verhinderung erheblicher
Lärmbelästigungen zu übende Rücksichtnahme gebietet indes nicht, losgelöst von
sonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der Effizienz der
Wertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden Lärmereignisse und
sonstigen Auswirkungen günstigsten Standort auszuwählen. Die Grenze zur
erheblichen Belästigung ist unter solchen Umständen erst dann überschritten, wenn die
Belastungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten den unvermeidlichen
Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein bei vergleichbarer Attraktivität für den
vorgestellten Benutzerkreis greifbar weniger belästigender Standort zur Verfügung steht.
Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung und ermessensfehlerfreie Auswahl ist mit dem
Kriterium der Zumutbarkeit nicht verbunden.
40
Vgl. Senatsurteil vom 26. September 1996 - 21 A 6863/95 -, S. 13.
41
Eine besondere örtliche Situation, in der die individuelle Schutzwürdigkeit der
betroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der übrigen zu
beachtenden Belange übersteigt, ist bei der Klägerin nicht gegeben. Der streitige
Standort liegt in einem Wohngebiet, in dem sich naturgemäß ein Bedarf für solche
Wertstoffsammelbehälter ergibt, und fügt sich ausweislich des vom Beklagten
vorgelegten Standortplans in das Netz der über das Stadtgebiet verteilten
Aufstellungsorte ein. Danach und aufgrund der auch von der Klägerin vorgetragenen
hohen Inanspruchnahme der Container ist eine Überversorgung und damit
Entbehrlichkeit des streitigen Standortes nicht ersichtlich. Er bietet auch keinen über das
übliche Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine mißbräuchliche
Inanspruchnahme der Wertstoffcontainer. Dabei ist davon auszugehen, daß
bestimmungswidrige Formen der Inanspruchnahme wie etwa das mutwillige Erzeugen
von unnötig starken Aufprall- und Berstgeräuschen beim Glaseinwurf, das Anfahren und
die Benutzung der Container außerhalb der zulässigen Benutzungszeiten oder das
Verschmutzen der Umgebung nur aufgrund besonderer Gegebenheiten geeignet sind,
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die Zumutbarkeit von Wertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zu
Wohnbebauung in Frage zu stellen. Denn die Gefahr von Störungen durch
rechtswidriges Verhalten der Benutzer ist öffentlichen Einrichtungen, die wie hier ohne
gesondertes Zulassungsverfahren jederzeit ungehindert zugänglich sind und keiner
gesonderten Aufsicht unterliegen, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer
verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn
in dem sich außerhalb der Benutzungsordnung vollziehenden Verhalten eine mit der
Einrichtung geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich
damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten
Standortentscheidung erweist.
Vgl. OVG NW, Urteile vom 16. September 1985 - 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986, 697, 698
f., und Senatsurteil vom 26. September 1996, - 21 A 6863/95 -; BayVGH, Urteil vom 27.
November 1995, a.a.O. S. 246.
43
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort vor dem Haus der Klägerin ist gut
einsehbar und unterliegt daher mehr als in Randlage gelegene Containerstandorte in
besonderer Weise der sozialen Kontrolle. Gelegentliches rücksichtsloses Verhalten
Einzelner, wie etwa das von der Klägerin beklagte Verbringen von Papier auf ihr
Grundstück, kann weder am streitigen noch an anderen Standorten gänzlich
ausgeschlossen werden und ist kein Grund, auf den Standort um den Preis weiterer
Wege für die ordnungsgemäß handelnden Benutzer und geringerer Akzeptanz des im
Interesse des Umweltschutzes liegenden Sammelsystems zum Zwecke der Verwertung
zu verzichten.
44
Die von den Containern ausgehenden Belästigungen sind der Klägerin auch nicht
wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit eines geeigneteren und greifbar weniger
belästigenden Standorts unzumutbar, weil ein solcher nicht mit vergleichbarer
Attraktivität für den Benutzerkreis und daraus folgender Akzeptanz vorhanden ist. An
den vorgeschlagenen Standorten in der Straße "Am T. " und in der "M. Straße" besteht
für Entsorgungsfahrzeuge keine Möglichkeit der Weiterfahrt und ist ein Wenden nur bei
zu vermeidendem mehrfachen Zurücksetzen möglich. Eine Umsetzung würde hier
ebenso wie an dem vorgeschlagenen Standort zwischen den Häusern "H. straße" 43a
und 45 lediglich zu einer Verlagerung der Geräuschbelästigung führen, nicht aber zu
einer insgesamt störungsärmeren Entsorgung für Altglas und Altpapier. Gegen den
ferner vorgeschlagenen Standort am "D. weg" sprechen neben den vom Beklagten
aufgrund der Nähe zum Kindergarten angenommenen Gefahren und der verkehrlichen
Situation die Verschlechterung der Entsorgungssituation in der H. straße und die Nähe
zu den Standorten am "G. Weg" und am E. Krankenhaus. Solche Standorte, die andere
Anlieger gleichermaßen oder stärker als die Klägerin belasten, erhöhte Gefahren bei der
Benutzung und Entleerung mit sich bringen oder zur Verschlechterung der
Entsorgungssituation führen, sind nicht geeigneter. Führt danach die Überprüfung zur
Annahme der Zumutbarkeit der Immissionen, bleibt für eine Ermessensüberprüfung kein
Raum.
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Hinsichtlich des unbebauten Grundstücks der Klägerin ergeben sich keine anderen
Gesichtspunkte, da der Zugang hierzu gewährleistet ist und sich dessen Situation
jedenfalls nicht ungünstiger darstellt als die des bebauten Grundstücks. Selbst wenn
das Grundstück tatsächlich - wie von der Klägerin vorgetragen - wegen der
Attraktivitätseinbuße durch den Containerstandort - erschwert verkäuflich sein sollte, so
handelt es sich hierbei aus den dargelegten Gründen nicht um einen erheblichen und
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unzumutbaren Nachteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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