Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2008

OVG NRW (abweisung der klage, kläger, zulassung, vorschrift, gkg, ergebnis, antrag, verwaltungsgericht, beleg, vorläufig)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4657/06
Datum:
29.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4657/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1375/06 (9 K 837/06 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die
Abweisung der Klage begegnet, wie den Klägern bereits mit Anhörungsverfügung vom
27. Februar 2008 dargelegt worden ist, jedenfalls aus anderen als den von dem
Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. Der der Vorschrift
des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die
fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als richtig erweist,
dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem - hier vorliegenden -
Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches
Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO
vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines
Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis
bedeutungslos bleiben wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 - und vom 14. Juli
2006 - 2 A 4791/04 -, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124
Rn. 101.
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Das ist hier der Fall. Denn die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides an
den Kläger zu 1. und der Einbeziehung der Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen
Aufnahmebescheid ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ungeachtet der
verfahrensrechtlichen Einkleidung als Erstverfahren oder als Antragsverfahren, das auf
ein Wiederaufgreifen des bereits durchgeführten Verfahrens auf Erteilung eines
originären Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und Einbeziehung der
Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Bescheid gerichtet ist, setzt die Erteilung eines
Aufnahmebescheides auch im Härteweg nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 27 Abs.
1 Satz 1 BVFG voraus, dass der Kläger zu 1. die materiell- rechtlichen Voraussetzungen
als Spätaussiedler erfüllt. Nach negativem Abschluss des
Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens gem. § 15 Abs. 1 BVFG steht jedoch
bestandskräftig fest, dass der Kläger zu 1. nicht Spätaussiedler ist - und zwar zum einen,
da er das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat
und zum anderen nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger gemäß §
6 Abs. 2 BVFG erfüllt, da er nicht über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse
verfügt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist diese bestandskräftige Feststellung für
das vorliegende Verfahren auch maßgeblich.
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Vgl. etwa zur Bindung im Einbürgerungsverfahren, BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1
C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 ff.
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Dies ergibt sich schon aus dem Verhältnis dieser beiden Verfahren zueinander. Im
Aufnahmeverfahren, das im Wesentlichen dem kontrollierten Zustrom von
Aussiedlungswilligen in die Bundesrepublik dient, werden die Voraussetzungen der
Spätaussiedlereigenschaft lediglich vorläufig geprüft.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994
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- 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938ff.
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Im Bescheinigungsverfahren gemäß § 15 BVFG hingegen wird endgültig über den
Spätaussiedlerstatus als Grundlage für die Gewährung von Rechten und
Vergünstigungen nach dem BVFG entschieden. Liegt demnach eine bestandskräftige
endgültige Feststellung betreffend die Spätaussiedlereigenschaft nach dem
Bescheinigungsverfahren vor, kann ein erneutes Aufnahmeverfahren gemäß § 27 BVFG
nicht zu einer abweichenden Entscheidung betreffend die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft führen.
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Soweit die Kläger geltend machen, dass die Entscheidung über die
Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 15 BVFG ins Leere gehe, da sie nach der
ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor der Entscheidung
über die Erteilung eines Aufnahmebescheides ergehen dürfte, vermag der Senat dem
angesichts des verbindlichen Rechtscharakters einer Entscheidung nach § 15 BVFG
nicht zu folgen. Die von den Klägern zum Beleg ihrer Auffassung zitierte Entscheidung
(Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 A 863/07 -) befasst sich noch nicht einmal mit dem
angegebenen Thema. Sie verhält sich vielmehr dazu, dass ein Einbeziehungsbescheid
in Entstehung und Bestand vom Aufnahmebescheid der Bezugsperson abhängig ist und
folglich ins Leere geht, wenn die Bezugsperson schon zum Zeitpunkt der Erteilung des
Einbeziehungsbescheides nicht mehr lebte.
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Kann danach ein Aufnahmebescheid dem Kläger zu 1. nicht erteilt werden, bleibt auch
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das Begehren der Klägerinnen zu 2. und 3. auf Einbeziehung in diesen
Aufnahmebescheid erfolglos.
Die Rechtssache hat auch nicht etwa grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO, wie die Kläger, die noch nicht einmal eine aus ihrer Sicht
klärungsbedürftige Frage formuliert haben, in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2008
meinen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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