Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2007

OVG NRW: berechnungsgrundlage, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1236/07
Datum:
05.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1236/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 964/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Ziffer 2. des Schreibens der Klägerin vom 15. November 2007 ist als Beschwerde gegen
den durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden festgesetzten Streit-wert
auszulegen. Denn alleine dieser Rechtsbehelf würde der Klägerin, neben der
gewünschten Überprüfung der Sachentscheidung des Gerichts, die offensichtlich auch
erstrebte Überprüfung der Streitwertfestsetzung ermöglichen.
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Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Fassung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - die
Einzelrichterin entschei-det, ist nicht begründet.
3
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutref-fend
auf 20.000 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtssprechung der für das
Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebeschei-
des oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig
keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klä-
gerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Fol-ge,
dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren
Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auf-
fangwert in Höhe von 5.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG)
anzunehmen ist.
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Vgl. etwa den Beschluss vom 7. Mai 2007 - 2 E 356/07.
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Da die Klägerin in dem in Rede stehenden Verfahren die Erteilung eines Aufnahme-
bescheides für sich sowie die Einbeziehung ihres Ehemannnes und ihrer beiden Kinder
begehrt hat, ergibt sich daraus ein Streitwert von 20.000 Euro (4 x 5.000 Euro).
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Rein informatorisch weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem festgesetzten
Streitwert nicht etwa um denjenigen Betrag handelt, den die Klägerin als unterlegene
Partei als Gerichtskosten zu zahlen hat. Der Streitwert von 20.000 Euro stellt ledig-lich
die Berechnungsgrundlage für die zu erhebenden Gerichtsgebühren dar, die weit hinter
dem als Streitwert festgesetzten Betrag zurückbleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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