Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2001

OVG NRW: fahnenflucht, entschädigung, finanzen, hochschule, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1350/01
Datum:
19.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 1350/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 7283/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
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Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss sich jeder
Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, soweit
er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieses Erfordernis erfüllt der Kläger
nicht. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2001 abgelehnt.
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Darüber hinaus dürfte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, da Gründe
gemäß § 124 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Berufung weder vom Kläger
vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im
Beschluss vom 7. Juni 2001 Bezug genommen. Ein weiteres Abwarten mit der
Entscheidung ist nicht angebracht, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
Änderung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur abschließenden
Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten
Weltkrieges aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung
und Fahnenflucht Verurteilten vom 17. Dezember 1997 mit einer Erweiterung des
anspruchsberechtigten Personenkreises auf Antragsteller, wie den Kläger im
vorliegenden Verfahren, zu erwarten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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