Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2008

OVG NRW: echte rückwirkung, anerkennung, gespräch, gesetzesänderung, datum, aussiedlung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2008/07
Datum:
22.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2008/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3693/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der unbeschränkt gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels Beschwer
unzulässig, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat.
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Im Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen
des Darlegungserfordernisses,
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vgl. hierzu etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom
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23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 -
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die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Erteilung des
begehrten Aufnahmebescheides nur im Rahmen eines erfolgreichen
Wiederaufnahmeverfahrens erfolgen könne.
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Diese Auffassung entspricht der - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus einer
Vielzahl von gleichartigen Verfahren bekannten - Rechtsprechung der beiden für das
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Vertriebenrecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts. Die §§ 4 Abs. 1 und
6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes sind nicht neben,
sondern an die Stelle der bis zum 6. September 2001 geltenden Vorschriften des § 6
Abs. 2 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten. Das
Spätaussiedlerstatusgesetz hat lediglich die materiellen Voraussetzungen der
Anerkennung als Spätaussiedler seit dem 7. September geändert, ohne in die
Übergangsvorschriften eine Regelung aufzunehmen, dass auch im Falle eines bereits
bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. BVFG in der
bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch nach
Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes auf der Grundlage der neuen materiellen
Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend gemacht werden
kann.
Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 2 A 4289/97 -, vom 28. Januar
2004 - 2 A 4111/02 -, vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 -, vom 26. Juni 2007 - 2 A
1280/06 - vom 5. Juli 2007 - 2 A 1794/06 - vom 14. November 2006 - 12 A 2833/06 -,
vom 31. August 2007 - 2 A 2177/05 -, vom 28. Januar 2008 - 2 A 2413/06 -, m.w.N., vom
30. Mai 2008 - 2 A 563/07 - und vom 5. Juni 2008
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- 2 A 2112/06 -.
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Etwas anderes ergibt sich weder aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
jeweils vom 4. September 2003 - 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101 und - 5
C 40.02 -, Juris, noch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.
März 2005 - 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, 709, und vom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 -,
BVerwGE 30, 266. Sämtlichen genannten Entscheidungen hat nicht die
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- hier gegebene - Fallkonstellation eines klageweise geltend gemachten Anspruchs auf
Neubescheidung trotz bereits bestandskräftiger Ablehnung desselben materiell-
rechtlichen Begehrens (hier: Erteilung eines Aufnahmebescheides) zugrundegelegen,
so dass das Bundesverwaltungsgericht auch keine diesbezüglichen und der Auffassung
des beschließenden Gerichts entgegenstehenden, tragenden Rechtsgrundsätze zum
Geltungsbereich des § 51 VwVfG aufgestellt hat.
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In den Urteilen vom 4. September 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht überdies
lediglich zu der Frage der materiell-rechtlichen Reichweite der Übergangsregelung des
§ 100a BVFG Stellung genommen. Dabei hat es entgegen der Darstellung in der
Antragsbegründung nicht festgestellt, dass mit der Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in
der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes in noch nicht abgeschlossenen
Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG auf Personen, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet
eingereist waren, eine Rückwirkung verbunden ist. Vielmehr hat es ausweislich seiner
Ausführungen in seinem - insoweit grundlegenden - Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01
-, BVerwGE 116, 114 ff., auf das sich die o.g. Urteile vom 4. September 2003 jeweils
beziehen, diese Frage ausdrücklich offengelassen und lediglich ausgeführt, dass „ auch
wenn § 100a BVFG n.F. in Einzelfällen echte Rückwirkung zu Lasten der jeweiligen
Antragsteller entfalten sollte" (Hervorhebung durch den Senat), hiergegen in
Ermangelung eines schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen,
begünstigenden Rechtslage verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben seien.
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Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Aufnahmebescheid sei nur eine
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vorläufige Regelung, wird verkannt, dass die verbindliche Feststellung, ob der
Betroffene Spätaussiedler ist, zwar erst nach seiner Aussiedlung im Verfahren nach §
15 Abs. 1 BVFG getroffen wird, dies aber nicht dazu führt, dass die im
Aufnahmeverfahren getroffene Feststellung, jemand erfülle die Voraussetzungen als
Spätaussiedler nicht, nur vorläufig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 2 A 5113/05 - und vom 30. Mai
2008 - 2 A 563/07 -.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung
i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen,
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„Darf einem Neuantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aufgrund der
Gesetzesänderung ab dem 07.09.1991 der Ablehnungsbescheid des
Bundesverwaltungsamtes entgegengehalten werden, wenn feststeht, dass die
Antragsteller aufgrund der Neuregelung die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Spätaussiedler erfüllen, insbesondere in der Lage sind, ein einfaches Gespräch in
deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung zu führen",
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bzw.
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„ob die Regelung des § 6 Abs. 2 BVFG, die auf alle Verfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG
unabhängig davon ab wann die Spätaussiedler in das Bundesgebiet eingereist sind,
anwendbar ist, die Ablehnungsbescheide nach altem Recht dadurch mitumfasst, dass
sie, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, insoweit rückwirkenden
Charakter im Sinne der rückwirkenden Neubestimmung der Voraussetzungen für die
Anerkennung als Spätaussiedler im sprachlichen Bereich hat",
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ergibt sich ohne weiteres auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts (§ 51
VwVfG) sowie des materiellen Rechts (§§ 4, 6 und 100a BVFG); darüber hinaus sind
diese Fragen - wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung des beschließenden
Gerichts geklärt. Eine divergierende Rechtsprechung der Obergerichte, die einer
höchstrichterlichen Klärung bedürfte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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