Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.1999

OVG NRW: abschiebung, beschränkung, private krankenversicherung, hessen, duldung, unmöglichkeit, aufenthalt, ausreise, erlöschen, bundesamt

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 3994/98
Datum:
01.12.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 3994/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 3078/97
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage der Kläger zu 2. und 4. wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kosten des
ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 3. zu 3/20, die Erben der
Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 2. und 4. zu je 17/60.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Erben der Klägerin zu
1. zu 1/5, die Kläger zu 2. und 4. zu je 2/5. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten am 17. April 1994 über
Pakistan in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 25. Juli 1994
Asylanträge. Bei den Klägern zu 1. und 2. handelt es sich um die Eltern der Klägerinnen
zu 3. und 4., die 1980 und 1981 geboren sind. Die Kläger gaben an, drei Söhne bzw.
Brüder lebten in Frankfurt/Main und Hanau. Einer von ihnen habe durch Adoption die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die beiden anderen seien asylberechtigt. Die
Kläger wurden zur Durchführung des Asylverfahrens der Stadt V. im Bezirk der
Ausländerbehörde H. zugewiesen.
2
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte
die Kläger mit Bescheid vom 16. September 1994 als asylberechtigt an und stellte das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Auf die Klage des
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauf- tragter) hob das
Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 24. April 1995 den Anerkennungsbescheid
3
auf und stellte fest, daß auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht
vorlägen. Nach Rechtskraft dieses Urteils stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 20.
Juni 1995 fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und
drohte den Klägern die Abschiebung an. Mit der dagegen gerichteten Klage hatten die
Kläger im ersten Rechtszug Erfolg; auf die Berufung des Bundesbeauftragten wurde das
Urteil des VG Minden vom 14. September 1995 - 9 K 3021/95.A - geändert und die
Klage abgewiesen (OVG NRW Urteil vom 29. Januar 1998 - 20 A 6552/95.A).
Mit Antrag vom 27. Dezember 1996 an den Kreis H. beantragten die Kläger unter
Vorlage ärztlicher Bescheinigungen über den Gesundheitszustand der Kläger zu 1. und
2. ihre Umverteilung nach Hanau. Sie gaben an, sie wollten zu ihrem dort lebenden
Sohn/Bruder A. L. und seiner Ehefrau übersiedeln, die für Wohnraum und die
erforderliche Hilfe sorgen würden. Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber über die
Bezirksregierung Arnsberg an das Regierungspräsidium D. weitergeleitet. Dort hatten
die Kläger bereits zuvor mit Anträgen vom 15. August und 11. September 1996 ihre
Umverteilung nach Hessen beantragt und dabei ebenfalls auf die schlechte
gesundheitliche Verfassung der Kläger zu 1. und 2. sowie darauf hingewiesen, daß ihre
Söhne in F. und H. lebten.
4
Das beklagte Regierungspräsidium D. lehnte den Umverteilungsantrag durch Bescheid
vom 15. Juli 1997 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Aufgrund der
vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei nicht erkennbar, daß die Kläger auf eine
Haushaltsgemeinschaft mit ihren in Hessen lebenden Verwandten in einer Weise
angewiesen seien, die der Angewiesenheit minderjähriger lediger Kinder auf ihre Eltern
vergleichbar sei.
5
Die Kläger haben am 25. Juli 1997 Klage erhoben. Sie haben im Verlaufe des
Klageverfahrens eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Internisten Dr. W. aus
V. vorgelegt, in der die Übersiedlung an den Wohnort des Sohnes A. L. als dringend
geboten bezeichnet wird, dies namentlich, weil gravierende Erkrankungen vorlägen und
im bisherigen familiären Umfeld die notwendige Einnahme der Medikamente nicht
gewährleistet sei. In einer außerdem vorgelegten Stellungnahme einer Diplom-
Psychologin aus H. vom 18. März 1998 heißt es unter Hinweis auf mehrere im März
1998 durchgeführte Untersuchungen, daß der Kläger zu 2. in sehr schlechtem
körperlichem Zustand sei und Suizidgedanken hege und auch die Klägerin zu 1. viele
somatische Symptome habe. Das Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob
es zur Vermeidung weiterer Gesundheitsgefahren zwingend geboten sei, den Kläger zu
2. für die Dauer der Durchführung seines Asylverfahrens an den in Hessen gelegenen
Wohnort seiner Söhne zuzuweisen und ob der Kläger zu 2. infolge seiner
Gesundheitsbeeinträchtigungen zwingend auf die Hilfe der Söhne angewiesen oder
eine evtl. erforderliche Behandlung an seinem Wohnort mit gleichem Erfolg
vorgenommen werden könne. Auf das in Ausführung des Beweisbeschlusses erstattete
amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises H. vom 24. Juni 1998 wird
Bezug genommen.
6
Nach Eintritt der Rechtskraft des während des erstinstanzlichen Klageverfahrens
ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 29. Januar 1998 - 20 A
2552/95.A - wurden die Kläger von der Ausländerbehörde H. zu Besprechung einer
freiwilligen Ausreise auf den 12. Mai 1998 vorgeladen. Ausweislich des gefertigten
Aktenvermerks bot die Ausländerbehörde ihnen an, bei Vorlage afghanischer Pässe
Duldungen zu erteilen, bis eine Ausreise nach Afghanistan möglich sein werde.
7
Gleichwohl wurden unter dem Datum der Vorsprache bis zum 31. Juli 1998 befristete
Duldungen ausgestellt, die in der Folgezeit bis zum 31. Oktober 1998 und sodann bis
zum 31. Januar 1999 verlängert worden sind. Diese Duldungen enthalten die Vermerke
"Aufenthaltsbeschränkung für das Land Nordrhein-Westfalen" und "Duldung erlischt,
sobald Paßersatzpapiere für die geduldete Person vorliegen". Ebenfalls mit Antrag vom
12. Mai 1998 beantragte die Ausländerbehörde die Beschaffung von Paßersatzpapieren
für die Kläger.
Mit Urteil vom 30. Juli 1998 hat das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,
8
die Kläger länderübergreifend von Nordrhein-Westfalen in den Main-Kinzig- Kreis in
Hessen umzuverteilen,
9
hilfsweise,
10
das beklagte Land zu verpflichten, über ihren Umverteilungsantrag unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
11
in Bezug auf den Bescheidungsantrag der Kläger zu 1., 2. und 4. stattgegeben und die
weitergehende Klage abgewiesen. Auf die dem Urteil beigegebene Begründung wird
Bezug genommen.
12
Der Beklagte hat gegen das Urteil, soweit er unter Aufhebung seines Bescheides vom
15. Juli 1997 zur erneuten Bescheidung des Umverteilungsantrags der Kläger zu 2. und
4. verpflichtet worden ist, die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er führt zur
Begründung im wesentlichen aus: Die Klage sei auch mit dem Bescheidungsantrag
abzuweisen, weil eine Umverteilung der Kläger nach Hessen nicht mehr
ausgesprochen werden dürfe. Zuweisungsentscheidungen würden entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits mit dem Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung infolge unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags
gegenstandslos. Durch die Zuweisung werde die räumliche Beschränkung der
Aufenthaltsgestattung bestimmt. Sobald die Aufenthaltsgestattung erlösche, entfalle
zugleich die ihr beigegebene räumliche Beschränkung und werde eine zuvor
ergangene Zuweisungsentscheidung wirkungslos. Mangels Aufenthaltsgestattung sei
auch eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG rechtlich nicht möglich. Auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestand einer Zuweisung
nach § 22 Abs. 5 AsylVfG a.F. nach förmlichem Abschluß des Asylverfahrens könne
nicht zurückgegriffen werden. Anders als in § 22 Abs. 1 AsylVfG a.F. werde in § 55 Abs.
1 AsylVfG nicht mehr auf die "Dauer des Asylverfahrens" abgestellt sondern auf die
"Durchführung des Asylverfahrens". Dementsprechend werde in der Rechtsprechung
der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte überwiegend die Auffassung vertreten, daß
Entscheidungen nach § 51 AsylVfG nur bis zum Abschluß des förmlichen
Asylverfahrens ergehen dürften. Desgleichen bestehe zwischen den
Zuweisungsbehörden aller Bundesländer Einvernehmen darüber, daß nach dem
Abschluß des förmlichen Asylverfahrens länderübergreifenden Umverteilungen
ausgeschlossen seien. Diese Auffassung entspreche in Ermangelung eines
Informationsaustausches zwischen den Umverteilungsbehörden und den
Ausländerbehörden des Zuweisungsortes auch einem praktischen Bedürfnis. Es werde
verhindert, daß es noch zu Umverteilungen komme, wenn die Ausländerbehörde die
Abschiebung bereits betreibe. Demgegenüber erhielten ehemalige Asylbewerber, deren
Abschiebung sich nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages verzögere,
13
regelmäßig Duldungen. Wenn in diesem Stadium der Wechsel des Aufenthaltsortes
angestrebt werde, könne dies im Einvernehmen mit der abgebenden und
aufnehmenden Ausländerbehörde durch Änderung der räumlichen Beschränkung der
Duldung ermöglicht werden.
Der Berufung sei aber auch stattzugeben, wenn man im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 Abs. 5 AsylVfG a.F. davon
ausgehe, daß auch Zuweisungsentscheidungen neuen Rechts über den Abschluß des
förmlichen Asylverfahrens hinaus bis zur Ausreise des Ausländers oder bis zur
Ermöglichung des weiteren Aufenthaltes aus asylverfahrensunabhängigen Gründen
wirksam blieben und bis dahin auch Umverteilungen verfügt werden dürften. Auch
hiernach seien die Zuweisungen der Kläger zu 2. und 4. nach V. gegenstandslos
geworden, weil die Ausländerbehörde ihnen Duldungen wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Abschiebung erteilt habe. Bei diesen Duldungen handele es sich
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um asylverfahrensabhängige,
sondern um asylverfahrensunabhängige Duldungen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
das angefochtene Urteil hinsichtlich der Kläger zu 2. und 4. zu ändern und die Klage im
vollen Umfang abzuweisen.
16
Die Kläger beantragen,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und treten den Ausführungen der
Beklagten entgegen.
19
Während des Berufungsverfahrens sind den Klägern zu 2. und 4. von der afghanischen
Botschaft in Bonn am 14. Januar 1999 afghanische Reisepässe mit einer
Gültigkeitesdauer von einem Jahr ausgestellt worden. Die Klägerin zu 1. war zuvor am
18. Dezember 1998 verstorben, die Klägerin zu 3. hatte geheiratet und war nach H.
verzogen. Die Duldungen enthalten seit dem 11. Februar außer der räumlichen
Beschränkung nach § 55 Abs. 4 AuslG keine Auflagen und Bedingungen mehr.
20
Die Kläger zu 2. und 4. sind auf einen parallel zum vorliegenden Verfahren gestellten
Antrag vom 24.März 1999 von der Ausländerbehörde H. mit Anhörungsschreiben vom 6.
August 1999 davon unterrichtet worden, daß beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Änderung
der räumlichen Beschränkung der ihnen wegen derzeit bestehender tatsächlicher
Unmöglichkeit der Abschiebung nach Afghanistan erteilten Duldungen abzulehnen. Die
Ausländerbehörde H. habe ihre Zustimmung verweigert, weil für den Kläger zu 2.
Krankenversicherungsschutz nicht gewährleistet sei und aufgrund der Art und Schwere
seiner Erkrankung kein privater Versicherungsträger zur Aufnahme in eine private
Krankenversicherung bereit sei.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ausländerakten
der Ausländerbehörde H. Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist, soweit es mit der
Berufung angegriffen wird, zu ändern; die Klage der Kläger zu 2. und 4. ist in vollem
Umfang abzuweisen.
24
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 1997 ist, soweit er die Kläger zu 2. und 4.
betrifft, rechtmäßig. Die Kläger zu 2. und 4. haben keinen Anspruch auf eine erneute
Entscheidung über den durch ihn abgelehnten Umverteilungsantrag.
25
Für die gerichtliche Überprüfung ist sowohl in Bezug auf den Bescheidungsantrag als
auch auf den Anfechtungsantrag gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
abzustellen
26
vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 77 AsylVfG, RdNr. 8.
27
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Umverteilung liegen nicht vor. Nach
§ 51 AsylVfG ist, wenn ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie
Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen
von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu
tragen (Abs. 1). Über den Antrag des Ausländers auf länderübergreifende Verteilung
entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt
beantragt ist (Abs. 2).
28
Der Regelung der Aufenthaltes durch Umverteilung unterliegen Ausländer, denen der
Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs.
1 Satz 1 AsylVfG) und die keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten
Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Die
Aufenthaltsgestattung ist kraft Gesetzes räumlich auf die für die Aufnahme des
Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung beschränkt, solange er verpflichtet ist, dort
zu wohnen (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Nach der Entlassung ergeht
regelmäßig - sofern der Ausländer nicht länderübergreifend verteilt wird - im Rahmen
landesinterner Verteilung die Zuweisungsentscheidung, durch die er zur
Wohnsitznahme in einer bestimmten Gemeinde verpflichtet wird, § 50 AsylVfG. Durch
die Zuweisungsentscheidung wird der räumliche Geltungsbereich der
Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der
Wohnort liegt (§ 55 Abs. 2 AuslG). Solange der Aufenthalt des Ausländers im
Bundesgebiet der Durchführung des Asylverfahrens dient, kann die durch die
Zuweisungsentscheidung begründete Verpflichtung zur Wohnsitznahme an dem durch
sie bestimmten Ort und die damit verbundene räumliche Beschränkung seines
Aufenthaltes durch anderweitige landesinterne oder länderübergreifende Verteilung
nach Maßgabe der §§ 50,51 AsylVfG geändert werden. Ist das nicht mehr der Fall, so
verliert die Zuweisung ihre Wirkung. Damit entfällt auch die durch sie begründete
räumliche Beschränkung des Aufenthaltes. Für räumliche Beschränkungen des
weiteren Aufenthaltes und deren Änderungen gelten nicht mehr die Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes, sondern diejenigen des Ausländergesetzes.
29
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 AsylVfG in der bis zum
30. Juni 1992 geltenden Fassung (AsylVfG a.F.) ist geklärt, daß
Zuweisungsentscheidungen nach § 22 Abs. 5 AsylVfG (a.F.) ihre Wirksamkeit nicht
30
schon mit dem endgültigen negativen Abschluß des Asylverfahrens - und damit nicht
schon mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, vgl. § 20 Abs. 3 AsylVfG a.F. -
verlieren, sondern so lange wirksam bleiben, bis der Ausländer ausgereist ist oder ihm
der weitere Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276.
31
Hiermit übereinstimmend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung
vertreten, daß Zuweisungsentscheidungen nach § 22 Abs. 5 AsylVfG a.F. erst
gegenstandslos werden, wenn der Ausländer ausreist oder die Ausländerbehörde ihm
den weiteren Aufenthalt aus Gründen ermöglicht, die nicht mehr der Abwicklung des
vorausgegangenen Asylverfahrens dienen.
32
Der Senat hat auch entschieden, daß die Neuregelung der Vorschriften über die
Unterbringung und Verteilung im dritten Abschnitt des Gesetzes zur Neuregelung des
Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 keine Veranlassung bietet, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen.
33
Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 4. November 1998 - 17 A 4815/98 -; ebenso: OVG NRW
Beschlüsse vom 2. Juni 1995 - 18 B 2001/94 - und vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96
- .
34
Demgegenüber wird in der Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte
außerhalb Nordhein-Westfalens - soweit ersichtlich: überwiegend - die Auffassung
vertreten, aus §§ 55,56 AsylVfG 1993 ergebe sich, daß Zuweisungen nur noch bis zum
Abschluß des förmlichen Aslyverfahrens Geltung hätten und zugleich mit dem
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung wirkungslos würden, folglich danach auch
länderübergreifende Umverteilungen nach § 51 AyslVfG nicht mehr möglich seien. Die
Zuweisungsbehörden der Bundesländer teilen diese Auffassung. Sie nehmen
Umverteilungen nur vor, solange der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung innehat;
lediglich Erstzuweisungen sollen nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens
noch zulässig sein. vgl. Erlaß des IM NRW vom 1. September 1997- I B 2/43.104 -
Ergebnisprotokoll der Dienstbesprechungen vom 21. Mai 1997 und von 9. Juni 1997,
TOP I, 1 und 2; Runderlaß des IM NRW vom 25. Juni 1997 - I B 4 - 141 - MBl.NRW
1997,832.
35
Allerdings ist das Land Nordrhein - Westfalen von dieser Auffassung in jüngster Zeit
wieder abgerückt. Gemäß
36
Erlaß des IM NRW vom 4. August 1999 - I B 4/131/141 -
37
kommen Umverteilungen nach § 51 AsylVfG nach rechtskräftigem Abschluß des
Asylverfahrens bis zu dessen aufenthaltsrechtlicher Abwicklung in Betracht, die mit der
Ausreise oder der Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung endet.
38
Im vorliegenden Verfahren besteht kein Grund, diese Problematik erneut aufzugreifen.
39
Eine Umverteilung der Kläger nach Hessen gemäß § 51 AuslG ist jetzt schon deshalb
nicht mehr möglich ist, weil die Ausländerbehörde H. ihnen Duldungen erteilt hat, die
nicht asylverfahrensbedingt sind.
40
Eine Duldung, die die Ausländerbehörde nach unfechtbarer Ablehnung eines
Asylantrags erteilt, weil sie die Abschiebung als im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG
tatsächlich unmöglich erachtet, ist die Ermöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet
aus asylverfahrensunabhängigen Gründen. Nach zeitweiser Aussetzung einer
tatsächlich unmöglichen Abschiebung, § 50 Abs. 1 und 2 AuslG, ist ohne Belang,
welcher Art und Qualität das von dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer vormals
innegehabte Aufenthaltsrecht war. Auch die Verpflichtung der Ausländerbehörden, bei
tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu
erteilen, ist nicht von weiteren Kriterien abhängig.
41
Eine Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich und löst einen Duldungsanspruch
aus, wenn die Ausländerbehörde ihrer Pflicht zur unverzügliche Durchsetzung der
Ausreisepflicht aus tatsächlichen Gründen nicht nachkommen kann. Das ist auch der
Fall, wenn eine Abschiebung zwar möglich ist, aber nicht ohne Verzögerung betrieben
werden kann und der Zeitpunkt einer Realisierbarkeit ungewiß ist. Bei der Entscheidung
über die Erteilung einer Duldung hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die
Abschiebung überhaupt durchgeführt werden kann und in welchem Zeitraum das
möglich ist. Während des für die Abschiebung notwendigen Zeitraumes - im Sinne des
üblichen Zeitraumes - ist die Abschiebung nicht tatsächlich unmöglich. Auch wenn die
Abschiebung nach den konkreten Gegebenheiten nicht aussichtlos erscheint und
deswegen ein Abschiebungsversuch unternommen wird, liegt bis dahin keine
tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor,
42
BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - , InfAuslR 1998,12 = DVBl
1998,278 = BVerwGE 105, 232.
43
Bei den Duldungen, die die Kläger besitzen, handelt es sich um
asylverfahrensunabhängige Duldungen. Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob diese
Qualifizierung schon bei ihrer erstmaligen Erteilung gerechtfertigt war. Die Duldungen,
die unter dem 12. Mai 1998 ausgestellt worden sind, waren mit der auflösenden
Bedingung ihres Erlöschens bei Vorlage der - von der Ausländerbehörde gleichzeitig
beantragten - Paßersatzpapiere versehen. Das mag für sich genommen dafür sprechen,
daß die Ausländerbehörde damals den Versuch einer Abschiebung nicht für von
vornherein aussichtlos erachtet hat. Unter Berücksichtigung des Inhalts des
Aktenvermerks vom 12. Mai 1998 ist aber auch denkbar, daß die Beifügung der
auflösenden Bedingung allein dem Zweck diente, der Forderung nach eigenen
Bemühungen der Kläger um die Ausstellung von Reisepässen Nachdruck zu verleihen,
ohne daß eine Abschiebung als in absehbarer Zeit realisierbar erachtet worden ist. Dies
mag letztlich auf sich beruhen, denn die Kläger zu 2. und 4. werden zweifelsfrei seit
Februar 1999 asylverfahrensunabhängig geduldet. Die nach Vorlage der von der
afghanischen Botschaft im Januar 1999 ausgestellten Reisepässe ab Februar 1999
erteilten Duldungen sind nur noch mit der gesetzlichen räumlichen Beschränkung nach
§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG versehen. Nach Wegfall der Paßlosigkeit ist ein
Abschiebungsversuch offensichtlich nicht unternommen worden. Überdies hat die
Ausländerbehörde H. im Anhörungsschreiben vom 6. August 1999 die beabsichtigte
Ablehnung des Antrags der Kläger zu 2. und 4. auf Änderung der räumlichen
Beschränkung der Duldungen betreffend als Grund für die erteilten Duldungen
ausdrücklich die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angegeben und dabei die
Duldungen als asylverfahrensunabhängig bezeichnet.
44
Dem Anliegen der Kläger, ihnen die Übersiedlung nach H. aufenthaltsrechtlich zu
ermöglichen, kann deswegen nicht mehr durch Umverteilung nach § 51 AsylVfG,
sondern nur durch die Änderung der räumlichen Beschränkung ihrer Duldungen
Rechnung getragen werden
45
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs 1, 161 Abs. 2 VwGO, 100
ZPO. Die Belastung der Erben der Klägerin zu 1. mit den Kosten des insoweit durch
übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Verfahrens entspricht der
Billikeit. Bei der Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war zu
berücksichtigen, daß die Kostenentscheidung in Bezug auf die Klägerin zu 3.
unanfechtbar ist. Aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, das den
Klägern zu 1. bis 4. 3/5 ( = 36/60) der Verfahrenskosten auferlegt hat, ergibt sich in
Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO für die Klägerin zu 3. ein Kostenanteil von 9/ 60 =
3/20. Die verbleibenden Kosten des erstinstanzliche Verfahrens haben die Erben der
Klägerin zu 1., der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 4. zu jeweils gleichen Anteilen zu
tragen. Bei der Verteilung der Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Senat sich von
der unterschiedlichen Beteiligung der Klägerin zu 1. einerseits - Beendigung des
Verfahrens vor der Entscheidung über die Zulassung der Berufung - und der Kläger zu
2. und 4. andererseits leiten lassen, § 100 Abs. 2 ZPO.
46
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
47
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
48