Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2005

OVG NRW: abgabe, rechtsschutzinteresse, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1414/05
Datum:
16.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1414/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2127/04
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig.
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Der Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse. Das Verwaltungsgericht hat den
Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, weil keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden ist. Dem ist
die Klägerin mit der Beschwerde unter Vorlage einer neuen Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Erläuterung
entgegengetreten. Soll die Prozesskostenhilfebewilligung auf diese neuen Unterlagen
gestützt werden, erstrebt die Klägerin mit der Beschwerde jedoch ein Ziel, das sie auf
einfachere Weise durch einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Abgabe der erforderlichen vollständigen Erklärungen über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der betreffenden Nachweise und Belege
erreichen könnte.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2004
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- 16 E 624/03 -, vom 29. Juni 2004 - 16 E 788/03 -, vom 19. September 2001 - 12 E
722/01 -, vom 11. Oktober 2000 - 22 E 729/00 - und vom 14. März 2000 - 22 E 142/00 -,
NVwZ-RR 2001, 144.
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Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Schreibens vom 5. Oktober 2005 darum
gebeten, dass vollständig ausgefüllte Erklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse
vorgelegt werden und auf Unvollständigkeiten der mit der Beschwerde eingereichten
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Erklärungen hingewiesen. Es hat mithin auf Grund der neu eingereichten Unterlagen
eine weitere Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren in Betracht gezogen, aber -
nachdem eine Vervollständigung unterblieben ist - lediglich über die Nichtabhilfe
befunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. v. m. §
127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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