Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.08.1998

OVG NRW (umsetzung, begründung, antragsteller, abteilung, 1995, zustimmung, treu und glauben, antrag, bezug, stelle)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2305/96.PVL
Datum:
26.08.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2305/96.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 5326/94.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 1994 beantragte der W. der N. Einrichtungen der S. - X. U. I.
B. - im folgenden: W. - die Zustimmung des Antragstellers zur Umsetzung des bis dahin
als Sachbearbeiter in der Abteilung 09.1 tätigen ROI M. in das Dezernat 03 unter
gleichzeitiger Bestellung zum Leiter der Abteilung 03.1 -Speisenversorgung- zum 1.
August 1994. Mit Schreiben vom selben Datum beantragte der W. darüber hinaus die
Zustimmung zur Umsetzung des bis dahin als Leiter der Abteilung 03.1 -
Speisenversorgung- tätigen RAR G. in das Dezernat 02 unter gleichzeitiger Bestellung
zum Leiter der Abteilung 02.2 -Krankenkosten- zum 1. August 1994.
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Unter dem 6. Juli 1994 teilte der Antragsteller mit, daß er den Umsetzungen nicht
zuzustimmen beabsichtige. Dabei verwies er auf die von ihm selbst durch Aushang in
Form einer Personalratsinformation veranlaßten „Ausschreibungen" der Stellen des
Abteilungsleiters der Abteilung 03.1 -Speisenversorgung- und der Abteilung 02.2 -
Krankenkosten-.
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Nachdem im Erörterungsgespräch am 11. Juli 1994 keine Einigung erzielt werden
konnte, lehnte der Antragsteller die Zustimmung zu den beabsichtigten Umsetzungen
mit Schreiben vom 19. Juli 1994 ab. Hinsichtlich der Umsetzung des ROI M. führte er zur
Begründung an:
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„Wie bereits im Erörterungsgespräch am 11.07.1994 ausgeführt, halten wir es für
äußerst bedenklich, einen derart jungen und gerade für diese Aufgabenstellung völlig
unerfahrenen Beamten die Abteilungsleitung für die Speisenversorgung zu übertragen.
Wir hegen große Befürchtungen, daß die unter der Leitung von Herrn G. durchgeführte
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Reorganisation mit dem heute erreichten Niveau, was Qualität, Versorgungssicherheit
und Wirtschaftlichkeit betrifft, durch den Einsatz von Herrn M. Schaden nimmt und für
diesen Bereich erneut eine Catering-Diskussion in Gang kommt. Insbesondere was
Lebensalter bzw. die geringe Berufserfahrung angeht, halten wir Herrn M. als
Führungskraft für die im Bereich der Speisenversorgung tätigen Beschäftigten
insgesamt für überfordert. Die gerade in den Wirtschaftsbetrieben vorhandene sehr
differente Personalstruktur erfordert unabhängig vom Fachwissen eine starke und
mitarbeitermotivierende Führungspersönlichkeit. Da die Speisenversorgung im
Krankenhausbetrieb eine zentrale und was die Akzeptanz seitens des Patienten betrifft,
sehr wichtige Funktion hat, müssen an die Leitung dieses Bereichs entsprechend hohe
Anforderungen gestellt werden. Dieses Anforderungsprofil bringt Herr M. aus unserer
Sicht nicht mit. Dies bedeutet aber selbstverständlich nicht, daß Herr M. entsprechend
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht an anderer Stelle im Haus adäquat einsetzbar
wäre bzw. in seiner jetzigen Tätigkeit adäquat eingesetzt ist. Da wir als
Personalvertretung, insbesondere für so sensibelne Bereiche wie die
Speisenversorgung, ein stärkeres Interesse in der qualitativen Kontinuität der
Abteilungsleitung haben, bitten wir Sie sehr herzlich, Ihren Personalvorschlag nochmals
zu überdenken. Auch in Anerkennung der von Ihnen im Erörterungsgespräch vom
11.07.1994 genannten Schwierigkeiten, so wie im Bereich der Abt. 02.2 als auch für den
Bereich der Speisenversorgung adäquate Führungspositionen nachzubesetzen, würden
wir es sehr begrüßen, wenn mindestens für den Bereich der Speisenversorgung die
Leitungsposition dienststellenseitig hausintern ausgeschrieben würde. Dies würde
interessierten und risikobereiten Kolleginnen und Kollegen die Chance einräumen und
Möglichkeiten eröffnen, sich beruflich verbessern zu können. Eine hausinterne
Stellenausschreibung würde auch dazu beitragen, die Motivation, sich überhaupt für
neue Aufgabenstellungen zu interessieren und zu bewerben, doch sehr verbessern.
Gerade auch diesen Aspekt sollte der Arbeitgeber grundsätzlich nicht außer Betracht
lassen."
Bezüglich der Umsetzung des RAR G. führte der Antragsteller zur Begründung an:
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„Um bis zur Klärung der Nachbesetzung der Leiterstelle für die Abt. 03.1-
Speisenversorgung diesen Bereich kontinuierlich in der Leitungsposition besetzt zu
halten, ist die Ablehnung der beabsichtigten Umsetzung von Herrn G. leider
zwangsläufig. Da aber gegen die Eignung und Befähigung des Herrn G. für die
Leitungsposition der Abt. 02.2 keinerlei Bedenken bestehen, stände bei einer
adäquaten Nachbesetzung der Leitungsposition für die Abt. 03.1 einer Umsetzung von
Herrn G. nichts im Wege."
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Mit Schreiben vom 22. Juli 1994 wies der Verwaltungsdirektor darauf hin, daß er die
Maßnahmen als gebilligt ansehe, da der Antragsteller keine berücksichtigungsfähigen
Argumente vorgebracht habe. Aufgrund dessen vollzog er zum 1. August 1994 die
beabsichtigten Umsetzungen des ROI M. und des RAR G. .
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Daraufhin hat der Antragsteller am 31. August 1994 das vorliegende Beschlußverfahren
eingeleitet. Seit dem 10. August 1995 ist der ROI M. als Leiter der Abteilung 03.2 -
Personalkantine- tätig. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen die Anträge,
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1. festzustellen, daß die Umsetzung von Bediensteten nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4
LPVG NW als gebilligt gilt, wenn der Personalrat seine Zustimmung mit der Begründung
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verweigert, der umzusetzende Bedienstete sei zu jung und unerfahren, um den für ihn
vorgesehenen Abteilungsleiterposten sachgerecht auszufüllen sowie mit der weiteren
Begründung, daß ein hausinternes Auswahlverfahren nicht stattgefunden hat,
2. festzustellen, daß die Umsetzung des Regierungsamtsrats G. von der Abteilung
Speisenversorgung in die Abteilung Krankenkosten nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4
LPVG NW als gebilligt gilt,
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mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag zu 1) sei zutreffend
abstrakt gefaßt, da die konkrete Maßnahme vollzogen und wegen der vorgenommenen
weiteren Umsetzung erledigt und deshalb nicht mehr rückgängig zu machen sei. Er sei
jedoch unbegründet, da der Antragsteller seine Zustimmung mit einer Begründung
verweigert habe, die keinen Bezug zu einem Mitbestimmungstatbestand habe. Er habe
sich unzulässigerweise ausschließlich gegen die Eignung des ROI M. gewandt. Die
Frage der Eignung sei jedoch dem Ermessens- und Beurteilungsspielraum des
jeweiligen Dienstherrn zuzuordnen. Der Antragsteller habe nicht mit Blick auf die
belastenden Wirkungen der Umsetzung Billigkeitsgesichtspunkte zugunsten des ROI M.
geltend gemacht und darauf hingewirkt, daß seine berechtigten persönlichen und
sozialen Belange nach Maßgabe allgemeinen Gerechtigkeitsdenkens sowie nach Treu
und Glauben den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend berücksichtigt würden.
Ebenso habe er nicht auf unzumutbare Mehrbelastungen der Beschäftigten der
aufnehmenden Abteilung Speisenversorgung oder auf eine Verschlechterung der
Aufstiegsmöglichkeiten des betroffenen Beschäftigten hingewiesen und mit dieser
Begründung seine Zustimmung verweigert. Der nachträgliche Versuch des
Antragstellers, den Schwerpunkt seiner Argumentation im Rahmen der Schriftsätze und
im Anhörungstermin auf die - befürchtete - Mehrbelastung der Beschäftigten der
Abteilung Speisenversorgung zu verlagern, sei untauglich, da der Antragsteller gehalten
sei, die Gründe für seine Zustimmungsverweigerung bereits in seiner schriftlichen
Ablehnung gegenüber der Dienststelle klar und deutlich zu formulieren. Die
Zustimmungsverweigerung sei auch nicht darauf gestützt gewesen, daß die Stelle des
Leiters der Abteilung Speisenversorgung nicht hausintern ausgeschrieben worden sei.
In dem Ablehnungsschreiben vom 19. Juli 1994 habe der Antragsteller lediglich darauf
hingewiesen, daß er eine hausinterne Stellenausschreibung begrüßen würde. Als
Grund für die Zustimmungsverweigerung sei die mangelnde Stellenausschreibung
erstmalig im Beschlußverfahren und damit nach Ablauf der maßgeblichen Frist geltend
gemacht worden. Der Antrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Der vom Antragsteller
angegebene Grund, RAR G. könne nicht umgesetzt werden, bis für ihn ein geeigneter
Nachfolger gefunden worden sei, liege offensichtlich außerhalb des
Mitbestimmungstatbestandes. Damit seien weder schützenswerte kollektive Interessen
der übrigen Beschäftigten noch schützenswerte individuelle Interessen des von der
Umsetzung Betroffenen dargelegt.
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Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 18. April 1996
zugestellten Beschluß haben diese am 8. Mai 1996 Beschwerde eingelegt und diese
gleichzeitig begründet.
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Der Antragsteller führt im wesentlichen an: Es müsse berücksichtigt werden, daß er bei
der Formulierung der Schreiben zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung
nicht juristisch vertreten gewesen sei. Seine Motivation für die
Zustimmungsverweigerung sei die Gefährdung von Arbeitsplätzen gewesen, die mit der
Übertragung der Tätigkeit an eine D. - Firma verbunden sei. Es könne keinen Zweifeln
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unterliegen, daß eine inadäquate Besetzung einer Leitungsposition die
Kundenakzeptanz und damit auch die Wirtschaftlichkeit eines Bereichs betreffe mit der
Folge, daß sodann die Fortführung des Aufgabenbereichs in eigener Regie und mit
eigenen Beschäftigten zur Disposition gestellt werde. Die Zustimmungsverweigerung
sei auch auf die fehlende Stellenausschreibung gestützt worden. Die Formulierung
"würden wir es begrüßen" sei im Zusammenhang mit den vorliegenden Erkenntnissen
zur Sache und zur Problemstellung ausreichend gewesen.
Der Antragsteller beantragt,
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den angefochtenen Beschluß zu ändern und
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1. festzustellen, daß die Umsetzung von Bediensteten nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4
LPVG NW als gebilligt gilt, wenn der Personalrat seine Zustimmung mit der Begründung
verweigert, der umzusetzende Bedienstete sei zu jung und unerfahren, um den für ihn
vorgesehenen Abteilungsleiterposten sachgerecht auszufüllen, sowie mit der weiteren
Begründung, daß ein hausinternes Auswahlverfahren nicht stattgefunden hat, sowie mit
der weiteren Begründung, daß durch die Umsetzung Gefahren für den Bestand des
Arbeitsplatzes anderer Mitarbeiter bestehen,
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2. festzustellen, daß die Umsetzung des RAR G. von der Abteilung Speisenversorgung
in die Abteilung Krankenkosten nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt
gilt.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die
Erklärungsinhalte einer Zustimmungsverweigerung müßten unmißverständlich
übermittelt werden. Es könne nicht Aufgabe des Dienststellenleiters sein, den
Begründungsinhalt durch Interpretation zu erforschen oder aber Vermutungen
anzustellen, welche Beweggründe ausschlaggebend dafür sein könnten, daß einer
Maßnahme nicht zugestimmt werde. Danach bewege sich die Begründung für die
Zustimmungsverweigerung außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Da die
Aktivitäten zur Konsolidierung der Abteilung Speisenversorgung abgeschlossen
gewesen seien, sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller eine Veränderung
dieses Zustandes durch Ablehnung der Maßnahmen zu verhindern suche. Die in der
Beschwerdebegründung als Grund für die Zustimmungsverweigerung vorgetragenen
"Befürchtungen" seien nicht hinreichend konkret dargelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band)
Bezug genommen.
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II.
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Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antrag zu 1) ist zulässig.
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Der Antragsteller hat sein Begehren im Hinblick auf die mit der weiteren Umsetzung des
ROI M. eingetretene Erledigung des konkreten Streitfalles zu Recht auf die abstrakt
dahinter stehende personalvertretungsrechtliche Frage umgestellt.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 259 = PersR 1993,
450 = PersV 1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZTR 1993, 525.
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Die Umstellung des Antrags auf die abstrakte Fassung schließt auch an den bis dahin
zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten konkreten Streitstoff an.
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Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -,
Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 = ZBR 1997,
45 = ZfPR 1996, 153.
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Der Antragsteller hatte seine Zustimmung zur Umsetzung des ROI M. auf die im Antrag
zu 1) abstrakt bezeichneten Gründe gestützt. Dies liegt hinsichtlich der Begründung, der
umzusetzende Bedienstete sei zu jung und unerfahren, um den für ihn vorgesehenen
Abteilungsleiterposten sachgerecht auszufüllen, auf der Hand. Entgegen der Auffassung
der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller seine
Zustimmungsverweigerung im konkreten Fall auch damit begründet, daß ein
hausinternes Auswahlverfahren nicht stattgefunden habe. Zwar ist festzustellen, daß der
Antragsteller in seinem Schreiben vom 19. Juli 1994 ausgeführt hat, er werde "es sehr
begrüßen, wenn mindestens für den Bereich der Speisenversorgung die
Leitungsposition dienststellenseitig hausintern ausgeschrieben würde". Dennoch kann
gerade im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des Antragstellers (noch)
davon ausgegangen werden, daß er seine Zustimmungsverweigerung selbständig
tragend auch auf diesen Gesichtspunkt hat stützen wollen. Das dritte, vom Antragsteller
erst im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand des abstrakten Antrags zu 1) gemachte
Begründungselement der Gefährdung des Bestands von anderen Arbeitsplätzen hat
insofern seinen Niederschlag in der konkreten Zustimmungsverweigerung gefunden, als
der Antragsteller dort auf eine drohende Catering- Diskussion hingewiesen hat.
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Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet.
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Die vom Beteiligten beabsichtigte Umsetzung von Bediensteten gilt als gebilligt, wenn
der Antragsteller seine Zustimmung mit den im Antrag zu 1) näher bezeichneten
Begründungen verweigert.
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Da die Umsetzung unstreitig gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
könnte die Zustimmungsverweigerung nur dann nicht als gebilligt gelten, wenn es sich
bei den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen um solche im Sinne des § 66
Abs. 3 Satz 4 LPVG NW handelte. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die
Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht
allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die
Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 =
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Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR
1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 §
87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR
1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -,
Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR
1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6.
September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr.
5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996,
42 = ZTR 1996, 331
der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
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vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996,
156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351
= PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR
1997, 335.
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ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür
zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung
angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung
liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer
Beachtlichkeit mit der Folge, daß sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion
der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat
ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu
einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch
zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten
Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie
insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses
nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht
möglich, so läßt das erkennen, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der
Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen
vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht
nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche
Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle
begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86
BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September
1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A
4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.
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Ausgehend davon sind die im Antrag zu 1) des Antragstellers näher bezeichneten
Begründungen für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Umsetzung unbeachtlich.
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Der gegen eine Umsetzung erhobene Einwand, der umzusetzende Bedienstete sei zu
jung und unerfahren, um den für ihn vorgesehenen Abteilungsleiterposten sachgerecht
auszufüllen, liegt außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes.
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Die Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
bei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese aufbauen, obliegt
allein dem Dienststellenleiter. In diesen Fällen ist dem Dienststellenleiter von
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Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und
Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in
den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann. Der
Personalrat kann insoweit die Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Dienststelle
den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei
bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist
oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen
angestellt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. März 1990 - 6 P 34.87 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG
Nr. 10 = DVBl. 1990, 873 = NVwZ 1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV 1990, 439 =
ZfPR 1991, 13 = ZTR 1990, 394.
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Allerdings ist der Personalrat bei personellen Maßnahmen, die - wie hier die Umsetzung
- nicht kraft Gesetzes auf dem Prinzip der Bestenauslese aufbauen, mit seinen
Einwendungen nicht grundsätzlich auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns beschränkt. Es ist ihm vielmehr bei nicht an ein verbindliches
Eignungsurteil anknüpfenden Maßnahmen nicht verwehrt, im Rahmen des jeweiligen
Mitbestimmungstatbestandes nicht gegen die Eignungsbeurteilung als solche gerichtete
Gründe geltend zu machen, die in das behördliche Ermessen hineinreichen.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 94, 178 =
Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR
1993, 370; Beschluß des Fachsenats vom 1. Juli 1994 - CL 64/90 -, DÖD 1995, 86 =
NWVBl. 1995, 16 = PersR 1995, 183 = PersV 1994, 547.
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Ausgehend davon läßt sich die Begründung, der umzusetzende Bedienstete sei zu jung
und unerfahren, um den für ihn vorgesehenen Abteilungsleiterposten sachgerecht
ausfüllen zu können, nicht mehr dem Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung
zuordnen. Mit einer derartigen Begründung wendet sich der Antragsteller ausschließlich
gegen die - allein dem Dienststellenleiter zustehende - Eignungsbeurteilung als solche,
indem er seine eigene Beurteilung über die Qualifikation des betroffenen Beschäftigten
für die an dessen neuen Arbeitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben an die Stelle der
Beurteilung des Dienstherrn setzt.
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Auch die Begründung, ein hausinternes Auswahlverfahren habe nicht stattgefunden,
liegt außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes der Umsetzung.
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Es kann dahinstehen, inwieweit für den Dienststellenleiter bei einer Umsetzung
überhaupt eine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung der zu besetzenden
Stelle besteht. Jedenfalls kann sich der Personalrat nicht damit begnügen, die
Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Umsetzung allein mit dem
Fehlen einer Ausschreibung zu begründen.
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Vgl. zu einer entsprechenden Begründung bei einer beabsichtigten Einstellung:
Beschluß des Fachsenats vom 12. Juni 1996 - 1 A 3742/94.PVL -, PersR 1997,78.
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Vielmehr muß er, damit seine Zustimmungsverweigerung insoweit als beachtlich
angesehen werden kann, näher darlegen, warum er gerade im Hinblick auf die in Rede
stehende Stelle eine Ausschreibung für erforderlich hält. Allein durch eine so gestaltete
Begründung wird der inhaltliche Bezug zu dem von der konkreten Maßnahme berührten
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gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand hergestellt.
Vorliegend fehlt es an einem derartigen inhaltlichen Bezug, weil der Antragsteller allein
die Frage zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, ob die Begründung, ein
hausinternes Auswahlverfahren habe nicht stattgefunden, beachtlich sei, ohne dabei
jedoch nähere Einzelheiten für das Bestehen einer Ausschreibungspflicht darzulegen.
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Schließlich liegt auch der weitere Einwand, durch die Umsetzung bestünden Gefahren
für den Bestand des Arbeitsplatzes anderer Mitarbeiter, außerhalb des
Mitbestimmungstatbestandes.
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Insofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, daß grundsätzlich von dem
Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung auch die kollektiven Interessen der übrigen
Beschäftigten geschützt werden. Diese Interessen sind im Kern betroffen, wenn der
Bestand von Arbeitsplätzen in Frage steht. Jedoch wird die zur Begründung einer
Zustimmungsverweigerung angeführte Gefährdung von Arbeitsplätzen dann nicht vom
Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung erfaßt, wenn sie - wie hier - allein daran
anknüpft, daß der Personalrat den vom Dienststellenleiter zur Umsetzung vorgesehenen
Beschäftigten im Hinblick auf die auf dem zu besetzenden Dienstposten
wahrzunehmenden Aufgaben für weniger qualifiziert hält als andere Beschäftigte. Bei
einer derartigen Fallgestaltung kommt dem an die Kollektivinteressen anknüpfenden
Teil der Begründung keine eigenständige Bedeutung zu. Er stellt sich vielmehr allein als
eine Schlußfolgerung aus einem - wie dargelegt - unbeachtlichen anderen
Begründungselement dar und ist deshalb ebenfalls als unbeachtlich einzustufen.
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Auch der Antrag zu 2) ist unbegründet.
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Die Umsetzung des RAR G. von der Abteilung Speisenversorgung in die Abteilung
Krankenkosten gilt als vom Antragsteller gebilligt. Die vom Antragsteller zur Begründung
der Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe sind unbeachtlich. Sie stellen sich
im Kern allein als Folge aus der als unbeachtlich anzusehenden Begründung für die
Zustimmungsverweigerung zu der Umsetzung des ROI M. dar. Eine eigenständige
Bedeutung kommt ihnen insoweit nicht zu.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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