Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2003

OVG NRW: schweinehaltung, erheblichkeit, tierhaltung, gesundheit, familie, schweinezucht, luft, gutachter, abschätzung, unzumutbarkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 5565/00
Datum:
19.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 A 5565/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3058/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- DM
(entspricht 10.225,84 EUR) festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen in der
Antragsschrift vom 4. Dezember 2000, das gemäß § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO
(in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. 194 Abs. 1 VwGO) den
Rahmen der gerichtlichen Überprüfung absteckt, trägt den allein geltend gemachten
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
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Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das Vorhaben des
Beigeladenen zu seinen Lasten gegen das - hier allein als Grundlage eines
Abwehranspruchs in Betracht zu ziehende - bauplanungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot in Gestalt der Konkretisierung des § 35 Abs. 3 2. Spiegelstrich
BauGB a.F./ § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB,
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vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189,
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verstößt.
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Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht ausgeführt, dass das mit
Baugenehmigung vom 9. September 1997 genehmigte Wohnbauvorhaben des
Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist mit der Folge, dass sich
die Frage der Zumutbarkeit der vom Betrieb des Klägers auf das Vorhaben
einwirkenden Immissionen nach anderen Maßstäben beurteilt als denjenigen, die für
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eine heranrückende "normale" (nicht privilegierte) Wohnbebauung gelten. Dem
Einwand des Klägers, dass dieser Ansatz falsch sei, weil nicht ausgeschlossen werden
könne, dass das Vorhaben an landwirtschaftsfremde Personen veräußert oder vermietet
werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat das Vorhaben als
"Altenteilerwohnhaus mit PKW-Garage" genehmigt. Von der Baugenehmigung ist
dementsprechend nur eine Nutzung des Vorhabens mit Bindung an landwirtschaftliche
Zwecke gedeckt. Zur weiteren Absicherung dieser Anbindung hat der Beigeladene
zudem im Wege der Baulast die öffentlich-rechtliche Verpflichtung übernommen, nach
der das Altenteilerwohnhaus auf Dauer dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, eine
getrennte Veräußerung nicht zulässig ist und das Altenteilerwohnhaus stets dem
Generationenwechsel zur Verfügung stehen muss. Schließlich wäre selbst dann, wenn
der Beigeladene das Altenteilerwohnhaus baulastwidrig an eine betriebsfremde Person
veräußern oder vermieten sollte, für die damit bezweckte "normale" Wohnnutzung eine
Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich, vor deren Erteilung u.a. die Frage die
Verträglichkeit der geplanten und vorhandenen Grundstücksnutzungen erneut zu prüfen
wäre.
Die Angriffe gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Feststellung, dass
das Altenteilerwohnhaus keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb
des Klägers ausgesetzt sein wird, dringen ebenfalls nicht durch. Nach der
Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG, an die der Begriff der schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB anknüpft,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
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sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Vordergrund des vorliegenden
Rechtsstreits steht die Frage der Erheblichkeit der vom klägerischen Betrieb auf das
Vorhaben des Beigeladenen einwirkenden Geruchsbelästigungen. Da für die Ermittlung
und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung und insbesondere der
Schweinehaltung rechtsverbindliche Konkretisierungen fehlen, ist die Frage der
Erheblichkeit dieser Immissionen unter tatrichterlicher Wertung anhand einer
umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Bei dieser
Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke
des Klägers und des Beigeladenen gestellt sind.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, a.a.O., und vom 27. August
1998 - 4 C 5.98 - , BRS 60 Nr. 83, sowie Beschluss vom 27. Januar 1994 - 4 B 16.94 -,
NVwZ-RR 1995, 6.
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Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass - wie hier - bei einem
Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich die
Erheblichkeitsschwelle auch im Hinblick auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen
gehörenden Wohngebäude erst überschritten wird, wenn die Immissionen nach
Ausmaß und Dauer schlechthin unerträglich sind und sich der Grenze der konkreten
Gesundheitsgefahr nähern. Denn im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss
grundsätzlich mit Gerüchen, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und
dergleichen üblicherweise entstehen, gerechnet werden, zumal der Außenbereich der
vom Gesetz für stark emittierende Betriebe vorgesehene Standort ist. Es handelt sich um
typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Nutzungen, an die ein Landwirt
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sowie sonstige Bewohner und Betriebsangehörige einer Hofstelle überdies gewöhnt
sind und die von diesem Personenkreis regelmäßig nicht als störend empfunden
werden.
Vgl. - mit teils unterschiedlichen Begründungsschwerpunkten - OVG NRW, Urteil vom
15. August 1996 - 7 A 1727/93 - sowie Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -,
NVwZ 2002, 1390 und vom 19. Dezember 2002 - 10 B 435/02 -; Bay. VGH, Beschluss
vom 22. November 1994 - 20 CS 94.2535 -, BRS 56 Nr. 168, und vom 18. Januar 1993 -
14 CS 92.3869 -.
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Vor diesem Hintergrund wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das
Vorhaben des Beigeladenen keinen nach Art und/oder Dauer erheblichen
Geruchsbelästigungen durch den Schweinezucht- und Mastbetrieb des Klägers
ausgesetzt sein wird, durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Das
Verwaltungsgericht ist - was der Kläger im Übrigen auch nicht bemängelt - zutreffend
davon ausgegangen, dass die VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung, Tierhaltung -
Schweine" (Ausgabe 1986) vorliegend keine Rückschlüsse auf die Erheblichkeit der
Geruchsimmissionen zulässt. Zwar ist anerkannt, dass diese - rechtliche unverbindliche
- VDI-Richtlinie regelmäßig einen brauchbaren Anhalt für die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Geruchimmissionen aus der Schweinehaltung liefert.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1994, a.a.O, und vom 8. Juli 1998 - 4 B
38.98 -, BRS 60 Nr. 179.
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Dies gilt aber nur dann, wenn der sich aus der Anwendung der Richtlinie ergebende
Mindestabstand zwischen Schweinehaltung und Wohnbebauung (vgl. Bild 21 der
Richtlinie) eingehalten ist. In diesem Fall ist regelmäßig anzunehmen, dass es keine
Immissionskonflikte gibt (vgl. Nr. 3.2.1). Demgegenüber erlaubt die Richtlinie nicht den
umgekehrten Schluss, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes, zumal im
Nahbereich von unter 100 m - vorliegend beträgt die kürzeste Entfernung zwischen dem
Vorhaben und den Stallgebäuden etwa 20 m sowie die Entfernung des Vorhabens vom
Emissionsschwerpunkt der Stallgebäude etwa 47 m - stets zu unzumutbaren
Belästigungen führt. Vielmehr ist insoweit nach Nr. 3.2.3.4 der Richtlinie eine
Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige erforderlich.
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Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, a.a.O.
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Hier liegt eine sachverständige Sonderbeurteilung durch das Ingenieurbüro Richters &
Hüls vom 14. April 1998 vor. Diese auf eine Ausbreitungsrechnung nach der
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) gestützte "Geruchsimmissionsprognose
(Immissionssimulation)" kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahrnehmungshäufigkeit -
bezogen auf die (geringste) Geruchsstoffkonzentration von 1 Geruchseinheit/cbm (1
GE/cbm) - in der Rasterfläche (50m x 50m) mit dem geplanten Wohnhaus bei 12 v.H. der
Jahresstunden liegt und höhere Geruchsstoffkonzentrationen (3 GE/cbm) für 1 v.H. der
Jahresstunden zu erwarten sind. Das angefochtene Urteil führt daher zu Recht aus,
dass das Gutachten keinen Anhalt dafür liefere, die Stallgerüche könnten auf dem
Vorhabensgrundstück die Ekelschwelle überschreiten. Grundsätzliche Bedenken gegen
die Heranziehung der GIRL als Beurteilungshilfe für die Erheblichkeit der hier in Rede
stehenden Immissionen bestehen nicht. Zwar werden in Rechtsprechung und Literatur
Zweifel geäußert, ob die GIRL geeignet ist, landwirtschaftliche Gerüche und ihre
Ausbreitung zutreffend zu erfassen.
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Vgl. zum Meinungsstand: OVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -,
BRS 63 Nr. 7, und Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313.
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So lässt die GIRL zur Ermittlung der vorhandenen Belastung für Schornsteinhöhen bis
30 m eine Ausbreitungsberechnung nach Anhang C der TA Luft unter zusätzlicher
Verwendung eines Faktors 10 zu. Das Modell der TA Luft ist jedoch für hohe
Abluftkamine mit hohen Ablufttemperaturen konzipiert, während in der Landwirtschaft
regelmäßig, so auch hier, bodennahe und kalte Abluftquellen eine Rolle spielen. Die
GIRL geht zudem von der "Geruchsstunde" als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10 v.H.
dieser Bezugszeit Geruchswahrnehmungen auftreten, wird die gesamte Stunde als
"Geruchsstunde" gewertet. Schließlich arbeitet die GIRL bei der Simulation der
Geruchsausbreitung mit einem einfachen Gauß-Modell, das nicht in der Lage ist,
Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Faktoren kommt es bei Ausbreitungsberechnungen auf der Basis der
GIRL im Bezug auf landwirtschaftliche Gerüche häufig zu einer Überschätzung der
Wahrnehmungshäufigkeiten und sind die Ausbreitungsberechnungen daher als ein
"worst-case-Szenario",
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vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002, a.a. O.
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anzusehen, das es jedenfalls bei berechneter Unterschreitung der maßgeblichen
Immissionswerte erlaubt, auf die tatsächliche Zumutbarkeit der Gerüche zu schließen.
So liegt der Fall hier. Insoweit bedarf es keiner genauen Festlegung der maßgeblichen
Erheblichkeitsschwelle. Denn mit Rücksicht auf die besondere Situation, in die die
Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen gestellt sind, ist diese Schwelle
jedenfalls deutlich höher anzusetzen, als die von den Gutachtern prognostizierte
Wahrnehmungshäufigkeit von 12 v.H. Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative
Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 v.H. der Jahresstunden vermag nach
der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts eine Unzumutbarkeit für
landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 und vom 19. Dezember 2002 jeweils
a.a.O.
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Diese Bewertung rechtfertigt sich u.a. daraus, dass nach der GIRL die
Wahrnehmungshäufigkeit an die Geruchstoffkonzentration von 1 GE/cbm anknüpft und
die Schwelle markiert, bei der ein Geruch überhaupt erkennbar ist. Bei dieser
Ausgangslage führen auch die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der
von den Gutachtern für die Ausbreitungsberechnung verwendeten Eingangsparameter
nicht zu einem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass der Kläger die angeblichen
Defizite des Gutachtens, insbesondere fehlerhafte Entfernungsangaben und
Bewertungen des Tierbestandes, überwiegend erst nach Verstreichen der Antragsfrist
des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. in einer dem Darlegungserfordernis genügenden
Weise aufgezeigt hat, ist jedenfalls nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass
sich bei Einstellung der vom Kläger für richtig gehaltenen Eingangsparameter die
Wahrnehmungshäufigkeit dem Bereich von 50 v.H. näherte. Hiergegen spricht nicht
zuletzt der Umstand, dass die Gutachter zusätzlich zur Immissionssimulation in
Anwendung der GIRL eine Abschätzung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit anhand
der am Standort des Vorhabens herrschenden Windverhältnisse vorgenommen haben.
Danach ist - unter Zugrundelegung der Wetterdaten der etwa 20 km entfernt gelegenen
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Wetterstation B. - nur in 10,54 v.H. der Jahresstunden mit Windrichtungen und
austauscharmen Wetterlagen zu rechnen, die zu einem Transport von Geruchsstoffen
an den Standort des geplanten Wohnhauses führen können.
Unzutreffend ist auch die Kritik des Klägers, das Gutachten vernächlässige die in Nr.
4.4.7 (1. Absatz) der GIRL vorgesehene Messhäufigkeit. Insoweit verkennt der Kläger,
dass die am geplanten Standort vorhandene Immissionsbelastung gerade nicht durch
Probandenbegehungen ermittelt wurde, sondern auf einer Ausbreitungsberechnung
beruht, die auf Emissionsdaten aus repräsentativen Emissionsmessungen
vergleichbarer Schweinezucht- und Mastbetriebe und Stallsysteme zurückgreift.
Ebenfalls zu Unrecht bemängelt der Kläger, dass auch die vom Bullenmastbetrieb des
Beigeladenen ausgehenden Geruchsemissionen in die Immissionsprognose hätten
einfließen müssen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Zumutbarkeitsschwelle bei
einer Summation der Geruchsströme beider Tierhaltungen überschritten wird, vermittelt
dies dem Kläger keinen Abwehranspruch, weil er nicht ernstlich befürchten müsste, im
Interesse der Bewohner des Alternteilerwohnhauses zu immissionsmindernden
Maßnahmen herangezogen zu werden. Denn bei dieser - nach der Datenlage ohnehin
eher unwahrscheinlichen - Konstellation wäre es in erster Linie Sache des
Beigeladenen, selbst für die ihm mögliche Abhilfe zu sorgen und zunächst seinen
eigenen Immissionsbeitrag zu senken. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass
das Verwaltungsgericht bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung auch die
Erkenntnisse aus dem vom Kammervorsitzenden durchgeführten Ortstermin verwertet
hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Umstand, dass keine der beim
Ortstermin anwesenden Personen - im Protokoll sind sieben Personen namentlich
benannt - über Übelkeit oder Ekel erregende Gerüche geklagt hat, durchaus ein
zusätzlicher brauchbare Anhalt dafür, dass solche Gerüche tatsächlich von der
Schweinehaltung des Klägers nicht ausgehen, zumal die Ortsbesichtigung auch die
Begehung der einzelnen Ställe einschloss. Angesichts der allen anwesenden Personen
bekannten Tatsache, dass es für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich auf die
Qualität und Intensität der vor Ort vorhandenen Gerüche ankommen würde, bedurfte es
auch keiner ausdrücklichen Aufforderung des Kammervorsitzenden, etwaige Ekel- oder
Übelkeitsempfindungen zu äußern. Zumindest von Seiten des Klägers und seiner
Prozessbevollmächtigten wäre zu erwarten gewesen, dass sie derartige
Wahrnehmungen - gegebenenfalls - zu Protokoll geäußert hätten. Abgesehen davon
vernachlässigt das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, dass das
Verwaltungsgericht nur zur Bestätigung auf die Erkenntnisse aus dem Ortstermin
abgestellt hat.
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Dass das umstrittene Vorhaben unzumutbaren Geräuschimmissionen durch die
Schweinehaltung ausgesetzt sein wird, ist mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls
nicht hinreichend dargetan. Der bloße Hinweis des Klägers, dass die Schweinehaltung
mit Geräuschen verbunden ist, die insbesondere bei der Tierfütterung, beim Auf- und
Abtrieb der Tiere sowie beim Betrieb der Stallbelüftungsanlagen entstehen, lässt nicht
einmal ansatzweise erkennen, dass diese Geräusche über das hinaus gehen, was ein
benachbarter Landwirt im Außenbereich typischerweise hinzunehmen hat.
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Auch die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Gesundheitsgefahren durch in der
Stallabluft enthaltene Schadstoffe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Insoweit hätte sich der Kläger
nicht auf allgemeine, zudem nicht weiter belegte Ausführungen zu den potentiellen
Inhaltsstoffen der Stallabluft eines Schweinestalls und zur möglichen allergisch-
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toxischen Wirkungsweise derartiger Stoffe beschränken dürfen, sondern wäre es seine
Sache gewesen, zumindest im Ansatz darzutun, mit welchen allergenen Stoffen
und/oder potentiellen Krankheitserregern die aus seinen Stallanlagen herrührende
Abluft konkret durchsetzt ist, inwieweit dies einer ordnungsgemäßen Betriebsführung
entspricht und in welchem Maße diese Stoffe auf die künftigen Bewohner des geplanten
Altenteilerwohnhaus einwirken können. Dieser Darlegungen, insbesondere hinsichtlich
der Mengen des vor ihm als gesundheitsschädlich eingestuften Ammoniaks, hätte es
nicht zuletzt deshalb bedurft, weil der Kläger selbst und seine Familie seit Jahren in
unmittelbarer Nachbarschaft ihrer Schweinestallungen wohnen, und zwar offenbar ohne
dass einschlägige Erkrankungen und/oder Allergien bei ihnen aufgetreten sind. Bei
dieser Sachlage spricht mangels entgegenstehender Darlegungen alles dafür, dass der
Kläger im eigenen Interesse zum Schutz seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner
Familie seinen Betrieb auch künftig so führen wird, dass keine unerträglichen oder
sogar gesundheitsschädlichen Immissionen für seine Hofstelle und die Nachbarschaft
zu erwarten sind. Im Übrigen spricht auch hier die der Geruchsimmissionsprognose zu
entnehmende Windrichtungsverteilung an dem geplanten Standort gegen die Annahme,
dass es zu einem relevanten Schadstofftransport auf das Grundstück des Beigeladenen
kommen wird.
Lässt sich mithin nicht feststellen, dass das Vorhaben am geplanten Standort
schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird und verstößt es damit nicht
gegen das Rücksichtnahmegebot, kann der Kläger auch nicht verlangen, dass der
Beigeladene das Altenteilerhaus an einer ihm, dem Kläger, günstiger erscheinenden
Stelle des Hofes errichtet.
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BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, BRS 60 Nr. 69.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 1
GKG.
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