Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2005

OVG NRW: amtshandlung, behörde, anzeige, betreiber, verwertung, verordnung, vollstreckung, öffentlich, vollzug, gerichtsakte

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 810/04
Datum:
09.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 810/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1587/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. September 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 wird
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Agrar- & Umwelt-Service C. GmbH & Co KG (im
Folgenden auch Klägerin genannt), ist ein bundesweit im Bereich der Verwertung
kommunaler Klärschlämme tätiges Unternehmen. Sie wird von Betreibern der
kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit der Verwertung kommunaler
Klärschlämme beauftragt. Im Rahmen der Verwertung übernimmt sie u.a. auch die
Abwicklung der Lieferscheinverfahren nach Maßgabe der Klärschlammverordnung
(AbfKlärV). So übermittelte die Klägerin im Juli und August 2002 im Auftrag mehrerer
abgebender Kläranlagenbetreiber die Voranmeldung nach § 7 AbfKlärV für insgesamt
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(Rechtsträger damals: Landwirtschaftskammer S. ) in ihrer Eigenschaft als
landwirtschaftliche Fachbehörde. Durch Bescheid vom 5. September 2002 zog der
Beklagte die Klägerin für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeigen zu einer
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Gebühr von 50,-- EUR je Anzeige, insgesamt 550,-- EUR heran. Die Klägerin legte
gegen den Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte durch Bescheid vom 18.
Februar 2003 zurückwies.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und vorgetragen: Der Beklagte erbringe ihr
gegenüber keine Amtshandlung. Er sei als landwirtschaftliche Fachbehörde keine
Vollzugsbehörde mit rechtlichen Außenwirkungen. Er nehme lediglich eine
verwaltungsinterne fachliche Prüfung und Beratung vor. Kostenschuldnerin sei zudem
nicht sie, sondern der Betreiber der Anlage, in dessen Auftrag sie tätig geworden sei.
Jedenfalls sei ihre Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. September 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen und u.a. ausgeführt: Der
Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Es liege eine Amtshandlung des Beklagten vor, weil
er die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV im Hinblick auf Nährstoffgehalt bzw. Düngung
überprüft und damit die Einhaltung von Vorschriften überwacht habe. Ein mehrstufiges
Tätigwerden einer Behörde oder mehrerer selbständiger Behörden nacheinander im
Vorfeld des Erlasses eines Verwaltungsaktes könne bei entsprechender Gestaltung des
Gebührentarifs auch mehrere Gebührentatbestände auslösen.
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Mit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die hier einschlägige
Tarifstelle 28.2.2.19 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AGT) sei nichtig. Die Entgegennahme und Bearbeitung
der Anzeige nach § 7 Satz 1 AbfKlärV durch die landwirtschaftliche Fachbehörde sei
keine Amtshandlung ihr gegenüber. Eine Amtshandlung setze voraus, dass die
handelnde Behörde dem potentiell Gebührenpflichtigen gegenüber nach Außen in
Erscheinung trete. Das sei im vorliegenden Zusammenhang nicht der Fall. Die
Klärschlammaufbringung bedürfe keiner Genehmigung. Die Anzeige in Verbindung mit
der um zwei Wochen verschobenen Klärschlammaufbringung ermögliche lediglich der
zuständigen Ordnungsbehörde die Durchführung von Prüfmaßnahmen. Nur diese
könne die Klärschlammaufbringung versagen, wenn ein Verstoß gegen die
Bestimmungen der Klärschlammverordung oder gegen sonstige Bestimmungen in Rede
stehe. Die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Fachbehörde stelle lediglich eine
verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung dar, kraft derer keine Sonderrechtsbeziehung
zwischen Anzeigendem und landwirtschaftlicher Fachbehörde entstehe. Im
Anzeigeverfahren habe der Beklagte als landwirtschaftliche Fachbehörde nur die
Lieferscheine entgegenzunehmen. Bearbeitungen und Prüfungen durch die
landwirtschaftliche Fachbehörde seien nach der Klärschlammverordnung nur denkbar,
wenn die zuständige Ordnungsbehörde solche Prüfungen verlange oder Beurteilungen
anfordere, weil ihr die fachspezifischen Kenntnisse fehlten. Ansonsten fänden die
Voranmeldungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV und die hieraus folgenden Daten nur
Eingang in das von der landwirtschaftlichen Fachbehörde zu führende
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Klärschlammkataster. Es könne nicht sein, dass für ein und dieselbe Tätigkeit Gebühren
zum Einen von der zuständigen Behörde gefordert würden und zum Anderen von einer
Behörde, die zufälligerweise im Vorfeld oder auf Veranlassung der zuständigen
Behörde ebenfalls Prüftätigkeiten vorgenommen habe, obwohl diese als
landwirtschaftliche Fachbehörde keine Überwachungstätigkeiten im Bereich der
Verwertung der hier in Rede stehenden Sekundärrohstoffdünger vorzunehmen habe
oder gar Anordnungen treffen könne.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Die
Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV stelle eine
Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar, deren Beginn durch die
Anzeige eingeleitet werde. Er prüfe als zuständige Fachbehörde auf Grund der Anzeige,
ob die Aufbringung im Hinblick auf den Nährstoffgehalt und die aufzubringende bzw.
bereits aufgebrachte Menge auf der Fläche zulässig sei. Die nach Nr. 3.6.1 der
Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung bei jeder Anzeige
durchzuführende Prüfung erstrecke sich auch auf die Einhaltung der Düngeverordnung
und damit die Einhaltung der sogenannten guten fachlichen Praxis beim Düngen. Sei
dies nicht der Fall, so habe der Geschäftsführer der Fachbehörde dies dem Betreiber
(Klärschlammabgeber) oder dem von ihm beauftragten Dritten und der zuständigen
Ordnungsbehörde mitzuteilen. Hieraus folge ohne Zweifel eine durch die
landwirtschaftliche Fachbehörde speziell für den Anzeigepflichtigen entfaltete Tätigkeit,
die gerade nicht im Ermessen der Ordnungsbehörde stehe. Daher obliege ihm als
landwirtschaftliche Fachbehörde auf Grund von § 7 Abs. 1 AbfKlärV eine eigenständige
Funktion, im Rahmen derer er tätig werde und damit auch in Erscheinung trete.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser
Gerichtsakte und der Gerichtsakte 25 L 593/03 VG Köln/9 B 1301/03 OVG NRW sowie
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung
Arnsberg Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist begründet.
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Der Klage ist stattzugeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. September
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte kann seinen Gebührenbescheid nicht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 13 Abs.
1 Nr. 1 des Gebührensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August
1999, GV. NRW. S. 524, (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung und der Tarifstelle 28.2.2.19 AGT in der Fassung der 2.
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Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 11. Juni
2002 (GV. NRW. S. 223) stützen.
Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW werden Verwaltungsgebühren als
Gegenleistung für die in der Gebührenordnung benannte besondere öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes
stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben. Die Erhebung einer
Verwaltungsgebühr setzt damit eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
voraus, die im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die
den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn
damit als Zurechnungssubjekt für die gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt.
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Vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 = KStZ
2000, 131 = GemH 2003, 284.
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Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es mangelt an einer konkret-individuellen
Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin.
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Nach der hier allein in Betracht kommenden Tarifstelle 28.2.2.19 AGT besteht die
gebührenpflichtige Amtshandlung in der „Entgegennahme und Bearbeitung von
Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV". Nach § 7 Abs. 1
AbfKlärV zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter
Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen
Fachbehörde spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms die beabsichtigte
Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach
dem vorgegebenen Muster der Klärschlammverordnung an. Die Betreiber von
Abwasserbehandlungsanlagen sowie die beauftragten Dritten treten bei der
Klärschlammaufbringung durch das vorgeschriebene Anzeigeverfahren aber nur zu den
zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden in eine rechtliche Sonderbeziehung, die die
Erhebung von Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.2.19 AGT auslösen könnte. Nach §§
34 und 35 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz -
LAbfG -) ist zur Erfüllung der sich aus der Verordnung der Europäischen
Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz, dem Landesabfallgesetz und den auf Grund dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen, wie z.B. der Klärschlammverordnung, ergebenden
notwendigen Anordnungen allein die Ordnungsbehörde zuständig. Im Zusammenhang
mit dem Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV hat sie allein die Befugnis, auf
Grund der Anzeigen gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 21
Abs. 1 KrW- /AbfG), die von einer Beanstandung der übersandten Unterlagen bis hin zur
Untersagung der Klärschlammaufbringung z.B. wegen Verstoßes gegeben § 3 Abs. 1
AbfKlärV reichen können.
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Eine gebührenauslösende, konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung besteht
demgegenüber nicht zwischen der landwirtschaftlichen Fachbehörde und dem Betreiber
der Abwasseranlage und/oder einem beauftragten Dritten, der die beachsichtigte
Aufbringung von Klärschlamm durch Übersenden des ausgefüllten Lieferscheines nach
Vorgabe des § 7 Abs. 1 AbfKlärVO anzeigt. Vielmehr kommt die landwirtschaftliche
Fachbehörde ihrer im Rahmen der Klärschlammverordnung obliegenden internen
Prüfungspflicht nach. Dies wird dadurch deutlich, dass die landwirtschaftliche
Fachbehörde dem Anzeigepflichtigen gegenüber keinerlei verbindliche Anordnung
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erlassen kann. So regeln die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der
Klärschlammverordnung vom 27. April 1995 unter 3.6.1 (Voranzeige (zu § 7 Abs. 1)),
dass die zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde unverzüglich anhand der Werte
der Bodenuntersuchungen und des eingereichten Düngeplans prüft, ob die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV erfüllt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, teilt
die Fachbehörde zwar nicht nur der zuständigen Behörde, sondern auch dem Betreiber
oder dem beauftragten Dritten sofort schriftlich mit, dass eine Aufbringung des
Klärschlamms nicht möglich ist. Ein rechtlich verbindliches und damit durchsetzbares
Klärschlammaufbringungsverbot nach § 3 AbfKlärV kann aber nur die zuständige
Abfallwirtschaftsbehörde anordnen. Die Prüfung der landwirtschaftlichen Fachbehörde
stellt sich mithin nach dem derzeitigen rechtlichen Regelungswerk als eine Vorstufe zu
einer möglichen Entscheidung dar, ob Anordnungen im Sinne des § 21 KrW-/AbfG
getroffen werden sollen, die aber allein der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde
vorbehalten sind. Soweit die landwirtschaftliche Fachbehörde neben der zuständigen
Ordnungsbehörde, z.B. durch die Annahme der Lieferscheine oder wegen schriftlicher
Mitteilungen von Beanstandungen, gegenüber dem Anzeigepflichtigen nach Außen hin
in Erscheinung tritt, wird damit das Anzeigeverfahren wegen der knappen zeitlichen
Vorgaben von zwei Wochen lediglich beschleunigt und damit optimiert. Mit ihrer
Einschaltung wird nur der dem Ressortprinzip folgenden Gliederung der
Landesbehörden Rechnung getragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 11 BN 3.00 -, NJW 2000, 3150.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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