Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2002

OVG NRW: körperliche unversehrtheit, aufschiebende wirkung, persönliche freiheit, verfügung, hauptsache, wohnung, bad, bier, strafanzeige, lebensmittelpunkt

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1190/02
Datum:
28.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1190/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1538/02
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juni 2002 geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs vom 25. Juni 2002 gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 24. Juni 2002 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
4.050,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben
werden.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist begründet.
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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse
und dem gleichgerichteten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit
der Ordnungsverfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits,
vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben,
fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
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Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich bei der im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht verlässlich beurteilen
lassen. Nach Überzeugung des Senats spricht aber Überwiegendes für die
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Rechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung.
Bei einer vorläufigen Bewertung ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen
die der Verfügung zu Grunde gelegte Ermächtigung in § 34a Abs. 1 PolG in der
Fassung von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des
Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Die
gesetzliche Regelung greift zwar nachhaltig in die durch Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs.
1 GG geschützte Grundrechtssphäre der regelungsbetroffenen Personen ein. Dieser
Eingriff dürfte durch die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung aber gerechtfertigt sein.
§ 34a PolG bezweckt, Opfern häuslicher Gewalt einen verbesserten Schutz vor
Gewalttätigkeiten zu bieten, der den häufig erst mit zeitlicher Verzögerung erreichbaren
zivilrechtlichen Rechtsschutz flankieren soll. Die Bestimmung dient damit dem Schutz
der Grundrechte des Opfers auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche
Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Ausgestaltung der Vorschrift im Einzelnen, namentlich
die normierten Eingriffsvoraussetzungen und die zeitliche Beschränkung der
ermöglichten behördlichen Anordnungen, sind darauf angelegt, einen
verhältnismäßigen Ausgleich der berührten Grundrechtssphären zu erzielen. Dass
dieses Ziel verfehlt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
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Ob die in § 34a Abs. 1 PolG festgelegten Voraussetzungen für ein polizeiliches
Einschreiten vorliegen, lässt sich mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung
im vorliegenden Verfahren nicht abschließend feststellen. Es sprechen aber gewichtige
Anhaltspunkte für die Richtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und
damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung
der Sachlage in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den
unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen. Die Beigeladene hat den Antragsteller
anlässlich ihrer Vorsprache bei der Polizeiwache in M. -C. am 21. Juni 2002 und im
Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige vom 26. Juni 2002 schwer belastet. Sie hat
sowohl auf aktuelle körperliche Übergriffe und Bedrohungen als auch auf wiederholte
schwer wiegende körperliche Misshandlungen ab April 2000 hingewiesen. So
bekundete die Beigeladene bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 26. Juni 2002, im
April 2000 habe der Antragsteller ihr eine Flasche Bier über den Kopf gegossen und sie
im Bad angegriffen, wobei er ihren Kopf auf den Toilettendeckel drückte. Danach habe
er sie durch das Badezimmer gezogen. Im Mai 2000 sei sie vom Antragsteller an den
Haaren durch das Wohnzimmer gezogen worden. Im April 2001 habe er sie außerdem
bedroht, indem er ihr eine frei verkäufliche Waffe, mit der Platzpatronen verschossen
werden könnten, an den Kopf gehalten habe. Ferner habe er sie im Dezember 2001
gegen die Schlafzimmertür geworfen. Auch in der Zwischenzeit sei es immer wieder zu
ähnlichen Handgreiflichkeiten gekommen, so dass das Leben für sie unerträglich
geworden sei. Stets habe sie entweder mit Streitigkeiten, Bedrohungen oder Angriffen
von Seiten des Antragstellers rechnen müssen. Ferner gab sie ausweislich des
angefochtenen Beschlusses bei ihrer Vorsprache in der Polizeiwache am 21. Juni 2002
an, der Antragsteller habe ihr im April/Mai 2002 schließlich gedroht, sie zu vernichten,
wenn sie ihm nach der Trennung nicht die gemeinsamen Kinder überlasse. Nach
diesen Schilderungen stellt das Geschehen am 24. Juni 2002, bei dem der Antragsteller
versucht hat, die Beigeladene zu nötigen, bestimmte Räumlichkeiten der gemeinsamen
Wohnung nicht zu betreten und bei dem er der Beigeladenen eine Verletzung in der
Brustgegend beibrachte, nur das letzte Glied in einer Kette lang andauernder häuslicher
Gewalttätigkeiten dar.
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Die behaupteten Übergriffe sind von der Beigeladenen detailliert und im Wesentlichen
stimmig geschildert worden. Erklärungen des Antragstellers, die dieses Vorbringen in
seinen wesentlichen Punkten in Frage stellen, liegen nicht vor.
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Angesichts des vom Verwaltungsgericht geschilderten Verhaltens der Beigeladenen
geht auch der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass sich derzeit keine
Gewissheit über den Wahrheitsgehalt der von der Beigeladenen erhobenen Vorwürfe
gewinnen lässt. Das Fehlen einer aktuellen Gefährdungslage lässt sich aus diesem
Verhalten der Beigeladenen jedoch nicht herleiten, zumal es auch psychische, aus
einer typischen Opfersituation resultierende Ursachen haben mag.
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Da die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht abschließend
beurteilt werden können, stützt sich der Senat für seine Entscheidung maßgeblich auf
eine Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Zurückweisung der
Beschwerde ergäben. Wird der Beschwerde stattgegeben und sollte sich später die
Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, so würde das
bedeuten, dass der Antragsteller zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner
persönlichen Sphäre hätte hinnehmen müssen. Ihm wäre es dann verwehrt gewesen,
die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich seine persönliche
Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Dass damit erhebliche Unzuträglichkeiten auch
über die Notwendigkeit, sich eine andere - provisorische - Bleibe zu suchen, hinaus
verbunden sind, steht außer Frage. Das Gewicht dieser Beeinträchtigungen wird
allerdings deutlich dadurch relativiert, dass die Wohnungsverweisung sich nur auf einen
begrenzten Zeitraum bezieht.
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Würde die Beschwerde zurückgewiesen und realisierten sich dann die polizeilich
prognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende Konsequenzen.
Mit Blick auf die von der Beigeladenen geschilderten früheren körperlichen Übergriffe
und die massiven Bedrohungen, die der Antragsteller ausgesprochen haben soll, wären
unter diesen Umständen schwere Beeinträchtigungen zumindest ihrer körperlichen
Unversehrtheit in Rechnung zu stellen. Angesichts dessen muss das Interesse des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurücktreten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG und trägt der
Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen
wird.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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