Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.04.1999

OVG NRW (ewg, kläger, fläche, rückgabe, falle, 1995, verordnung, bescheinigung, zeitpunkt, pächter)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2848/96
Datum:
21.04.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2848/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 777/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht
erstattungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe durch vertragsgemäße
Rückgabe einer seit 1965 gepachteten, 0,4970 ha großen Ackerlandparzelle zum 31.
Oktober 1989 eine Anlieferungsreferenzmenge vom Kläger (Pächter) auf die
Beigeladene (Verpächterin) übergegangen ist.
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Auf Antrag des Nachfolgepächters bescheinigte der Beklagte der Beigeladenen unter
dem 27. Oktober 1995, daß mit Wirkung vom 1. November 1989 durch Rückgabe dieser
für die Milcherzeugung genutzten Teilfläche eine Referenzmenge von 5.712 kg Milch
vom Kläger auf die Beigeladene übergegangen sei. Hierbei legte der Beklagte eine
Gesamtmilcherzeugungsfläche von 25,9923 ha und eine dem Kläger per 31. Oktober
1989 zustehende Referenzmenge von 298.749 kg zugrunde.
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Mit seinem Widerspruch berief sich der Kläger auf die 5 ha-Pächter-schutzklausel des §
7 Abs. 3 a Satz 1 Milch- Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der zum Zeitpunkt der
Rückgabe geltenden Neufassung vom 30. August 1989, BGBl. I S. 1654 (MGV 1989),
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hilfsweise auf die 1 ha-Bagatellgrenze des § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989. Ihm müsse
Pächterschutz gewährt werden, weil er seinerzeit nur wegen einer schweren
Erkrankung seines Sohnes (der inzwischen seinen Betrieb führe) verschiedene
Pachtflächen zurückgegeben habe. Der Verlust der auf diesen Flächen ruhenden
Referenzmenge bedeute für seinen auf die Milchwirtschaft ausgerichteten Betrieb eine
außerordentliche Härte.
Mit Bescheid vom 22. Januar 1996 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück und führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die 5 ha-Regelung für
verfasungswidrig erklärt. Die 1 ha-Grenze gelte erst ab dem Inkrafttreten der 29.
Änderungsverordnung, d.h. ab dem 25. September 1993 (richtig: 30. September 1993).
Eine Härtefallregelung, von der der Kläger begünstigt werde, enthalte die Milch-
Garantiemengen-Verordnung nicht.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein bis-heriges Vorbringen
wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, daß der Antrag auf Ausstellung der
Bescheinigung erst nach dem Inkrafttreten der 29. Änderungsverordnung gestellt
worden sei. Die 5 ha-Regelung sei erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. November 1993 für unwirksam erklärt worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Bescheinigung des Beklagten vom 27. Oktober 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1996 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat geltend gemacht, im maßgeblichen Zeitpunkt der Pacht- rückgewähr habe die 1
ha-Bagatellgrenze nicht gegolten.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
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Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen die
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Bagatellregelung des § 7 Abs. 3 MGV
1989 gelte auch für Fälle der Pachtrückgabe, und macht geltend, § 7 Abs. 3 a MGV
1989 sei eine abschließende Sonderregelung für alle Fälle der Pachtrückgabe.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt den Rechtsausführungen des
Beklagten entgegen.
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Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten des Verfahrens 3 K
572/96 VG Aachen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtene
Bescheinigung vom 27. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22. Januar 1996 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
VwGO).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche Referenzmenge bei der Rückgabe
von Pachtflächen vom Pächter auf den Verpächter übergeht, ist das zu diesem Zeitpunkt
geltende objektive Recht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - 3 C 47.88 -, BVerwGE 84, 140.
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Zum Zeitpunkt der Pachtrückgabe (31. Oktober 1989) galten auf EG-Ebene Art. 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 einschließlich der
Änderungsverordnung (EWG) Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 und Art. 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 sowie auf nationaler
Ebene § 7 MGV 1989.
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Der Ausstellung einer Bescheinigung zugunsten der Beigeladenen über den Übergang
einer Referenzmenge zum 31. Oktober 1989 wegen Rückgabe einer Pachtfläche, die -
wie hier - kleiner als 1 ha ist, steht die gemäß § 7 Abs. 5 MGV 1989 entsprechend
anzuwendende Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 entgegen.
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Zwar bezieht sich § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 seinem Wortlaut nach nur auf die aktiven
Geschäftsvorfälle des Übergebens einer Fläche unter 1 ha aufgrund eines
Kaufvertrages bzw. des Überlassens einer solchen (Klein- )Fläche aufgrund eines
Pachtvertrages und erfaßt nicht die Rückgewähr der Pachtsache bei Beendigung des
Pachtverhältnisses oder die Rückgewähr der Kaufsache bei Rücktritt oder Wandlung.
Die Auslegung des § 7 MGV 1989 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Regelungsbereiche der einzelnen Absätze des § 7, die jeweils der Umsetzung
verschiedener Ermächtigungsgrundlagen des EG-Rechts dienen, ergibt jedoch, daß
sowohl § 7 Abs. 2 MGV 1989 als auch § 7 Abs. 3 MGV 1989 über § 7 Abs. 5 MGV 1989
auf die Fälle der Rückgewähr einer Pachtsache nach Ablauf eines Altpachtvertrages (=
Verträge, die vor dem 2. April 1984 geschlossen worden sind) anwendbar sind und § 7
Abs. 3 a MGV für diese Altpachtverträge - anders als § 7 Abs. 3 b MGV 1989 für die dort
geregelten Neupachtverträge - keine verdrängende, sondern nur eine ergänzende
Sonderregelung ist.
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Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
29
§ 7 Abs. 1 MGV 1989 dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1546/88,
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wonach die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Ziff. 1, 2 und 4 für
Übertragungen Gebrauch machen können, die während und seit dem Bezugszeitraum
erfolgt sind. Bezugszeitraum ist in Deutschland das Kalenderjahr 1983 (siehe § 4 Abs. 2
MGV 1989), der Zeitraum "seit dem Bezugszeitraum" ist die Zeit vom 1. Januar 1984 bis
zum Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 857/84 am 1. April 1984.
§ 7 Abs. 2 MGV 1989 übernimmt (wiederholt) für die Fälle des Verkaufs und der
Verpachtung die Regelung des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1546/88.
Danach wird im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils
des Betriebes die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung
verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten
objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Soweit der
nationale Verordnungsgeber geglaubt hat, mit der Höchstmengenbegrenzungsklausel in
§ 7 Abs. 2 MGV 1989 von max. 5.000 kg/ha ein anderes objektives Kriterium im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 einführen zu können, hat das
Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Klausel für unwirksam erklärt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 C 51.88 -, RdL. 1992, 161.
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§ 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 findet seine Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VO
(EWG) Nr. 1546/88. Danach brauchen abgegebene Betriebsteile, deren für die
Milcherzeugung genutzte Fläche unter einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden
Mindestfläche liegt, von diesen nicht berücksichtigt zu werden. Sinn dieser Regelung ist
es, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, der sonst entstünde, wenn auch bei
kleinsten Flächenübertragungen jeder kleinste Referenzmengenübergang errechnet,
erfaßt und in der Molkereiabrechnung überwacht werden müßte. Von dieser
Ermächtigung hat der nationale Verordnungsgeber in § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989
Gebrauch gemacht und die Mindestfläche auf 1 ha festgelegt. Soweit der nationale
Verordnungsgeber darüber hinaus in § 7 Abs. 3 Satz 2 MGV 1989 die Zusatzregelung
getroffen hat, wonach sich die Mindestfläche für Übertragungen im Zeitraum vom 2. April
1984 bis 30. Sep-tember 1984 auf 5 ha erhöht, braucht hier nicht entschieden zu
werden, ob diese Zusatzregelung durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1546/88
noch gedeckt ist. Wenn § 7 Abs. 3 Satz 2 MGV 1989 ungültig sein sollte, gilt auch für
den Zeitraum vom 2. April 1984 bis 30. September 1984 die 1 ha-Regel des Satzes 1.
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Aus dem Vorbehalt in § 7 Abs. 2 MGV 1989, wonach die Regelung des Abs. 2
unbeschadet der Abs. 3 und 4 gilt, ergibt sich, daß bei Anwendung des § 7 Abs. 2 MGV
1989 die Mindestklausel des § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 zu beachten ist. Dieses
Rangverhältnis zwischen § 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 MGV 1989 ist dementsprechend
auch zu beachten, wenn es darum geht, nach § 7 Abs. 5 MGV die Abs. 1 bis 4 auf
Rechtsverhältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden.
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§ 7 Abs. 3 a MGV 1989 dient der Umsetzung der Pächterschutzmöglichkeit nach Art. 7
Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 (in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr.
590/85) iVm Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 1546/88 für auslaufende Pachtverträge.
Hierbei wird in § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV 1989 auf der Rechtsfolgenseite zwischen der
Rückgewähr von Betriebsteilen bis 5 ha Fläche (Halbsatz 1) und der Rückgewähr von
Betriebsteilen über 5 ha Fläche (Halbsatz 2) unterschieden. Nach Halbsatz 1 geht bis 5
ha Fläche keine Referenzmenge über.
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Vgl. zur Ungültigkeit dieser Bestimmung: BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C
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37.91 -, RdL. 1994, 165.
Halbsatz 2 ordnet für die Referenzmenge, die der über 5 ha hinausgehenden Fläche
entspricht, die hälftige Aufteilung und eine Höchstmengenbegrenzung (= 2.500 kg/ha)
an.
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Vgl. zur Gültigkeit dieser Bestimmung: BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C
37.91 -, a.a.O.
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Eine Aussage oder Regelung darüber, wie die Referenzmenge zu bestimmen ist, die -
vor Anwendung der hälftigen Aufteilung und der Höchstmengenbegrenzung - an sich
auf den zurückgewährten Betriebsteil entfiele, enthält § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV 1989
nicht. Auch § 7 Abs. 3 a Satz 2 MGV 1989, der für den Fall gilt, daß kein Pächterschutz
eingreift, enthält keine positive Regelung darüber, wie die Referenzmenge zu errechnen
ist, die auf den zurückgegebenen Betriebsteil entfällt. § 7 Abs. 3 a Satz 2 MGV 1989
erschöpft sich nämlich in der negative Aussage, daß die 5 ha-Klausel nicht gilt, daß die
hälftige Aufteilungsregelung nicht gilt und daß eine Höchstmengenbegrenzung von
5.000 kg/ha gilt.
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Die Grundaussage, nach welchen Regeln im Falle der Rückgewähr von gepachteten
Betriebsteilen die Gesamtreferenzmenge des abgebenden Pächters zwischen dem
Pächter, bei dem Betriebsteile verbleiben, und dem Verpächter, auf den Betriebsteile
wegen des Auslaufens des Pachtvertrages übertragen werden, aufgeteilt werden, muß
durch Rückgriff auf allgemeine Regeln ermittelt werden. Eine solche allgemeine Regel
enthält Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1546/88. Danach sind die Ziff. 1 und 2 (hier: Ziff.
2 = Übertragung von Betriebsteilen) sowie der 4. Unterabsatz gemäß den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger
vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
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s. Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 -, AgrarR 1990, 118
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ist die Flächenübertragung im Falle der Rückgewähr einer Pachtsache ein
vergleichbarer Fall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1546/88.
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Der nationale Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung des Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 VO
(EWG) Nr. 1546/88 in der Weise Gebrauch gemacht, daß er in § 7 Abs. 5 MGV 1989 die
entsprechende Anwendung der Abs. 1 bis 4 des § 7 vorgeschrieben hat. Da im Falle der
Rückgewähr von Pachtsachen bei Altpachtverträgen - wie oben ausgeführt - nur die
unvollständige Regelung des § 7 Abs. 3 a MGV 1989 getroffen worden ist, greift als
Grundverteilungsregelung im Falle der Rückgewähr derartiger Pacht-sachen über § 7
Abs. 5 MGV 1989 die Regelung der Abs. 2 und 3 des § 7 MGV 1989 ein.
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Vgl. ebenso: BayVGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 9 B 93.3031 - und hierzu: BVerwG,
Beschluß vom 11. Januar 1996 - 3 B 85.95 -.
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Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß - da die zurückgegebene Pachtfläche
kleiner als 1 ha ist - gemäß § 7 Abs. 5 iVm § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 keine
Referenzmenge auf die Beigeladene übergegangen ist.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
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zurückzuweisen. Da die Beigeladene keine Anträge gestellt und sich damit keinem
Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen dem unterlegenen Beklagten oder der Staatskasse
aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind (siehe: BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1996 - 3 B 85.95 -).
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