Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.1998

OVG NRW (eltern, 1995, kläger, kind, elternteil, begriff, höhe, elterliche sorge, vater, gesetzlicher vertreter)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 5678/97
Datum:
21.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 5678/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 6185/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist der nichteheliche Vater des am 13. Oktober 1990 geborenen Kindes C. C.
. Er lebt mit C. und der Kindesmutter, Frau C. C. , in einem gemeinsamen Haushalt. C.
besuchte ab 1. August 1993 die Kindertageseinrichtung Am H. e.V. in W. , die im Bezirk
des Beklagten als Träger der Jugendhilfe liegt.
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Mit Bescheid vom 1. September 1993 stellte der Beklagte Frau C. von der Verpflichtung
zur Zahlung von Elternbeiträgen frei, da sie nach ihren Angaben ein Jahreseinkommen
von unter 24.000 DM bezog.
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Auf Aufforderung des Beklagten vom 22. Mai 1995, in deren Rahmen ausdrückliche
Angaben zu jedem Elternteil verlangt wurden, mit dem das Kind zusammenlebe,
bezifferte Frau C. mit Erklärung vom 3. Juni 1995 ihre gesamten positiven Einkünfte für
das Kalenderjahr 1994 mit 0 DM bis 24.000 DM. Im einzelnen gab sie an, einen
Verdienst von insgesamt 17.000 DM bezogen und für C. 2.712 DM an
Unterhaltsleistungen erhalten zu haben. Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte sich
heraus, daß der den Unterhalt zahlende Kläger mit C. seit ihrer Geburt zusammenlebte
und Frau C. wegen Arbeitslosigkeit seit dem 10. Juli 1995 nur noch Arbeitslosengeld in
Höhe von 150,60 DM wöchentlich erhielt.
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Am 7. Juli 1995 legte der Kläger nach Aufforderung des Beklagten einen
Verdienstnachweis vor, nach dem er im Kalenderjahr 1994 ein Jahresbruttoeinkommen
von 96.500 DM bezogen hatte.
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Mit Änderungsbescheid vom 7. September 1995 setzte der Beklagte daraufhin den
monatlichen Elternbetrag rückwirkend ab 1. Januar 1994 auf 340 DM fest und forderte
für das Kalenderjahr 1994 einen Betrag in Höhe von 4.080 DM nach. Der Bescheid war
an den Kläger gerichtet; handschriftlich war der Name von Frau C. hinzugefügt. Mit
einem weiterem Bescheid vom selben Tage veranlagte der Beklagte den Kläger auch
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ab 1. Januar 1995 zu einem Elternbeitrag in Höhe von 340 DM monatlich und forderte
für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1995 einen Betrag von 3.060
DM nach. Beide Bescheide wurden damit begründet, daß nach den Angaben des
Klägers bzw. den dazu vorgelegten Nachweisen ein Jahreseinkommen im Sinne von §
17 Abs. 3 Satz 3 GTK in Höhe von über 96.000 DM bis 120.000 DM zugrundezulegen
sei.
Mit Schreiben vom 12. September 1995 erhob der Kläger Widerspruch gegen die
Bescheide des Beklagten vom 7. September 1995 und machte geltend: Die
uneingeschränkte elterliche Sorge über seine nichteheliche Tochter stehe der Mutter,
Frau C. , zu. Deswegen habe er auf Entscheidungen, wie den Besuch eines
Kindergartens, keinen Einfluß. Infolgedessen sei er auch für die Finanzierung einer
derartigen persönlichen Entscheidung der Mutter des Kindes nicht zuständig. Ihn treffe
vielmehr lediglich die Verpflichtung, Regelunterhalt für das Kind zu leisten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 1995 wies der Beklagte den Widerspruch
des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die
seit dem 1. Januar 1994 geltende Fassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für
Kinder in Nordrhein-Westfalen - GTK - knüpfe hinsichtlich der Frage der
Beitragsverpflichteten an den Begriff der Eltern an. Maßgeblich sei, ob das Kind bei
beiden oder nur bei einem Elternteil lebe. Daß C. mit beiden Elternteilen
zusammenlebe, wäre schon Anfang 1994 vom Kläger mitzuteilen gewesen. Da er dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe die Änderung des Elternbeitrages erst
rückwirkend mit den angefochtenen Bescheiden erfolgen können. Im übrigen ergebe
sich aus dem Wortlaut des § 17 GTK eine gesamtschuldnerische Haftung der Eltern.
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Am 12. Dezember 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit
Beschluß vom 22. Januar 1996 - 11 L 2309/95 - ab. Mit Beschluß vom 20. November
1996 - 16 B 343/96 - wies der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers gegen
den Beschluß der Kammer zurück.
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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, er gehöre nicht zu dem
Personenkreis, der hier gemäß § 17 Abs. 1 GTK zu Elternbeiträgen herangezogen
werden könne. Beitragsverpflichtet sei allein die Mutter des nichtehelichen Kindes. Ihr
stände das maßgebliche elterliche Sorgerecht zu. Nur weil das elterliche Sorgerecht
mehr als die bloße Personensorge umfasse, sei der früher verwandte Begriff
"Personensorgebe- rechtigte" in der Neufassung des GTK durch den übergeordneten
Begriffes "Eltern" ersetzt worden. Auch in § 2 GTK wende sich der Gesetzgeber aber
allein an die Erziehungsberechtigten, zu denen er gerade nicht zähle. Ferner habe das
GTK die Vorgaben des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu beachten, das
mit der Formulierung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 "Eltern und andere Erziehungsberechtigte" nach
Maßgabe von § 1705 BGB bei nichtehelichen Kindern ebenfalls auf das elterliche
Sorgerecht der Mutter abstelle. Mit Eltern seien im SGB VIII nur diejenigen Elternteile
gemeint, die den übergeordneten Begriff des Erziehungsberechtigten erfüllten, nämlich
entweder im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6, 1. Alternative iVm Abs. 5 SGB VIII nach
bürgerlichem Recht von vornherein personensorgeberechtigt seien oder - anders als er,
dem Aufgaben der Personensorge neben oder anstelle der alleinerziehenden Mutter
vertraglich nicht eingeräumt seien - gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alternative SGB VIII diese
Rechtsposition aufgrund Vereinbarung eingeräumt bekommen hätten. Die
bundesrechtliche Eingrenzung der Wortbedeutung "Eltern" auf die
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personensorgeberechtigten Elternteile finde sich nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 1
GTK auch in den landesrechtlichen Mitwirkungsregeln wieder und mache eine eigene
landesrechtliche Begriffsdefinition überflüssig. Lediglich für Pflegeeltern sei in § 17 Abs.
1 Satz 3 GTK eine erweiternde Sonderregelung getroffen worden. Die einengende
Auslegung des Elternbegriffes in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK finde letztlich auch in den
Motiven des Landesgesetzgebers ihre Bestätigung. Wenn danach klargestellt werden
solle, daß auch bei von Amts wegen bestellten Personensorgeberechtigten, die bisher
dem Wortlaut nach zahlungsverpflichtet gewesen seien, weiterhin die Eltern die
Beiträge leisten müßten, trage das nämlich dem Fall der Bestellung eines Vormunds
oder Pflegers nach § 1680 BGB Rechnung, in dem letzterer die Erziehungsberechtigung
im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII durch Vereinbarung wieder auf den in
Hausgemeinschaft mit dem Kind lebenden Elternteil überleite. Eine ihm vorteilhafte
Entlastung von Erziehungspflichten finde durch den Besuch der Kindertagesstätte hier
jedoch nicht statt.
Der Kläger hat beantragt,
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die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 7. September 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. November 1995 aufzuheben.
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Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide und die
Entscheidungen im gerichtlichen Eilverfahren beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet
abgewiesen und sich dabei im wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, da die streitige
Regelung an die Unterhaltspflicht anknüpfe, fielen unter den Begriff "Eltern" Eltern im
leiblichen Sinne ohne Rücksicht darauf, ob ihnen die Personensorge zustehe oder
nicht.
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Zur Begründung seiner mit Beschluß vom 16. Februar 1998 zugelassenen Berufung
trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor:
Von einer Anknüpfung des Begriffes "Eltern" in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK an deren
Unterhaltsverpflichtung könne nicht ausgegangen werden, da der Gesetzgeber
bezeichnenderweise ungeachtet einer solchen Unterhaltsverpflichtung den mit dem
Kind nicht zusammenlebenden Elternteil durch § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und § 17
Abs. 1 Satz 2 GTK von der Beitragspflicht ausgeschlossen und die Rechtswirkungen
der bloßen Unterhaltspflicht demnach entsprechend der zivilrechtlichen Lage auf das
Innenverhältnis beschränkt habe. Außerdem müsse entsprechend den allgemeinen
Grundsätzen des Abgabenrechtes als Korrelat für die Teilnahmebeiträge im Sinne von §
90 SGB VIII - anders als hier - eine dem nichtehelichen Vater individuell zurechenbare
Verwaltungsleistung vorliegen. Durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
"Kindertagesstätte" als eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 27
Abs. 1 Nr. 3 SGB I begünstigt werden könne nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 SGB I
wegen der Handlungsunfähigkeit des Kindergartenkindes nur dessen gesetzlicher
Vertreter, also gemäß § 1629 BGB der Personensorgeberechtigte. Dieser Grundsatz sei
gleichermaßen § 38 Abs. 1 SGB VIII zu entnehmen, nach dem die Vertretungsbefugnis
der auch in § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK erwähnten Pflegeeltern für Rechtshandlungen im
Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung, wie sie nach §§ 22 und 24
SGB VIII der Förderung des Kindes dienen solle, vom Personensorgeberechtigten
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abgeleitet werde. Wie bei Abschluß eines privaten Benutzungsvertrages könne auch
eine - Rechtsfolgen auslösende - öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme einer
Tageseinrichtung nur durch den gesetzlich legitimierten Vertreter des Kindes erfolgen.
Für das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnisse müsse zur Vermeidung willkürlicher
Ergebnisse gleichermaßen gelten, daß mit der Begünstigung des Kindes nicht die
Belastung des nichtehelichen Vaters als eines unbeteiligten Dritten - etwa dessen
Verpflichtung zu Gegenleistungen - einhergehen dürfe. Mangels Sorgeberechtigung
fehle dem nichtehelichen Vater die Vertretungsbefugnis, um an der Begründung des
Anstaltsbenutzungsverhältnisses und damit an der Inanspruchnahme der
Verwaltungsleistung in rechtlich wirksamer Form teilhaben zu können. Die Stellung als
Unterhaltsschuldner entfalte lediglich Rechtswirkungen im Innen-, nicht aber im
Außenverhältnis. Etwas anderes folge auch nicht aus der Begründung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der alleinvertretungsbefugten Kindesmutter. Im
Unterschied zum ausdrücklich gesetzlich geregelten Fall der Pflegeeltern ließe sich
Gegenteiliges auch nicht im Umkehrschluß aus der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 2
SGB VIII ableiten. Denn diese Regelung trage lediglich der zwingenden Rechtslage
Rechnung, nach der nach Trennung (§ 1672 BGB) und Scheidung der Eltern (§ 1671
BGB) grundsätzlich eine Alleinvertretung durch einen Elternteil stattfinde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Heranziehungsbescheide des Beklagten
vom 7. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November
1995 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt dem Begehren des Klägers mit dem Hinweis auf die einschlägigen gerichtlichen
Entscheidungen entgegen und führt ergänzend an: Bürgerlich-rechtliche Aspekte von
Vertretungsbefugnis, Geschäftsfähigkeit und ähnlichem würden verkennen, daß bei
Fragen der Unterhaltspflichten der Begriff Eltern allein auf die Abstammung abstelle, so
daß für eine Beitragspflicht im Sinne von § 17 Abs. 1 GTK Personensorge oder
Vertretungsbefugnis irrelevant seien. Ausgehend vom Abstammungsverhältnis sei
vielmehr auch der leibliche Vater eines nichtehelichen Kindes als Elternteil zu
bewerten. Soweit nach Auffassung des Klägers bei der Heranziehung zu den Beiträgen
zwischen leiblichen Vätern ehelicher und leiblichen Vätern nichtehelicher Kinder, die in
einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft miteinander lebten, differenziert werde, führe
dies zu einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Benachteiligung der Väter ehelicher
Kinder.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakte zum Verfahren 11 L 2309/95
Arnsberg sowie auf die zu diesen Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen
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Erfolg, denn sie ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
Heranziehungsbescheide vom 7. September 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30. November 1995 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist als nichtehelicher Vater, der mit seiner die
Kindertagesstätte besuchenden Tochter C. in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt,
verpflichtet, für den Zeitraum von Januar 1994 an Elternbeiträge in Höhe von monatlich
340 DM zu entrichten. Diesbezüglich kann nach § 130b Satz 2 VwGO auf die im Kern
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Mit der
Berufung ist nichts vorgetragen worden, das insoweit Anlaß gibt, von der
erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen.
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Rechtsgrundlage der strittigen Heranziehung ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
SGB VIII in der Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239)
in Verbindung mit § 17 GTK in der Fassung des zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen
Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) und der Anlage zu § 17
Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80).
26
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung des Klägers zugrunde zu
legende Rechtsmaterie bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senates
nicht
27
- vgl. Beschluß vom 30. November 1998 - 16 A 3890/96 - m.w.N. -
28
und werden auch in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
geäußert.
29
Vgl. Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -.
30
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten
einer Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten. Auch ein nichtehelicher Vater, der - wie
der Kläger - mit der Mutter seines Kindes und diesem in einem gemeinsamen Haushalt
lebt, ist ein Elternteil im Sinne der zuvor genannten Norm. Der Landesgesetzgeber hat
in § 17 GTK darauf verzichtet, den Begriff "Eltern" eigens zu definieren. Auch § 90 SGB
VIII gibt als Rahmenbestimmung für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen u.a. für die
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII eine spezielle
Bestimmung des Begriffs "Eltern" nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, daß der Landesgesetzgeber keine vom bürgerlichen Recht abweichende
Auslegung des besagten Tatbestandsmerkmals in Erwägung gezogen hat.
31
So schon Beschlüsse des Senats vom 20. November 1996 - 16 B 343/96 - und vom 25.
November 1996 - 16 B 2618/96 - sowie - 16 B 2617/96 -, NJW 1997, 1024 = NVWBl
1997, 186.
32
Beurteilt sich die Elterneigenschaft also nach bürgerlichem Recht, umfaßt die Vorschrift
die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters sowie Adoptiveltern.
33
So zu § 91 Abs. 2 KJHG: OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1996 - 16 A 4089/93 -, FamRZ
1996, 1114 m.w.N.
34
Wenn sich das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in § 2 an die
Erziehungsberechtigten wendet und in § 5 Abs. 1 den Begriff der Eltern gleichfalls im
Sinne von Erziehungsberechtigten versteht, gilt das nicht ohne weiteres auch für das
Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK. Ebensowenig schlägt auch die Eingrenzung
des Begriffs der Eltern auf bloß erziehungsberechtigte - also gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6
SGB VIII das Personensorgerecht nach §§ 1626, 1631 BGB innehabende - Elternteile,
wie sie § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 38 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII entnommen werden kann,
zwingend auf die Beitragsregelung durch. Eine dahingehende Auslegung des
Tatbestandsmerkmals "Eltern" mag für Vorschriften gelten, die auch innerlich an die
Erziehungsrechte- und pflichten der Eltern anknüpfen, d.h. in die Ausübung des durch
Art. 6 GG geschützten Personensorgerechts eingreifen. In diesem Bereich wirken sich
dann auch § 1705 BGB a.F. bzw. heute § 1626a Abs. 2 BGB in der Fassung durch das
KindRG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) aus, wonach das nichteheliche
minderjährige Kind ausschließlich oder jedenfalls in den nicht ausdrücklich in § 1626a
Abs. 1 BGB n.F. geregelten Fällen unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Für § 17
Abs. 1 Satz 1 GTK kommt - zumindest seitdem mit der Neufassung des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder Schuldner nicht mehr der Personensorgeberechtigte ist -
ersichtlich aber nur die Unterhaltspflicht der Eltern nach §§ 1601, 1602 Abs. 2 BGB in
Betracht. Dabei ist gemäß § 1589 BGB allein die biologische Abstammung maßgeblich.
35
So schon Senatsbeschluß vom 9. Juni 1998 - 16 A 1938/98 -.
36
Auch den Motiven des Gesetzgebers in der Landtagsdrucksache 11/5973 läßt sich im
Hinblick darauf, daß in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK bewußt an die Stelle von
"Personensorgeberechtigte" die Wortwahl "Eltern" gesetzt worden ist, ein anderes
Normenverständnis nicht entnehmen. Durch die erwähnte Gesetzesänderung sollte
klargestellt werden, daß auch bei von Amts wegen bestellten
Personensorgeberechtigten weiterhin die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages
verpflichtet sind (aaO S. 15). Auf das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge für die
Bestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises sollte es mithin nicht (mehr)
ankommen,
37
vgl. Voßhans, Elternbeiträge für Kindertagseinrichtungen, Hamburg 1995, Rn. 35 a.E.,
38
d.h. daß beitragspflichtig im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK auch miteinander
verheiratete und zusammenlebende Eltern sein können, die ebenso wie ein
nichtehelicher Vater nicht personensorgeberechtigt für ihr Kind sind.
39
So schon Beschlüsse des Senats vom 20. November 1996 - 16 B 343/96 - und vom 25.
November 1996 - 16 B 2618/96 - sowie - 16 B 2617/96 -, aaO.
40
Im übrigen läßt sich die Klarstellung des Gesetzgebers dahingehend verstehen, daß er
sich auch schon zur bisherigen Gesetzesfassung - ungeachtet deren tatsächlicher
Auswirkungen bei Abweichungen vom Normalbild der Familie - eine grundsätzliche
Beitragspflicht der Eltern vorgestellt hatte und sich gerade an dieser Zielvorstellung
nichts ändern sollte.
41
Vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1998 - 16 A 1938/98 -.
42
Der Annahme, der Gesetzgeber habe bei dem Begriff "Eltern" in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK
an deren Unterhaltsverpflichtung angeknüpft, steht auch nicht entgegen, daß nach § 90
Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK der mit dem Kind nicht
zusammenlebende Elternteil von der Beitragsverpflichtung ausgeschlossen ist. Durch
die besondere tatbestandliche Voraussetzung des Zusammenlebens
43
- vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1996 - 16 A 4089/93 - aaO -
44
treten entsprechende Auswirkungen der Unterhaltspflicht auf das Beitragsverhältnis
zwar für den gegenteiligen Fall nicht ein. Dadurch wird die Unterhaltspflicht als
grundsätzlicher Ausgangspunkt für eine Beitragspflicht aber nicht in Frage gestellt.
Vielmehr verkörpert das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind gerade auf der
Grundlage der Unterhaltspflicht ein sachgerechtes Unterscheidungsmoment, weil der
jeweilige Elternteil hierdurch dokumentiert, daß er sich um die täglichen Belange des
Kindes kümmert. Da in einem solchen Fall des Zusammenlebens der Unterhalt von der
Elternseite nicht in pauschalierter Form als Regelunterhalt oder Unterhalt nach
Regelbeträgen gewährt wird, sondern das Kind gemessen an den konkreten
Lebensumständen Individualunterhalt nach dem tatsächlich angemessenen Bedarf
gemäß den §§ 1615a, 1615c und 1615f BGB a.F. bzw. inzwischen nach § 1615a iVm §§
1601 ff (1610, 1612, 1612a Abs. 1) BGB in der Fassung durch das KindRG vom 16.
Dezember 1997, aaO, und das KindUG vom 6. April 1998 (BGBl. I, 666) erhält, ist es
konsequent, daß auch für die Frage der Beitragspflicht nach dem Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder auf das Einkommen derjenigen Unterhaltspflichtigen
abgestellt wird, mit denen das Kind zusammenlebt. So gesehen lassen sich der
Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK deutlich Argumente für eine von der
Personensorgeberechtigung unabhängige Elternbeitragspflicht entnehmen. Es hätte
nämlich im Hinblick auf die vorausgehende Bestimmung des Satzes 1 eine
anderslautende Regelung nahegelegen, wenn der Gesetzgeber die Beitragspflicht
außer von der Elterneigenschaft und dem tatbestandlichen Erfordernissen des
Zusammenlebens der Eltern mit ihrem Kind auch von der Personensorgeberechtigung
hätte abhängig machen wollen.
45
So auch Beschlüsse des Senats vom 20. November 1996 - 16 B 343/96 - und vom 25.
November 1996 - 16 B 2611/96 sowie - 16 B 2617/96 - aaO.
46
Knüpft die Verpflichtung zur Beitragszahlung in der besagten Weise an die
Unterhaltspflicht an, stehen dem bürgerlich-rechtlichen Verständnis des Elternbegriffes
in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK auch keine abgabenrechtlichen Grundsätze entgegen.
Abgesehen davon, daß die von den Eltern geforderten Beiträge ihrer Rechtsnatur nach -
wie § 28 Abs. 1 GTK mit seiner Bezugnahme auf die Verfahrensregelungen des SGB X
verdeutlicht - eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art ist, für die weder das
gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der
speziellen Entgeltlichkeit Anwendung findet,
47
vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NVWBl 1998, 14,
48
ist nämlich eine rechtliche Konstruktion unbedenklich, nach der als Gegenleistung für
die Beitragszahlung eine Befreiung von Unterhaltspflichten unterstellt wird. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht erforderlich, daß die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte als
eine Förderleistung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I
49
dem nichtehelichen Vater darüber hinaus individuell zugerechnet werden kann. Mithin
kommt es - anders als der Kläger meint - auch insoweit auf eine die Vertretungsbefugnis
für das Kind umfassende Personensorgeberechtigung nicht an. Es ist deshalb auch
nicht ersichtlich, daß das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in § 17 Abs. 1 Satz
1 GTK in irgendeiner Weise auf die zugunsten des Kindes zustande gekommene
Betreuungsvereinbarung abstellt.
Vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 16 A 1938/98 -.
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Die Verpflichtung des nichtehelichen Vaters zur Zahlung des nach der Höhe des
Einkommens gestaffelten Elternbeitrages gemäß § 17 GTK hängt lediglich davon ab, ob
sein Kind eine Tageseinrichtung im Sinne des § 1 GTK besucht und er mit diesem
zusammenlebt. Eventuell auftretenden unzumutbaren Belastungen infolge der
Heranziehung zu Elternbeiträgen und der darin zu sehenden Gewährung von
Unterhaltsleistungen kann gegebenenfalls durch den Erlaß gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3
GTK Rechnung getragen werden.
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So schon Beschlüsse des Senats vom 20. November 1996 - 16 B 343/96 - und vom 25.
November 1996 - 16 B 2611/96 sowie - 16 B 2617/96 - aaO.
52
Daß die Heranziehung des Klägers der Höhe nach im Falle der Beitragspflicht seiner
am Einkommen gemessenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, wie sie nach
§ 17 Abs. 3 und 5 GTK ermittelt und bemessen wird, ist im Berufungsverfahren nicht in
Abrede gestellt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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