Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.1997

OVG NRW (aufnahme einer erwerbstätigkeit, wichtiger grund, erwerbstätigkeit, wohnung, anordnung, tochter, zweifel, arbeit, erziehung, sozialhilfe)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 2942/96
Datum:
17.02.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 2942/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2190/96
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden, fallen der Antragstellerin zur Last.
G r ü n d e :
1
Über die Beschwerde der Antragstellerin entscheidet im erklärten Einverständnis der
Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter.
2
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu
ändern und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihr Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab 27. August 1996 bis
zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung sowie (für diesen Zeitraum)
anteilige Unterkunftskosten zu gewähren,
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ist nicht begründet.
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Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus,
daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) und
der besondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
(der sogenannte Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht
werden (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Im vorliegenden Falle fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen
Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Mithin
hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der in der Lage ist, seinen
Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt aus eigenem oder ihm zurechenbarem
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Einkommen oder Vermögen zu decken. Da das (Nicht- )Vorhandensein eigener Mittel
Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, geht die Nichtaufklärbarkeit
dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten desjenigen, der das
Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der jeweilige Hilfesuchende, ständige
Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 22.
Januar 1997 - 8 B 1711/96 - und Beschluß vom 4. Dezember 1996 - 8 B 2191/96 -, unter
Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. Juni 1965 - V C
63.64 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, 208 =
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 13,
201, und vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301, 303.
Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der jeweilige Hilfesuchende
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu
machen.
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Dies ist der Antragstellerin vorliegend auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen.
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Dabei kann hier offenbleiben, ob die Antragstellerin in dem im Beschwerdeverfahren
noch streitbefangenen Zeitraum mit Herrn Roland Maria Schneeberger in einer
eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG gelebt hat bzw. lebt, wovon das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgegangen ist.
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Denn unabhängig davon hat die Antragstellerin das Vorliegen der tatsächlichen
Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht substantiiert dargelegt und
glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich Sozialhilfe u.a. derjenige
nicht, der sich selbst helfen kann. Zu den einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
ausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehört die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich -
darum bemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (§
18 Abs. 1 BSHG). Wegen des grundsätzlichen Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1
BSHG) ist ein Hilfesuchender gehalten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten
Arbeitsmarkt anzubieten und auch Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und
Gelegenheitsarbeiten jeder Art anzunehmen, vgl. die ständige Rechtsprechung des
beschließenden Gerichts, u.a. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 24 A 3313/91 -;
Beschluß vom 20. Juni 1995 - 24 B 1220/95 - m.w.N. ; Beschluß vom 28. November
1996 - 24 B 2479/96 - ; Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -, Beschluß
vom 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 -; so auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
(OVG Hamburg), Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417.
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Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift bei der Selbsthilfe - anders
als bei der Hilfe durch andere - schon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen
"kann", er also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt in diesem
Zusammenhang nicht darauf an, ob er auch von dieser Möglichkeit tatsächlich
Gebrauch macht, vgl. die ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, u.a.
Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - m.w.N.; Beschluß vom 6. Februar
1997 - 8 B 52/97 -.
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Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß einem Hilfesuchenden im
Rahmen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zuzumuten ist, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn kein in § 18 Abs. 3 BSHG genannter
Ausnahmegrund vorliegt. Diese Annahme kann ein Hilfesuchender durch im einzelnen
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zu substantiierende und nachprüfbar zu belegende Angaben über erfolglos gebliebene
Versuche, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen, widerlegen, vgl. OVG Hamburg, Beschluß
vom 29. Januar 1990 - Bs IV 326/90 -, aaO.; OVG NW, Beschluß vom 20. Juni 1996 - 24
B 1220/95 - m.w.N.; Beschluß 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - m.w.N. und Beschluß
vom 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 -.
Es reicht nicht aus, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden und
Vermittlungsangeboten des Arbeitsamtes oder auch des Sozialhilfeträgers
nachzugehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 =
FEVS 46, 12; OVG NW, Beschluß vom 28. November 1996 - 24 B 2479/96 -; Beschluß
vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - m.w.N. und Beschluß vom 6. Februar 1997 - 8
B 52/97 -.
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Der Hilfesuchende ist gehalten, selbst auf dem ihm zugänglichen Arbeitsmarkt einen
Arbeitsplatz zu suchen.Er hat sich nach seinen persönlichen Möglichkeiten und Kräften
ernsthaft und zielstrebig um eine Erwerbsmöglichkeit zu bemühen. Ob und in welcher
Intensität eigene Bemühungen des Hilfesuchenden um eine Arbeitsstelle verlangt
werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von den
persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, seinen Arbeitsfähigkeiten und der
Arbeitsmarktlage in dem Bereich, der dem Hilfesuchenden zugänglich ist, ab, vgl.
BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, aaO; OVG NW, Beschluß vom 28. November 1996 -
24 B 2479/96 -.
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Dabei ist dem Hilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, die seine körperlichen und
geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, zumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert würde und sofern
der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund nicht
entgegensteht.
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Auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG, wonach dem Hilfesuchenden eine
Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden kann, wenn er körperlich
hierzu nicht in der Lage ist, kann sich die Antragstellerin vorliegend nicht berufen. Denn
nach ihren eigenen Angaben im Erörterungstermin am 15. Januar 1997 ist sie körperlich
gesund. Anhaltspunkte dafür, daß sie körperlich oder geistig nicht in der Lage wäre,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat sie nicht dargetan und sind auch nicht
erkennbar.
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Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein sonstiger
wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegenstünde. Zwar darf
nach § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG (in der bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Fassung des Gesetzes bzw. § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG in der seit dem 1.
Januar 1997 geltenden Fassung des Gesetzes) einer Hilfesuchenden eine Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit vor allem dann nicht zugemutet werden, soweit dadurch die
geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die Antragstellerin hat jedoch nicht
substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, daß durch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit die geordnete Erziehung ihrer (minderjährigen) Kinder (oder die
Erfüllung einer anderen Verpflichtung, etwa die Pflege eines Angehörigen) gefährdet
würde(n). Nach ihren Angaben leben in ihrem Haushalt ihre 14- jährige Tochter C. und
ihre 9-jährige Tochter S. (sowie ihr 19-jähriger Sohn F. und - zeitweise - ihre 21- jährige
Tochter Anna, die im Dezember 1996 aus der Wohnung ausgezogen ist). Dabei kann im
vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob es sich bei dem 9-jährigen Kind S.
18
wirklich um die Tochter der Antragstellerin handelt, was der Antragsgegner bezweifelt.
Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß durch die Aufnahme einer eigenen
Erwerbstätigkeit durch die Antragstellerin eine geordnete Erziehung der beiden
minderjährigen Kinder C. und S. gefährdet würde. Nach dem dem Gericht bislang
bekannten Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, daß die beiden minderjährigen
Kinder zum Besuch einer Vollzeitschule verpflichtet sind und daß damit auch im Falle
einer Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zumindest während der Zeiten des
Schulbesuchs eine geordnete Erziehung der Kinder sichergestellt würde. Beide Kinder
befinden sich im schulpflichtigen Alter; nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG -) ist nämlich
derjenige schulpflichtig, der im Lande Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder auch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildung oder Arbeitsstätte hat; die
Schulpflicht umfaßt die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule und dauert gemäß § 5
SchpflG zehn Schuljahre. Es ist nicht erkennbar, daß hinsichtlich der beiden
minderjährigen Kinder C. und S. eine Ausnahme von der Schulpflichtigkeit eingreifen
würde. Auch die Antragstellerin hat diesbezügliche Umstände nicht vorgetragen. Geht
man auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin davon aus, daß ihr das
Sorgerecht über die beiden minderjährigen Kinder C. und S. zusteht und daß sie
insoweit Erziehungsberechtigte ist, hat sie zudem gemäß § 16 Abs. 2 SchpflG ohnehin
dafür Sorge zu tragen, daß die beiden schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den
sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen; anderenfalls würde die
Antragstellerin ordnungswidrig handeln und müßte mit Sanktionen nach § 20 SchpflG
rechnen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, was die Antragstellerin hindert, dafür
Sorge zu tragen, daß die beiden minderjährigen Kinder eine Vollzeitschule besuchen
und daß so zugleich auch eine geordnete Erziehung der Kinder insoweit sichergestellt
wird, wenn sie während der Schulzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Auch sonstige Umstände, die einer Erwerbstätigkeit der Antragstellerin entgegenstehen,
sind von ihr nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden. Wie § 18 Abs. 3 Satz 5
BSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit insbesondere
nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen Tätigkeit der
Hilfeempfängerin nicht entspricht oder im Hinblick auf ihre Ausbildung als weniger
anspruchsvoll anzusehen ist oder weil der Beschäftigungsort vom Wohnort der
Hilfeempfängerin weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort
oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der bisherigen Beschäftigung
der Hilfesuchenden.
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Im vorliegenden Fall hat die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin weder gegenüber
dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren
substantiierte Angaben über erfolglos gebliebene konkrete Bemühungen, eine
Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu
erlangen, vorgetragen und glaubhaft gemacht.
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Die materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt
und fällt damit in den Kreis der von der Hilfesuchenden im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes darzulegen und glaubhaft zu machenden Anspruchsvoraussetzungen,
vgl. ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, u.a. Beschluß vom 27.
Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - m.w.N. und Beschluß vom 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 -.
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Nach ihren Angaben im Erörterungstermin am 15. Januar 1997 hat sie sich bislang nicht
einmal beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet und sich dort nicht um die Vermittlung
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einer Erwerbstätigkeit bemüht (Bl. 112 GA). Es reicht nicht aus, wenn die Antragstellerin
ausweislich ihrer Angaben im Erörterungstermin "in den letzten Monaten beim Betteln
öfters Leute, die (ihr) … reich zu sein schienen, auf eine Beschäftigungsmöglichkeit
angesprochen" hat. Abgesehen davon, daß sie die diesbezüglichen Angaben nach Zeit
und Ort nicht näher substantiiert hat, ist ein solches Verhalten nicht geeignet und nicht
hinreichend, um die erforderlichen Bemühungen um eine Beschäftigungsmöglichkeit
unter Beweis zu stellen. Allein der Hinweis der Antragstellerin, sie halte es praktisch für
ausgeschlossen, als Sinti-Angehörige im Alter von ca. 45 Jahren in absehbarer Zeit
eine Beschäftigungsstelle zu finden, vermag die fehlende Selbsthilfemöglichkeit gemäß
§ 2 Abs. 1 iVm § 18 BSHG nicht glaubhaft zu machen. Namentlich ist nicht ersichtlich,
daß sich die Antragstellerin etwa im Kreise ihrer das Reisegewerbe ausübenden
Verwandten und Bekannten oder auf Zeitungsannoncen hin um eine
Erwerbsmöglichkeit hinreichend je bemüht hätte.
Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß sich die Antragstellerin im Sinne
des § 2 Abs. 1 BSHG und des § 18 Abs. 1 BSHG hinreichend, aber letztlich ohne Erfolg
um eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes bemüht
hätte und daß auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG nicht vorlägen, käme
dennoch für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum vom 27. August
1996 bis zum 28. Februar 1997 der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung
nicht in Betracht. Denn die für die Antragstellerin maßgebenden wirtschaftlichen
Verhältnisse erweisen sich nach wie vor als derart ungeklärt, daß nicht mit der für den
Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
von ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG ausgegangen werden kann.
Nach dem dem Gericht bekannten Sach- und Streitstand hat die Antragstellerin eine
hinreichende Überprüfung ihrer Hilfebedürftigkeit durch den Antragsgegner bislang
vereitelt.
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Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Januar 1997 unwidersprochen
vorgetragen hat, hat er am 20. Januar 1997 den Versuch unternommen, bei der
Antragstellerin einen Hausbesuch durchzuführen, um die aufgetretenen Zweifel an ihrer
Hilfebedürftigkeit aufzuklären. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen des
Antragsgegners wurde die Tür der Wohnung der Antragstellerin trotz mehrfachen
Klingelns nicht geöffnet, obwohl bei einem Rundgang um das Haus festgestellt worden
sei, daß der Backofen in der Küche der Antragstellerin im Zusammenhang mit der
Zubereitung einer Mahlzeit eingeschaltet gewesen sei; nach den getroffenen
Feststellungen des Antragsgegners habe seitens der Antragstellerin keine Bereitschaft
bestanden, die Vertreter des Sozialamtes in die Wohnung zu lassen (Bl. 122 GA). Die
anwaltlich vertretene Antragstellerin ist dem diesbezüglichen Vorbringen des
Antragsgegners nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl ihr der Schriftsatz des
Antragsgegners vom 21. Januar 1997 zur Kenntnis- und Stellungnahme unter
Fristsetzung übersandt worden ist. Angesichts dessen hat das Gericht keine
Veranlassung, an der Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Antragsgegners
zu zweifeln.
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Zwar ist eine Hilfesuchende nicht verpflichtet, der Behörde die Besichtigung ihrer
Wohnung zu gestatten. Weigert sie sich, einer Besichtigung zuzustimmen, liegt darin
auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. des
Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I). Eine solche Verletzung scheidet schon
deshalb aus, weil die Duldung einer Wohnungsbesichtigung unter den in den
vorgenannten Bestimmungen statuierten Mitwirkungspflichten des
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Leistungsberechtigten nicht aufgeführt ist, vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. November
1987 - 8 B 2497/87 -; Beschluß vom 22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -; Hessischer
Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), Beschluß vom 18. November 1985 - 9 TG 974/85 -
, FEVS 35, 333.
Daraus folgt jedoch nicht, daß die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung für die
Sozialhilfegewährung folgenlos bleiben müßte. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten
nach den §§ 60 ff. SGB I stellt nur einen von mehreren Gründen dar, die jeweils einer
Leistungsgewährung entgegenstehen können. Ein anderer Grund ist der, daß das
Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen anspruchshindernder
Tatsachen nicht festgestellt werden kann. Demzufolge geht es in einem Verfahren auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich zu Lasten einer Hilfesuchenden,
wenn sie eine zur Sachaufklärung erforderlich (unangemeldete) Besichtigung ihrer
Wohnung ohne sozialhilferechtlich anzuerkennende Gründe nicht zuläßt, vgl. OVG NW,
Beschluß vom 22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -.
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So liegt der Fall hier. Zwar hat die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich
am 13. November 1996 bereits einen Hausbesuch von Vertretern des Antragsgegners in
ihrer Wohnung ermöglicht. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin im
Erörterungstermin am 15. Januar 1997 hat jedoch für den Antragsgegner Veranlassung
bestanden, diese Angaben durch einen (unangemeldeten) erneuten Hausbesuch in der
Wohnung zu überprüfen. Diese Notwendigkeit hat sich zum einen daraus ergeben, daß
die Antragstellerin im Erörterungstermin am 15. Januar 1997 die vom Antragsgegner in
seinem Aktenvermerk vom 14. November 1996 getroffenen Feststellungen zur
Ausstattung der Wohnung substantiiert in Zweifel gezogen hat und daß zum anderen
bislang die Angaben der Antragstellerin zur Identität der minderjährigen S.
Schneeberger nicht hinreichend überprüft werden konnten. Ausweislich des
Aktenvermerks des Antragsgegners vom 14. November 1996 (BA 3 Bl. 227 ff.) wurde
seinerzeit festgestellt, daß in der Wohnung der Antragstellerin "sämtliche vorhandenen
Einrichtungsgegenstände … von außergewöhnlicher Qualität (antike Schränke, Spiegel,
Porzellan, Couchgarnitur, Tische, modernes 100 hz Farbfernsehgerät,
Satellitenempfangsantenne, wertvolle Einbauküche)" waren und daß die Einrichtung
der Wohnung auf einen "überdurchschnittlichen" Lebensstandard der Antragstellerin
schließen ließ. Nachdem die Antragstellerin im Erörterungstermin vom 15. Januar 1997
diese Feststellungen substantiiert in Zweifel gezogen hatte (Bl. 110 bis 112 GA),
bestand für den Antragsgegner Veranlassung, die Ausstattung der Wohnung der
Antragstellerin und damit ihre Vermögensverhältnisse einer nochmaligen eingehenden
Überprüfung an Ort und Stelle zu unterziehen.
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Veranlassung zu einem (nochmaligen) Hausbesuch durch den Antragsgegner hat sich
auch dadurch ergeben, daß während des Hausbesuches am 13. November 1996 das
minderjährige Kind S. S. nicht anwesend war und daß sich im gerichtlichen
Erörterungstermin am 15. Januar 1997 sowie durch die im Schriftsatz des
Antragsgegners vom 21. Januar 1997 niedergelegten Umstände gravierende Zweifel an
dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben haben, das minderjährige Mädchen S. S.
sei ihre (leibliche) Tochter. Zwar weist die von der Antragstellerin vorgelegte, vom
Standesamt W. unter dem 9. April 1987 ausgestellte Abstammungsurkunde die
Antragstellerin als Mutter des am 7. April 1987 in W. geborenen Mädchens S. S. aus.
Zugleich läßt sich jedoch den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Januar 1997
vorgelegten Krankenhilfeabrechnungen für die Antragstellerin entnehmen, daß sich die
Antragstellerin im ersten Quartal des Jahres 1987, also ca. 3 Monate vor der (durch die
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Abstammungsurkunde des Standesamtes W. beurkundeten) Geburt des am 8. April
1987 geborenen Mädchens S. S. , in frauenärztlicher Behandlung bei dem Arzt für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. E. P. , L. Platz 2, (C. ) befand und daß der
behandelnde Arzt Dr. P. unter dem 12. Januar 1987 die Durchführung einer
Ausschabung bei der Antragstellerin dokumentierte und dafür eine entsprechende
Vergütung in Anspruch nahm. Andererseits wiederum ergibt sich aus den vom
Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 1997
vorgelegten Unterlagen, daß ungeachtet der von Dr. P. für den 12. Januar 1987
dokumentierten - und ein Fortbestehen der Schwangerschaft und eine Entbindung am 7.
April 1987 ausschließenden - gynäkologischen Behandlung (Ausschabung) in dem auf
den Namen der Antragstellerin ausgestellten Mutterpaß am 24. Februar 1987 die
Ergebnisse schwangerschaftsbezogener Untersuchungen einschließlich einer
Ultraschalldiagnostik in der Praxis des Frauenarztes Dr. M. in H. -E. eingetragen wurden
und daß bei dem am 7. April 1987 geborenen Kind S. S. offenbar am 8. April 1987 eine
Neugeborenenerstuntersuchung durch den Kinderarzt Dr. med. T. M. in H. durchgeführt
wurde. Da sich einerseits die durch Dr. P. für den 12. Januar 1987 dokumentierte
gynäkologische Behandlung (Ausschabung) und andererseits die Geburt einer Tochter
der Antragstellerin am 7. April 1987 ausschließen, bestehen auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin gravierende Zweifel an der
Identität des Mädchens S. S. . Sollten die Angaben des Arztes für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe Dr. med. E. P. über die am 12. Januar 1987 bei der Antragstellerin
vorgenommene Ausschabung zutreffend sein, kann die Antragstellerin entgegen den
Angaben in der Abstammungsurkunde Nr. 62/1987 des Standesamtes W. vom 9. April
1987 nicht leibliche Mutter der am 7. April 1987 geborenen S. S. sein. Dies hieße
zugleich, daß die von der Antragstellerin im Erörterungstermin am 15. Januar 1987
gemachten und eidesstattlich versicherten Angaben hinsichtlich der am 7. April 1987
geborenen S. S. unzutreffend wären. Angesichts der übrigen vom Antragsgegner
dargelegten Zweifel an der Existenz einer am 7. April 1987 geborenen Tochter der
Antragstellerin mit dem Vornamen S. bestand und besteht deshalb für die Beteiligten
eine dringende Veranlassung zur näheren Aufklärung der festgestellten Unklarheiten
und Widersprüche, die die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin
insgesamt in Zweifel ziehen. Der vom Antragsgegner am 20. Januar 1997
unternommene Versuch, bei der Antragstellerin einen Hausbesuch durchzuführen, um
die (angebliche) Tochter S. S. in Augenschein zu nehmen, diente diesem Ziel einer
Klärung des Sachverhaltes, namentlich auch der Prüfung der Glaubhaftigkeit des
Vorbringens der Antragstellerin. Wenn die Antragstellerin nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners diesem den Zutritt zur Wohnung am 20.
Januar 1997 durch Nichtöffnen der Wohnungstür verweigert hat, hat sie ohne
sozialhilferechtlich anzuerkennende Gründe nicht zugelassen, die zur Sachaufklärung
erforderlichen Feststellungen zu treffen. Gleiches ergibt sich daraus, daß die anwaltlich
vertretene Antragstellerin durch Schriftsatz vom 23. Januar 1997 ausdrücklich erklärt
hat, daß sie "keinen der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht"
entbindet und daß "weitere Erklärungen hierzu … nicht abgegeben" werden. Dadurch
hat die Antragstellerin jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine weitere
Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens bislang verhindert, so daß sich
schon deshalb nicht mit der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen laßt, daß ihre Angaben zu ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Situation und damit zu ihrer Hilfebedürftigkeit im
Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG insgesamt glaubhaft sind. Es ist nicht ersichtlich, was die
Antragstellerin hindert, dem Antragsgegner die gebotene Sachaufklärung durch
Gestattung einer erneuten Wohnungsbesichtigung und durch eine hinreichende
Mitwirkung bei der Feststellung der Identität der minderjährigen S. S. (z.B. auch durch
eine persönliche Vorstellung des minderjährigen Mädchens und durch Entbindung der
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht) zu ermöglichen.
Angesichts dessen kommt der beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung
jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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