Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2001

OVG NRW: unterkunftskosten, senkung, umschuldung, sparkasse, zusage, mietwohnung, umzug, wohnraum, haushalt, verfügung

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4482/99
Datum:
28.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 4482/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2693/98
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides
vom 27. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Oberkreisdirektors des Kreises L. verpflichtet, den Klägern für die Zeit
vom 1. April bis zum 30. Juni 1998 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in
Form von Unterkunftskosten für das Haus N. Straße in 32694 D. in Höhe
von 1042 DM monatlich zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstre-
ckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Unterkunftskosten aus Mitteln der
Sozialhilfe.
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Die 1946 geborene Klägerin zu 1. und ihr 1952 geborener Ehemann, der Kläger zu 2.,
beantragten erstmals Ende 1996 die Gewährung von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt. Bezüglich ihrer Mittellosigkeit verwiesen sie u.a. auf eine schon länger
andauernde Arbeitslosigkeit des Klägers zu 2.
3
Das Sozialhilfebegehren der Kläger umfasste auch die Unterkunftskosten für ein
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Einfamilienhaus, das die Klägerin zu 1. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
1993 von ihrer Mutter L. B. erworben hatte, die ihrerseits Gesamtrechtsnachfolgerin ihres
zuvor verstorbenen Halbbruders und früheren Erbbauberechtigten geworden war. Die
Wohnfläche des eineinhalbgeschossigen Gebäudes beträgt 82 qm, die
Grundstücksfläche einschließlich 1.209 qm Gartenland insgesamt 2.429 qm. Der
Verkehrswert belief sich laut einem Sachverständigengutachten vom 1. Juni 1993
wegen des sehr schlechten Allgemeinzustands nur auf 88.000 DM. Für diese Immobilie
gaben die Kläger an, zur Herstellung eines bewohnbaren Zustandes
Renovierungsdarlehen bei der Sparkasse L. in einer Gesamthöhe von 155.000 DM
aufgenommen und durch Eintragung von zwei Grundschulden einmal über 100.000 DM
im Februar 1994 und einmal über 50.000 DM im Mai 1996 grundbuchlich gesichert zu
haben. Die Kredite valutierten bei Antragstellung Ende 1996 noch mit mehr als 146.000
DM. Die Zins- und Tilgungsbelastung lag bei 17.436 DM im Jahr oder 1.453 DM im
Monat.
Ab dem 27. November 1996 gewährte der Beklagte den Klägern laufende
darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt, erkannte aber außer den Nebenkosten
zunächst nur 544 DM als angemessene Unterkunftskosten an. Ab Juli 1997 übernahm
er auch die Heizkostenpauschale.
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Ende 1997 wurde die Rentabilitätsrechnung hinsichtlich der Unterkunft für den
vorausgegangenen Leistungszeitraum erneut überprüft. Die Kläger hatten nämlich u.a.
einen Anspruch auf Übernahme eines tatsächlichen Aufwandes in Höhe von 850 DM
monatlicher Kreditzinsen geltend gemacht, da ihnen eine Senkung der Kosten bisher
nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar gewesen sei. Eine Untervermietung des
Hauses scheide auf Grund seiner geringen Größe und des Zuschnitts aus. Eine
kurzfristige Änderung der Kreditmodalitäten mit der Folge geringerer monatlicher
Zinsraten habe bei der Bank noch nicht erreicht werden können. Man bemühe sich
derzeit bei der - an einem Erhalt des Hauses im Familienbesitz sehr interessierten -
Mutter der Klägerin um eine schriftliche Zusage, sich mit einem Betrag von monatlich
200 DM bis 300 DM an den Zinsverpflichtungen zu beteiligen.
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Mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 bewilligte der Beklagte den Klägern bis zum 31.
Dezember 1997 Sozialhilfe - ungeachtet einmaliger Beihilfen - in Höhe von 5.644,68
DM nach und legte den Berechnungen nunmehr eine monatlichen "Kaltmiete" von
1.042,84 DM zu Grunde. Gleichzeitig wies er in dem Bescheid zum wiederholten Male
darauf hin, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt
unangemessen hoch seien und nicht unbegrenzt berücksichtigt werden könnten; diese
seien vielmehr spätestens bis zum 31. März 1998 zu senken. Soweit eine Umschuldung
nicht möglich sei und die Zinsbelastung weiterhin nicht auf angemessene
Unterkunftskosten bei einem Quadratmeterpreis von 7,50 DM bis 8,50 DM gesenkt
werden könnten, seien die Kläger angehalten, sich eine entsprechend günstigere
Mietwohnung zu suchen und das Haus gegebenenfalls zu verkaufen. Bis März 1998
wurden die Unterkunftskosten - nunmehr zuschussweise - weiter in Höhe von 1.042,84
DM ("Kaltmiete) bewilligt.
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Bezüglich der Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskos- ten gab der Kläger
Anfang März 1998 zu Protokoll, die beabsichtigte Umschuldung sei ihm zugesichert
worden. Um eine günstigere Alternativwohnung hätten sie sich daher nicht bemüht.
Notfalls werde seine Schwiegermutter für drei bis vier Monate den Differenzbetrag
zwischen den tatsächlichen und den seitens des Sozialamtes übernommenen
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Unterkunftskos- ten übernehmen.
Mit Bescheid vom 27. März 1998 gewährte der Beklagte den Klägern zwar weiterhin
Hilfe zum Lebensunterhalt, aber ohne die bisher als "Kaltmiete" anerkannten
Unterkunftskosten von monatlich 1.042,84 DM. Mit ihrem Widerspruch machten die
Kläger geltend, ihnen ständen die tatsächlichen, hilfsweise die angemessenen
Unterkunftskosten zu.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1998 wies der Oberkreisdirektor des Kreises L.
den Rechtsbehelf der Kläger im wesentlichen mit folgender Begründung zurück:
Sozialhilferechtlich angemessen seien höchstens 510 DM (60 qm á 8,50 DM), während
hier allein schon die Schuldzinsen monatlich 879,42 DM ausmachten. Die
Unterkunftskosten seien bis einschließlich März 1998 lediglich mit Rücksicht auf § 3
Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung übernommen worden. Bemühungen um
anderen Wohnraum hätten die Kläger bisher nicht nachgewiesen, vielmehr sogar
bestätigt, dass ein Verkauf des Hauses nicht in Frage komme. Ebenso fehle jeglicher
Nachweis für ein positives Resultat ihrer Umschuldungsbemühungen. Zudem würde
eine Umschuldung nicht zu einer derartigen Senkung der Zinsbelastung führen, dass
die Gesamtunterkunftskosten auf ein angemessenes Maß absänken. Eine Übernahme
der Unterkunftskosten nach § 15a BSHG sei nicht möglich, weil auf Grund der
persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht erkennbar werde, wie durch
eine weitere vorübergehende Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten die
Unterkunft der Kläger auf Dauer gesichert werden könne.
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Im Juli 1998 haben die Kläger Klage erhoben und außerdem ein einstweiliges
Rechtsschutzverfahren 6 L 1276/98 eingeleitet, das ebenso wie ein weiteres (6 L
2237/98) abschlägig beschieden wurde. In diesen Verfahren wiesen die Kläger darauf
hin, dass sie gegenüber der Sparkasse L. seit dem 1. April 1998 mit
Darlehensrückzahlungen in Verzug geraten seien und sie die Kündigung der Darlehen
befürchteten. Vorübergehend hätten sie von der Mutter der Klägerin bis Ende Juni 1998
eine darlehensweise Unterstützung von monatlich 550 DM erhalten, die aber
baldmöglichst zurückzuzahlen sei.
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Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ergänzend geltend gemacht: Nur für den
Fall, dass eine Umschuldung nicht möglich sei, seien sie aufgefordert gewesen, sich
eine güns- tigere Mietwohnung zu suchen und das Haus zu verkaufen. Durch die
Sparkasse L. sei ihnen eine Umschuldung bei Kostenzusage der sozialhilferechtlich
angemessenen Unterkunftskosten angeboten worden. Der Beklagte habe sich aber
geweigert, angemessene Unterkunftskosten in Höhe von rund 700 DM (Zinsen und
Erhaltungsaufwand für 82 qm x 8,50 DM) zu übernehmen, und damit die Umschuldung
selbst vereitelt, so dass ihnen Unterkunftskosten weiterhin in tatsächlicher Höhe
zustünden.
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Ungeachtet dessen sei eine Senkung der Unterkunftskosten auf ein zumutbares Maß
auch durch Übernahme einer etwaigen Differenz durch Dritte gesichert. Sie hätten von
den Eheleuten H. und L. L. - dies sei die Schwester der Klägerin zu 1. - am 20. Januar
1999 die schriftliche Zusage erhalten, ihnen bis zur Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse einen zweckgebundenen monatlichen Zuschuss zu den
Hausfinanzierungskosten in Höhe von 340 DM zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1999 erwähnten die Kläger außerdem, dass die Mutter der
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Klägerin L. B. 1998 gegenüber der Beklagten die Erklärung abgegeben habe, die
Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den angemessenen
Unterkunftskosten zu tragen. Diese Verpflichtungserklärung sei nachvollziehbar, da
Frau B. beabsichtige, demnächst selbst in das Haus der Klägerin - ihr Elternhaus - zu
ziehen, um sich dort von ihrer Tochter versorgen zu lassen. Auch die Eheleute L. hätten
ein nachvollziehbares Interesse daran, bis zu einer Rentenbewilligung für den Kläger
und einer damit zu erwartenden Unabhängigkeit von der Sozialhilfe den Klägern die
Wohnung zu erhalten. Es sei absehbar, dass der Kläger eine Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsrente in einer solchen Höhe erhalte, dass er nicht mehr
sozialhilfebedürftig sei.
Abgesehen davon sei ihnen ein Wohnungswechsel jedenfalls auch auf Grund der
Bandscheibenerkrankung des Klägers bisher nicht zumutbar gewesen. Auch die
Klägerin sei chronisch nervenkrank (50 % GdB), suizidgefährdet und leide an
Depressionen. Zudem lasse der bevorstehende Einzug der Mutter der Klägerin eine
Aufgabe des Hauses als unzumutbar erscheinen; ansonsten drohe die Verwertung
eines nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Hausgrundstücks. Trotz alledem hätten
sie sich auf dem privaten Wohnungsmarkt um die Anmietung einer anderen Wohnung
bemüht, allerdings ohne Erfolg.
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Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkosten nach §
15a BSHG aus Härtegründen vor. Die vorübergehende Übernahme der tatsächlichen
Unterkunftskosten bewirke eine Sicherung der jetzigen Unterkunft auf Dauer. Dem
Beklagten entstehe kein Nachteil, weil er zukünftig nur noch die angemessenen
Unterkunftskosten zu tragen habe, die auch bei einem Umzug für die Dauer der
Sozialhilfeabhängigkeit angefallen wären. Auf lange Sicht diene die Leistung auf den
Schuldendienst der Alterssicherung der Kläger.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 27. März 1998 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 22. Juni 1998
zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 weitere Hilfe
zum Lebensunterhalt in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten für das Haus N.
Straße in 32694 D. in der bisherigen Höhe, d.h. in Höhe von 1.042 DM, monatlich zu
gewähren,
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hilfsweise in angemessener Höhe von 575 DM monatlich zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Zur Begründung hat er vorgetragen: Auch unter Berücksichtigung einer Zinsreduzierung
könnten die dann zwar geminderten Unterkunftskosten noch nicht als angemessen
eingestuft werden. Die neue Rentabilitätsberechnung ergebe immer noch eine
monatliche Kaltmiete von 848,94 DM bzw. einen Quadratmeterpreis von 10,35 DM. Es
sei nicht absehbar, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger demnächst
ändern würden, zumal der Antrag des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt
worden sei. Die finanzielle Unterstützung der Eheleute L. müsste als Einkommen in der
Sozialhilfeberechnung der Kläger angerechnet werden, so dass eine Anrechnung auf
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den Unterkunftsaufwand nicht erfolge. Den Klägern sei ein Wohnungswechsel durchaus
zumutbar gewesen, weil seinerzeit in D. sehr wohl angemessener Wohnraum zur
Verfügung gestanden habe.
Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 18. Januar 2000 zugelassenen Berufung
gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts machen die Kläger
geltend: Die von ihnen angebotene Senkung der Mietkosten durch Übernahme der
Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Unterkunftskosten sei
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO anzuerkennen. Frau B. habe Anfang 1998
gegenüber dem Beklagten die Zusage abgegeben, die Differenz zwischen den
tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Die schriftliche
Erklärung vom 12. Januar 1998 sei dem Beklagten überreicht worden. Frau B. habe
seinerzeit noch in ihrer Mietwohnung gelebt, sich jedoch bereits tagsüber in der
Wohnung der Klägerin versorgen lassen. Im März 1998 sei bereits absehbar gewesen,
dass auf Grund ihrer Gebrechlichkeit alsbald eine gesteigerte Pflegebedürftigkeit
eintreten würde. Zwischen der Klägerin und ihrer Schwester L. L. habe festgestanden,
dass die Mutter dann im Haushalt der Klägerin gepflegt werden sollte. Auf Grund ihrer
Witwenrente, ihrer Altersrente, ihrer Versorgungsrente (zusammen 2.017,53 DM) und
einem ab November 1998 gezahlten Pflegegeld der Stufe III i.H.v. monatlich 1.300 DM
hätten Frau B. hinreichend Mittel zur Verfügung gestanden, ihrer Zuschussverpflichtung
nachzukommen. Wegen der in Aussicht genommenen Inanspruchnahme eines Zimmers
im Haus der Klägerin seien die im Klagezeitraum von ihr erbrachten monatliche
Leistungen in Höhe von 500 DM langfristig angelegt gewesen. Sie sei zum 1. Juli 1999
dann auch erwartungsgemäß in den Haushalt der Klägerin aufgenommen und dort bis
zu ihrem Tode am 8. Oktober 1999 versorgt worden. Mit Rücksicht auf das von Frau B.
der Klägerin zugewandte Pflegegeld und in Kenntnis der Zusage der Eheleute L. habe
die Sparkasse L. etwa zeitgleich mit dem Umzug der Mutter eine Umschuldung mit zwei
neuen Darlehensverträgen über insgesamt 168.000 DM vorgenommen, die zu einer
monatlichen Gesamtbelastung aus Zinsen und Tilgung von 890 DM geführt habe. Aus
der Menschenwürde und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folge, dass bei der
Frage der Zumutbarkeit einer Senkung der Unterkunftskosten schon für den
Überprüfungszeitraum die absehbare Aufnahme der Mutter der Klägerin und die
Sicherung des für ihre Alterspflege in Aussicht genommenen sozialen Umfeldes
Berücksichtigung habe finden müssen.
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Auch die Zusage der Eheleute L. , die Differenz zwischen den tatsächlichen und den
angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, habe bereits von Beginn des
streitbefangenen Zeitraums an bestanden und sei durch die schriftliche Erklärung vom
20. Januar 1999 nur nachträglich dokumentiert worden.
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Ungeachtet des Vorstehenden sei aber bisher auch fälschlich davon ausgegangen
worden, dass die volle Kreditsumme von 155.000 DM der Renovierung des Hauses
gedient habe. Ein Teilbetrag von 50.000 DM sei vielmehr im Frühjahr 1996 im Rahmen
der Geschäftstätigkeit des Bauunternehmens der Klägerin aufgenommen und lediglich
auf dem Hausgrundstück abgesichert worden. Von 746 DM monatlichen Schuldzinsen
bei einer im Klagezeitraum bestehenden Restschuld von 146.000 DM entfielen
anteilmäßig nur 491 DM auf die Unterkunftskosten und dieser Betrag liege unter den
angemessenen Mietkosten von monatlich 510 DM.
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Im Überprüfungszeitraum sei auch davon auszugehen gewesen, dass die Kläger auf
Grund einer zu erwartenden Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe
26
von monatlich 1.071,42 DM in absehbarer Zeit in der Lage sein würden, die
Wohnungskosten aus eigener Kraft sicher zu stellen.
Bei verfassungsgerechter Auslegung des § 3 RegelsatzVO a.F. und unter
Berücksichtigung des neu eingefügten § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz RegelsatzVO
bestehe für den Überprüfungszeitraum zumindest ein Anspruch auf Übernahme der
angemessenen Unterkunftskosten.
27
Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
29
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
31
Er bezweifelt eine rechtlich relevante Senkung der Unterkunftskosten bereits zum 1.
April 1998 durch eine in Aussicht genommene Aufnahme der Frau B. in den
klägerischen Haushalt und ein darauf basierendes Zuschussversprechen. Laut
Melderegister sei die Mutter bis zum 15. Juli 1999 in D. , Auf dem K. , und ab dem 15.
Juli 1999 in D. , Im W. , bei ihrer Tochter L. L. gemeldet gewesen. Abgesehen davon,
dass die Kläger keine Nachweise über ihre Bemühungen vorgelegt hätten, eine
angemessene Wohnung zu finden, habe im Jahre 1998 in Anbetracht einer
Entspannung des Wohnungsmarktes genügend geeigneter Wohnraum zur Verfügung
gestanden.
32
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die von den Behörden
überreichten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) und die Gerichtsakten zu den einstweiligen
Rechtsschutzverfahren 6 L 1276/98 und 6 L 2237/98 beim VG Minden Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne
weitere mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat
Erfolg.
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Die Klage ist nämlich begründet. Die Kläger haben in dem hier allein zur Überprüfung
stehenden Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 einen Anspruch auf
Übernahme monatlicher Unterkunftskosten in Höhe der mit dem Hauptantrag geltend
gemachten 1.042 DM monatlich. Insoweit ist der die Übernahme von Unterkunftskosten
mit Ausnahme der Nebenkosten nicht mehr beinhaltende Bescheid des Beklagten vom
27. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des
Kreises L. vom 22. Juni 1998 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
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Ein Anspruch der Kläger auf laufende Leistungen für ihre Unterkunft in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen ergibt sich hier allerdings nicht aus §§ 11 und 12 BSHG
iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des
Bundessozialhilfegesetzes - RegelsatzVO -. Danach sind die tatsächlichen Kosten der
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Unterkunft bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur in
Ansatz zu bringen, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft sozialhilferechtlich
angemessen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133; Urteil vom 17.
November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363; Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -,
FEVS 47, 97, und Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, FEVS 49, 150.
38
Davon ist im Hinblick auf die vom Hauptantrag umfassten Hauskosten nicht
auszugehen.
39
Dass einer Angemessenheit schon die Höhe der von den Klägern für den
Anspruchszeitraum angenommenen "Kaltmiete" von 1.042 DM, bestehend aus den - im
Gegensatz zu Tilgungsleis- tungen - berücksichtigungsfähigen monatlichen
Schuldzinsen
40
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 25.88 -, FEVS 43, 313 (320 f.) -
41
und einem Zwölftel des jährlichen Erhaltungsaufwandes, der Schornsteinfegergebühren
und der Wohngebäudeversicherungsprämien, entgegensteht, hat bereits das
Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung dargelegt.
42
Die maßgeblichen Unterkunftskosten für das Eigenheim der Kläger sind nicht etwa
deshalb niedriger anzusetzen, weil das Hausgrundstück in Höhe von 50.000 DM nicht
zum Zwecke der Renovierung, sondern lediglich wegen eines der Bauunternehmung
der Klägerin gewährten Investitionskredits belastet gewesen sein soll. Dies mag im
Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 VO zu § 76 BSHG anders zu sehen sein.
43
Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 7 VO zu § 76 Rn. 5.
44
Da die Immobilie der Absicherung des Firmenkredits gedient hat und bei Nichterfüllung
der Darlehensverpflichtungen durch Zwangsvollstreckung der Verlust der Unterkunft
drohte, ist die Belastung durch ein nicht für das Grundstück verwandtes Darlehen hier
hingegen als für die Erhaltung der Unterkunft notwendig zu berücksichtigen.
45
Die Voraussetzungen für sozialhilferechtlich angemessene Unterkunftskosten sind im
Übrigen auch schon wegen der Größe der Wohnfläche nicht erfüllt. Das ergibt sich auf
Grund eines Vergleiches mit den für Wohnberechtigte im Sozialen Wohnungsbau
anerkannten Wohnraumgrößen, auf die für die Bestimmung des sozialhilferechtlich
angemessenen Wohnraums unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als
Obergrenze zurückgegriffen werden kann.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, aaO.
47
Danach ist für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern, wenn nicht besondere
Umstände vorliegen, eine Wohnung mit einer Grundfläche von 60 qm oder zwei
Wohnräumen als angemessen zu betrachten.
48
Vgl. Nr. 5.21 zu Buchstabe b der Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-
Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz, RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989, zuletzt geändert durch RdErl. vom 15.
49
März 1996 (SMB. NRW. 238).
Mit 82 qm Wohnfläche, von denen der Senat mit dem Verwaltungsgericht und dem
Beklagten hier trotz zum Teil abweichender, aber nicht belegter Angaben der Kläger auf
Grund ihrer ursprünglichen Einlassungen und mit Blick auf das Gutachtens des Dipl.-
Ing. R. H. vom 1. Juni 1993 ausgeht, wird diese Wohnflächenobergrenze um mehr als
36 % und damit deutlich überschritten. Die Wohnungsgröße von 82 qm lässt sich
vorliegend nicht etwa deshalb rechtfertigen, weil das Hausgrundstück möglicherweise
unter § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG fällt. Es geht hier nicht um die Frage zumutbar
verwertbaren Vermögens, sondern nur die Bemessung des zum Lebensunterhalt
notwendigen Bedarfs.
50
Entgegen der Auffassung der Kläger kann bei der Frage der berücksichtigungsfähigen
Wohnraumgröße im Anspruchszeitraum als besonderer Umstand nicht schon ein
Interesse der Mutter der Klägerin L. B. an einem späteren Einzug Berücksichtigung
finden. Ihre feste Wohnung hatte sie von April bis Juni 1998 laut Melderegister in D. , Auf
dem K. . Dass sie schon während des Überprüfungszeitraums in einem besonderen
Maße auf eine Wohnsitznahme im Haus N. Straße fixiert gewesen sein soll, lässt sich
insbesondere nicht damit vereinbaren, dass sie nach den übereinstimmenden Angaben
der Kläger in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren und zu Beginn des
Klageverfahrens ihre Unterstützungsleistungen seinerzeit lediglich als Darlehen
erbracht hat, das sie bald zurückhaben wollte, und dass sie die Zahlungen Ende Juni
1998 eingestellt hat. In der Antragsschrift vom 21. Dezember 1998 zum Verfahren 6 L
2237/98 wird zwar eine zwischenzeitliche schwere Erkrankung der Frau B. erwähnt.
Aber selbst in der schriftlichen Erklärung vom 12. Januar 1998, die angeblich von Frau
B. stammen und die Motive für ihre Unterstützungsleistungen wiedergeben soll, klingt in
keiner Weise an, dass die Mutter der Klägerin sich bereits damals regelmäßig zur
Tagespflege im Gebäude N. Straße 9 aufgehalten hat und eine spätere Übersiedlung
beabsichtigt war. Dazu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als Frau B. nach
einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. N. R. vom 18. Juli 2000 bereits Anfang
1998 gebrechlich und "auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen" gewesen sein soll. Eine
hinreichende Manifestation dafür, dass Frau B. im Anspruchszeitraum wohnungsmäßig
bereits der Unterkunft der Kläger zugerechnet werden konnte, vermag der Senat vor
diesem Hintergrund nicht anzunehmen.
51
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Senkung der Unterkunftskosten auf ein
angemessenes Maß im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nicht in der dem
Beklagten am 4. März 1998 mündlich mitgeteilten Bereitschaft der Mutter der Klägerin
zur Übernahme der Differenz zwischen den tatsächlichen zu den angemessenen
Unterkunftskosten für drei bis vier Monate und in der dementsprechenden
darlehensweisen Unterstützung mit monatlich 550 DM bis Ende Juni 1998 gesehen.
Insoweit mag dahinstehen, inwieweit freiwillige Leistungen Dritter überhaupt als eine
Senkung der Unterkunftskosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO
anzusehen sind;
52
ablehnend: OVG Hamburg, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 Bs 183/00 -, NDV-RD
2001, 4.
53
Allenfalls auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhende freiwillige Leistungen können
jedenfalls in Anwendung von § 78 Abs. 2 BSHG einer Berücksichtigung als den
allgemeinen Sozialhilfebedarf minderndes Einkommen entzogen sein.
54
Mergler/Zink, BSHG, 26. Lfg. Stand April 1999, § 77 Rn. 14.
55
Da es sich bei Frau B. um die Mutter der Klägerin gehandelt hat, kommt angesichts
deren Bedürftigkeit hier aber eine Leistung aus rechtlicher Unterhaltsverpflichtung (vgl. §
1601 BGB) ernstlich in Betracht. Nicht als freiwillige Leistungen gelten auch
Zuwendungen, die aus sittlicher Verpflichtung heraus erfolgen.
56
Vgl. Fichtner, BSHG, § 79 Rn. 8; Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 78 Rn. 6,
Mergler/Zink, aaO., 19. Lfg. Mai 1996, § 78 Rn. 12.
57
Zumindest um eine solche dürfte es sich angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses
und des von den Klägern behaupteten Hintergrundes für die Hilfsbereitschaft der Frau
B. vorliegend handeln.
58
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen können die Unterstützungsleistungen der
Frau B. im Anspruchszeitraum aber jedenfalls deshalb nicht als Senkung der
Unterkunftskosten anerkannt werden, weil ihnen ausweislich ihrer von den Klägern so
angekündigten bloßen Zeitweiligkeit und der entsprechenden Einstellung Ende Juni
1998 das erforderliche Moment einer gewissen Nachhaltigkeit fehlt. Im Zusammenhang
mit Dauerschuldverhältnissen - wie der Miete bei Sozialhilfeempfängern - bedeutet
"senken" eine auf Dauer angelegte Minderung der Aufwendungen; dies zeigen auch die
in § 3 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz RegelsatzVO angeführten Beispiele. Bis zum
anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 1999 ist von einem dauerhaften Eintreten der
Mutter der Klägerin jedoch nicht die Rede. Die unüblicherweise maschinenschriftlich
abgefasste Erklärung vom 12. Januar 1998, die von der Mutter stammen soll und die in
den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aus der damaligen Zeit nicht einmal
ansatzweise Erwähnung findet, ist - speziell was eine Hilfe auf Dauer schon im
Anspruchszeitraum betrifft - insoweit nicht hinreichend aussagekräftig; denn danach
bezieht sich die Hilfe auf die gerade nicht zu den berücksichtigungsfähigen
Unterkunftskosten zählende "Tilgung" der Grundstückslasten. Außerdem lässt sich ihr
Inhalt mit der Erklärung des Klägers anlässlich seiner Vorsprache beim Sozialamt am 4.
März 1998 nicht in Einklang bringen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum zwar mit
der Antragsschrift vom 21. Dezember 1998 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 L
2237/98 die Zusage der Eheleute L. , nicht aber die der Mutter der Klägerin geltend
gemacht wird.
59
Auch die Kostenzusage der Eheleute L. kann nicht schon im Überprüfungszeitraum als
Minderung der Unterkunftskosten Beachtung finden. Diese Zusage findet sich in der
Antragsschrift vom 21. Dezember 1998 zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 L
2237/98 - also weit nach Ablauf des Anspruchszeitraums -. Wenn es dort heißt,
"zwischenzeitlich haben die Antragsteller eine Zusage erhalten", kann angesichts des
ausgebliebenen Vortrags im Verfahren 6 L 1276/98 nicht davon ausgegangen werden,
dass das Versprechen bereits vor Beginn des streitgegenständlichen
Anspruchszeitraums in verbindlicher Form abgegeben worden ist. Die Behauptung der
Kläger im Schriftsatz vom 2. August 2000, die von den Eheleuten L. unter dem 20.
Januar 1999 abgegebene schriftliche Erklärung dokumentiere nur den Bestand ihrer
bereits zu Beginn des Klagezeitraums mündlich abgegebenen Verpflichtungserklärung,
hält der Senat für eine bloße Schutzbehauptung.
60
Keine Beachtung als Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß kann
61
schließlich auch die Bereitschaft der Sparkasse L. zu einer Umschuldung finden. Das
ergibt sich als Ausfluss des Kenntnisgrundsatzes nach § 5 BSHG schon daraus, dass
der Sozialhilfebehörde im Zeitraum bis Ende Juni 1998 ein konkretes und verbindliches
Umschuldungskonzept nicht angezeigt worden ist. In der Antragsschrift vom 22. Juli
1998 zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 L 1276/98 wird zwar erwähnt, dass die
Sparkasse eine Umschuldung von einer Kostenzusage des Beklagten abhängig mache.
Belegt wird dies aber erst mittels Kopie eines Schreibens der Sparkasse L. vom 25.
August 1998, die dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 1998
überreicht worden ist. Erst mit gleichem Anschreiben waren die Kläger auch in der Lage,
mit einem Bestätigungsschreiben der Sparkasse L. vom 2. September 1998 konkrete
Zahlen für eine zur Umschuldung erforderliche Zusammenfassung der Verpflichtungen
vorzulegen.
Kann nach alledem nicht von einer sozialhilferechtlich relevanten Senkung der
tatsächlichen Unterkunftskosten ausgegangen werden, ergibt sich der Anspruch der
Kläger auf Übernahme der 1.042 DM monatlich im Zeitraum von April bis Juni 1998
dennoch aus §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Nach der
letztgenannten Vorschrift sind - soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen - diese als
berücksichtigungsfähiger Bedarf so lange anzuerkennen, als es den Betreffenden nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Voraussetzungen sieht der
Senat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles für den
Anspruchszeitraum als gegeben an. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO
trägt den schutzwürdigen Interessen von Hilfe Suchenden Rechnung, die bei Eintritt der
Hilfebedürftigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht zu teure Wohnung bereits
bewohnen.
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Danach war es den Klägern unter den konkreten Umständen bis Ende Juni 1998 nicht
zumutbar, die Unterkunftskosten gesenkt zu haben. Namentlich die mit Schriftsatz des
Beklagten vom 17. Dezember 1997 gesetzte Frist, die Unterkunftskosten bis spätestens
zum 31. März 1998 zu senken, ist mit wenig mehr als drei Monaten zu kurz bemessen
gewesen.
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Das folgert der Senat allerdings nicht schon aus den Erkrankungen der Kläger.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass deren
Gesundheitsbeeinträchtigungen als solche nicht zwangsläufig zur Unzumutbarkeit einer
Wohnungssuche und eines Umzugs geführt haben müssen und auch keine
dahingehenden konkretisierenden Darlegungen seitens der Kläger erfolgt sind.
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Der Senat verkennt auch nicht, dass den Klägern jedenfalls seit September des Jahres
1997 auf Grund verschiedener Vorsprachen beim Beklagten bekannt war, dass die
Unterkunfts- kosten nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten unangemessen hoch
waren und gekürzt werden mussten. Dies wird im Widerspruchsschreiben der Kläger
vom 26. September 1997 ausdrücklich eingeräumt. Andererseits haben die Kläger aber
schon im besagten Widerspruchsschreiben zu Recht auf die Besonderheit hingewiesen,
dass es sich hier bei der Unterkunft nicht um Mietwohnraum, sondern um im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge erlangtes Hauseigentum aus Familienbesitz handele, an
dessen Erhalt ihnen sehr gelegen sei. Die Kläger haben auch ausdrücklich auf die
Weiterführung ihrer Bemühungen hingewiesen, in Verhandlungen mit der
kreditgebenden Bank die monatlichen Zins- bzw. Tilgungsraten zu reduzieren. Als
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Zwischenlösung ("bisher") ist eine Zurückstellung der Tilgungsverpflichtungen unter
gleichzeitiger vertraglicher Zusage der Mutter der Klägerin Frau B. erstrebt worden, sich
mit einem Betrag von 200 oder 300 DM an den Zinsverpflichtungen zu beteiligen. Das
ist vom Beklagten zunächst hingenommen worden. Wenn die Betroffenen nach § 3 Abs.
1 Satz 2 RegelsatzVO von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung ihrer
gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust ihres bisherigen sozialen Umfeldes
jedenfalls für eine Übergangszeit verschont bleiben sollen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O., S. 103,
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muss diese Vorgeschichte Berücksichtigung finden. Noch im Schreiben des Beklagten
vom 17. Dezember 1997 werden die Umschuldungsbemühungen der Kläger als
vorrangiges Mittel zur Senkung der Mietkosten akzeptiert, wenn es dort heißt "sollte eine
Umschuldung nicht möglich sein ... muss ich Sie leider auffordern, sich eine
entsprechend günstigere Mietwohnung zu suchen und das Haus zu verkaufen". Dies
konnte von den Klägern durchaus so verstanden werden, dass sie sich - jedenfalls
parallel zu Bemühungen um den Verkauf des Hauses und die Anmietung einer anderen
Wohnstätte - zunächst auch weiter um eine Senkung der Zinsbelastung als
Lösungsmöglichkeit kümmern durften. Dementsprechend bestätigt der Kläger am 8.
Januar 1998 Gespräche mit der Sparkasse hinsichtlich einer Umschuldung zur
Niederschrift beim Beklagten und gibt am 4. März 1998 erste Erfolge der Verhandlungen
zur Kenntnis.
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Wird schon für den Wechsel der Mietwohnung als dem bei Sozialhilfeempfängern
üblichen Weg zur Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau unter
den heutigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt regelmäßig eine Frist von sechs
Monaten als geboten betrachtet,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.
März 1998 - 4 L 5453/96 -, NdsRpfl 1998, 246 m.w.N.,
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so musste das erst recht vor dem Hintergrund gelten, dass den Klägern gleichzeitig
Bemühungen um eine Änderung ihrer Darlehensverpflichtungen zugebilligt und von
ihnen für den Beklagten auch erkennbar ins Werk gesetzt worden sind, zumal zusätzlich
die Notwendigkeit bestand, einen Käufer für das Haus zu finden. Es konnte nicht
erwartet werden, dass die Kläger sich innerhalb von nur drei Monaten sowohl
endgültige Klarheit über die Möglichkeit der Umschuldung verschafften als auch alle
notwendigen Schritte bewältigen würden, um das Haus N. Straße 9 zu verkaufen und
eine bezugsfertige Wohnung zu einem sozialhilferechtlich angemessenem Mietzins zu
finden und anzumieten. Zwar stellt die Veräußerung des Hauses sozialhilferechtlich
gesehen kein "Junktim" für den Umzug in eine kostengünstigere Mietwohnung dar, sie
kann angesichts der weiterlaufenden Zins- und Tilgungslasten aber auch nicht völlig
losgelöst von den Bemühungen um anderen - selbst zusätzliche Kosten
verursachenden - Wohnraum gesehen werden, zumal ein Umzug bei Gelingen der
Umschuldung unnötig gewesen wäre. Im Übrigen bringt auch der Umzug aus einem
Eigenheim in eine Mietwohnung als solcher regelmäßig einen größeren
Organisationsbedarf und Arbeitsaufwand mit sich, so dass auch deshalb zur
Vorbereitung ein größerer Zeitbedarf besteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711
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ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
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