Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.03.2006

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, medizin, verfügung, erlass, gestaltungsspielraum, zahl, hochschule, verordnung, durchschnitt, vorlesung

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 51/06
Datum:
06.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 51/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 257/05
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2005 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Außer dem/der in der Abschrift des Beschlusses aufgeführten
Antragsteller/Antragstellerin haben weitere Studienbewerber einen entsprechenden
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sämtliche Antragsteller/innen
sind im Rubrum des Originalbeschlusses des Gerichts aufgeführt. Aus Gründen des
Datenschutzes wird in den Abschriften des Beschlusses jeweils nur der/die betreffende
Antragsteller/Antragstellerin genannt.
2
In den Verfahren 13 C 51/06, 13 C 53/06, 13 C 58/06 - 13 C 62/06, 13 C 67/06, 13 C
69/06, 13 C 71/06, 13 C 73/06 und 13 C 74/06 - die zunächst in diesem Zusammenhang
erfolgte Benennung des Verfahrens 13 C 72/06 ist irrtümlich erfolgt - lässt der Senat
dahinstehen, ob die Beschwerden, die in diesen Verfahren nach der Zustellung der
zugehörigen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts am 27. Dezember 2005 nicht
fristgerecht eingelegt wurden, unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller/innen vom 8. Februar 2006 gestellten
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sind.
3
Die Beschwerden haben (auch in den oben genannten Verfahren) in der Sache keinen
Erfolg.
4
Über die Beschwerden befindet das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der Darlegungen der Antragsteller/innen. In diesem Prüfungsrahmen sind die
angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die
5
Anträge der Antragsteller/innen auf vorläufige Zulassung zum Studium der
Humanmedizin im 1. Fachsemester mit zutreffenden Erwägungen und in Auswertung
entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen abgelehnt.
Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat dabei unter Berücksichtigung des
entsprechenden Vorbringens des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom
30.01.2006 davon aus, dass eine Erhöhung des Lehrangebots um 3 SWS in Bezug auf
die Stelle des unbefristet angestellten Dr. I. nicht geboten war/ist. Dessen
Lehrverpflichtung in Höhe von 4 Deputatstunden wurde entsprechend einem
ministeriellen Erlass vom 20. April 2000 in Anlehnung an die Dienstaufgaben der
Akademischen Räte/Oberräte ohne ständige Lehraufgaben und der Lehrverpflichtung
nach der seinerzeit geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - für diese Gruppe
arbeitsvertraglich vereinbart. Diese für die Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung
des Dienstverhältnisses (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV) entspricht damit dem in § 3 Abs. 1 Nr. 8
LVV vorgesehenen Lehrdeputat, so dass für den Angestellten I. eine "überschießende
Deputatsleistung" nicht in Frage steht. Selbst wenn jetzt unter Berücksichtigung der
erstmals zum Wintersemester 2004/05 geltenden geänderten Fassung der
Lehrverpflichtungsverordnung (GV NRW 2004, 120) und unter Heranziehung des
Gedankens, dass wegen der Bezugnahme in dem ministeriellen Erlass die
entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit
(vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV1999/2004) als vereinbart gilt, von einer Lehrverpflichtung
von 5 Stunden ausgegangen würde, würde dies unter Berücksichtigung der übrigen
vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Parameter das rechnerische
Kapazitätsergebnis nicht beeinflussen.
6
Vgl. in dem Zusammenhang auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember 2004 -
3 Nc 59/04 -, wonach ein Grundsatz, dass sog. Dauer-Angestellte 8 DS Lehre erteilen
müssten, nicht anzuerkennen ist.
7
Die vom Verwaltungsgericht bei der Kapazitätsberechnung als Stellenvakanz erfolgte
Verrechnung der Stelle der wissenschaftlichen Angestellten T. , die sich auf Grund
arbeitsvertraglich vereinbarter Altersteilzeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2006 in der
Freistellungsphase befindet, begegnet im Rahmen der überschlägigen Prüfung bei §
123 VwGO keinen durchgreifenden Bedenken. Die Nichtberücksichtigung dieser Stelle
rechtfertigt sich aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 3 KapVO. Daraus ergibt sich
eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kapazitätsermittlung nach dem Stellenprinzip
in der Weise, dass Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen
Gründen nicht besetzt werden können, in die Berechnung (nach § 8 Abs. 1 KapVO)
nicht einbezogen werden können. Dem ist der Gedanke immanent, dass die Stelle für
die Lehre nicht zur Verfügung steht und dementsprechend aus einer solchen Stelle kein
Lehrangebotsbeitrag fließt. Dieser Gedanke ist in gleicher Weise relevant bei einer
unbesetzten Stelle während der Freistellungsphase einer vereinbarten Altersteilzeit.
Auch aus einer solchen Stelle wird kein Beitrag zur Lehre geleistet und kann die
Hochschule eine Lehrleistung des Stelleninhabers nicht abfordern. Die Stelle ist - was
der Hochschule nicht angelastet werden kann - während der Freistellungsphase des
(bisherigen) Stelleninhabers im Rahmen der Altersteilzeit auch nicht wieder besetzbar,
so dass während dieser Zeit auch kein das Lehrangebot mit bestimmender Lehrbeitrag
einer anderen Lehrperson erwartet werden kann. Dies rechtfertigt es - auch vor dem
Hintergrund des Gebots der strikten Ausschöpfung zur Verfügung stehender
Lehrkapazität -, eine wegen Altersteilzeit und in der Freistellungsphase (vorübergehend)
nicht besetzte und nicht besetzbare Stelle bei der Berechnung nach § 8 Abs. 1 KapVO
8
außer Betracht zu lassen,
vgl. ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 1999 - 8 NC 2748/99 -, zitiert bei
Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. 149; vgl. auch Bahro/Berlin, Das
Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland; § 8 KapVO Rdn. 14,
9
zumal anderenfalls gesetzliche Regelungen zur Altersteilzeit kapazitätsrechtlich
unterlaufen würden. Die (bisher) von Frau T. besetzte Stelle wurde bei der Ermittlung
des Lehrangebots mit dem Stellendeputat für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter
von 4 SWS - was auch der vereinbarten Lehrverpflichtung entsprach - berücksichtigt,
obwohl diese während der Freistellungsphase tatsächlich für eine Lehrtätigkeit in der
Vorklinik nicht mehr zur Verfügung steht und die Stelle bis zum Ende der
Freistellungsphase auch nicht wieder besetzbar ist. Der Ansatz eines über 4 SWS
hinausgehenden Lehrdeputats kommt hingegen im Lichte des § 3 Abs. 4 LVV nicht in
Betracht.
10
Bezüglich der bei der Kapazitätsermittlung vom Antragsgegner und vom
Verwaltungsgericht berücksichtigten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen
Schwerbehinderter sind in den vorliegenden Kapazitätsunterlagen entsprechende
Anträge und Bescheide des Antragsgegners für das Wintersemester 2005/06 enthalten.
Die entsprechenden Ermäßigungen, die abstrakt am jeweiligen Grad der Behinderung
und nicht an der tatsächlichen Lehrleistung der betreffenden Person zu orientieren sind,
waren bereits ebenso Gegenstand früherer gerichtlicher Entscheidungen wie die
Ermäßigung für eine als Studiendekan tätige Lehrperson (vgl. OVG NRW, Beschlüsse
vom 16. März 2005 - 13 C 4/05, vom 14. März 2005 - 13 C 1774/04 - und vom 12. Mai
2004 - 13 C 12/04). U.a. aus prozessökonomischen Gründen bedarf es daher einer
erneuten Darlegung ihrer Berechtigungen nicht.
11
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 13 C 165/05 u.a. -.
12
Für einen Bericht über die tatsächliche Lehrleistung der Schwerbehinderten gibt das
abstrakte Berechnungsmodell der KapVO keinen Anlass; die Berücksichtigung
eventueller freiwilliger Mehrleistungen würde zudem zu deren Unterlassung führen.
Soweit ein/e Studiendekan/in den Dekan und andere Hochschullehrer in der Nicht-
Lehre entlastet, ändert das nichts daran, dass dies zu Lasten seines/ihres Zeitanteils
Lehre geht und dort ermäßigend zu berücksichtigen ist.
13
Soweit sich die Antragsteller/innen mit der Beschwerde gegen die in den
Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen wenden,
verhilft auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat insoweit zuletzt durch
Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. -, an dem der Bevollmächtigte der
Antragsteller/innen dieses Verfahrens beteiligt war, unter Hinweis auf den Beschluss
vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 - entschieden, dass dieser Wert auch gegenwärtig noch
kapazitätsrechtlich akzeptierbar ist und der Senat der diesbezüglichen abweichenden
Ansicht anderer Gerichte nicht folgt:
14
"Soweit die Antragsteller/innen die Frage der Berechnung des CAp und insbesondere
der Gruppengröße (Betreuungsrelation) g für Vorlesungen von 180 aufwerfen, führt das
die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsteller/innen haben bereits nicht
"dargelegt", welcher Curricularwert richtig wäre, welche Anteile davon auf die
Lehreinheit Vorklinische Medizin und fremde Lehreinheiten entfielen, mit welchen
15
Zahlen in der Formel (5) der Kapazitätsverordnung zu rechnen sowie welche
Zulassungszahl richtig wäre.
Im Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen
Prüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für kapazitätsrechtlich
akzeptabel. Den abweichenden Ansichten einiger Obergerichte - z. B. OVG Lüneburg
und OVG Koblenz; die anderen von den Antragstellern/innen angeführten
Entscheidungen sind nicht auffindbar oder befassen sich nicht mit dem Problem - teilt
der Senat nicht.
16
Die Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den
Curricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf "fremde"
Lehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische
Medizin führt und im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für Vorlesungen
einen von mehreren Parametern darstellt. Es kann daher keine isolierte Würdigung des
Parameters g für Vorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den Curricularnormwert als
ganzen zu betrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd.
Nr. 26)). Als ein Element des Normsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für
Vorlesungen und damit der Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden,
wenn der genannte Wert im Rahmen des weiten Normsetzungsermessens des
Verordnungsgebers
17
vgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des Curricularnormwerts
bei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -,
BVerwGE 64, 77,
18
unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für
Letzteres ist nichts erkennbar.
19
Die weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für
Vorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst ist
sachlich vertretbar und nicht willkürlich.
20
Der Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder
Deutschlands festgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für
Vorlesungen - länderübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und
Ausbildungsqualität zu erreichen. Diesem Ziel diente auch der frühere
Beispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für Vorlesungen rechnete. So lange keine
bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für Vorlesungen im Studiengang
Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es vor dem Anliegen
landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang Medizin nicht zu
beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der
Kapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich angenommenen Wert g = 180
für Vorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat immerhin einer Überprüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., standgehalten. Dass es nunmehr einen
ZVS- Beispielstudienplan nicht mehr gibt, ist kein Grund, an dem hier zu betrachtenden
Parameter nicht mehr festzuhalten. Dass die Teilnehmerzahl der medizinischen
Vorlesungen im Durchschnitt so wesentlich gestiegen ist, dass die Betreuungsrelation
180 als Mittelwert, wie vom Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar
ist, kann jedenfalls für das Land Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den
kleinen medizinischen Fakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem
21
Ausbildungsturnus liegen die tatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung
unter 180.
Es kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit nicht
deshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die
Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in dem
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde liegenden
Studienplan - eine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung erfahren haben.
Denn je höher die Zahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt wird, um so mehr
steigt die Gesamtzahl der auch in teilnehmerlimitierten Kleinlehrveranstaltungen wie in
Seminaren auszubildenden Studenten, wozu für die dann wegen der
Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl der Kleingruppen ein ausreichender
Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden müsste.
22
Zudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten
Gestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung eines
Parameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, dass auch
bei Vorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität leidet und
dementsprechend "Nachholbedarf" in den begleitenden Kleinlehrveranstaltungen zum
dortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht.
23
In die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe
Erfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers eingeflossen
und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter g=180 für
Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit umfassen, ohne
dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der Studienbewerber ist schließlich
auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung eines pädagogisch-
wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den Curricularnormwert
eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße (Betreuungsrelation) für Seminare,
Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen
Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt sind - als bundesweit
einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel gezogen worden. Der
Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für Seminare nicht förmlich
normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem Curricularnormwert zu Grunde
liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen.
24
Die Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und keinen sog.
Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische Entscheidung des
Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt deren weitem normativen
Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden.
25
An dieser im Ergebnis mit derjenigen des
26
VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 2005
27
- NC 9 S 140/05 -
28
übereinstimmenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Die auf die
Hochschulwirklichkeit abstellende Argumentation der Antragsteller/innen mag zwar eine
Anregung für den Kapazitätsverordnungsgeber sein, die Gruppengröße für Vorlesungen
zu überdenken, kann aber angesichts der oben aufgezeigten die bisherige
29
Gruppengröße stützenden und nach wie vor gültigen Erwägungen nicht zu einer
zwingenden Verengung des normativen Gestaltungsspielraums des
Kapazitätsverordnungsgebers im Sinne der Vorstellungen der Antragsteller/innen
führen."
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3,
47 Abs. 1 GKG.
30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
31
32