Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2003

OVG NRW (juristische person, ddr, stgb, antragsteller, glücksspiel, veranstaltung, bundesverwaltungsgericht, zweck, erstreckung, gebiet)

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1005/03
Datum:
21.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1005/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 601/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller fristgerecht
dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu
prüfen - rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Die Sportwette/Oddset-Wette ist ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB. Im
Gegensatz zum Geschicklichkeitsspiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und
Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und
körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des
Spielers abhängt, ist das Glücksspiel dadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder
jedenfalls überwiegend vom Zufall abhängt.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 (295), =
GewArch 1995, 22, vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92 (97), = GewArch
2001, 334 (335), und vom 24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 -, GewArch 2002, 76 (78); BFH,
Urteil vom 19. Juni 1996 - II R 29/95 -; HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 8 UE
3924/95 -, GewArch 2001, 200.
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Dies ist bei der Sportwette der Fall, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.
März 2001, aaO., überzeugend ausgeführt hat.
5
Ebenso BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; OVG
Rheinland- Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, GewArch 1991, 99
(100); BayVGH, Urteil vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 (66);
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199;
Fischer in GewArch 2001, 157; Tröndle/Fischer, StGB und Nebengesetze, 50. Aufl.
6
2001, Rn. 7 zu § 284 StGB.
Der abweichenden Auffassung,
7
vgl. z.B. Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 13. Juli 2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98 -
, GewArch 2001, 134,
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folgt der Senat nicht, weil diese auf einer anderen Definition des Glücksspiels beruht.
9
Der Senat ist auch nicht gehalten, der abweichenden Auffassung mancher Strafgerichte
zu folgen. Ebenso wie die Strafgerichte darüber zu entscheiden haben, ob eine
behördliche Erlaubnis vorliegt, also über eine öffentlich-rechtliche Vorfrage zu befinden
haben, ist der Senat berechtigt und verpflichtet, darüber zu entscheiden, ob ein
Glücksspiel veranstaltet wird.
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Der Bundesgerichtshof vertritt im übrigen entgegen der Ansicht des Antragstellers im
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Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, DVBl 2003, 669 = GewArch 2003, 332,
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nicht diese abweichende Auffassung. Vielmehr sprechen die Urteilsgründe eher für das
Gegenteil.
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Das Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen
veranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte Erlaubnis gilt nicht in Nordrhein-
Westfalen und über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 SportWG NRW verfügt
dieser nicht.
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Das Recht der Sportwette fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Dabei
kann offen bleiben, ob es als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) fällt,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/75 -, BVerfGE 28, 119 (147), zum
Spielbankenrecht,
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oder als Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art.
74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und - da der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
insoweit keinen Gebrauch gemacht hat - auch als solches in die
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, so dass Nordrhein- Westfalen befugt
war, das Sportwettengesetz NRW zu erlassen (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Die Ausübung
der sich daraus ergebenden staatlichen Befugnisse steht deshalb ebenfalls dem Lande
Nordrhein-Westfalen zu (vgl. Art. 30 GG).
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Eine Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW, in Nordrhein-Westfalen Sportwetten
zu veranstalten, hat der Wettunternehmer, für den der Antragsteller Sportwetten
vermittelt, aber nicht und kann sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW auch nicht
erwerben, weil danach Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren
Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Hierzu
zählt der auswärtige Wettunternehmer nicht. Ob dieser Ausschluss von Privaten als
Veranstalter von Sportwetten verfassungsrechtlich hingenommen werden kann, braucht
vorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst wenn das Gesetz wegen Verstoßes
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gegen das Grundgesetz nichtig wäre, besäße der auswärtige Wettunternehmer keine
nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis. Die Strafbarkeit wegen Veranstaltens von
unerlaubten Glücksspielen bliebe bestehen. So hielt es das
BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 (223),
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für erforderlich, trotz Nichtigerklärung des baden-württembergischen Spielbankgesetzes
im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG eine Übergangsregelung zu treffen,
damit die Beschwerdeführer die Spielbanken, ohne sich nach § 284 StGB strafbar zu
machen, fortführen konnten.
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Vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO..
21
Grundsätzlich ist die Verwaltungshoheit eines Bundeslandes auf sein eigenes Gebiet
beschränkt.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6 (19); Lerche in
von Mangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 83 Rn. 49; Ule in JZ 1961, 622
(623) und Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 2, 6. Aufl., § 48 Rn. 48, jeweils
unter Anführung der Territorialprinzips; Isensee, Idee und Gestalt des Föderalismus im
Grundgesetz, in HStR IV, § 98 Rn. 33, unter Hinweis auf das bundesstaatliche
Gebietskonzept; Broß in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Band 3, 3. Aufl.,
Rn. 6 zu Art. 83, unter Bezugnahme auf den insoweit beschränkten Kompetenzbereich
der Länder; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1965 - VIII C 112.64 -, BVerwGE
22, 117 (125 f.).
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Deshalb können von einem Bundesland erlassene Verwaltungsakte (z.B. Erlaubnisse)
grundsätzlich räumlich nur in diesem Land gelten. Dies hat zur Folge, dass es z.B. für
die in einem Bundesland erworbenen Schul- und Hochschulabschlüsse einer
besonderen Anerkennung durch die anderen Bundesländer bedarf, wenn diese
Abschlüsse auch dort gelten sollen.
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Vgl. Broß, aaO.; Isensee, aaO., Rn. 41 f..
25
Etwas anderes, nämlich eine Erstreckung der Geltung eines Landeshoheitsakts auf das
gesamte Bundesgebiet, gilt lediglich in dem hier nicht gegebenen Fall des Vollzugs
eines Bundesgesetzes,
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BVerfG, Urteil vom 15. März 1960, aaO.,
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ferner wenn die Erstreckung eines Landesakts auf das gesamte Bundesgebiet wie z.B.
in § 160 GVG ausdrücklich angeordnet ist,
28
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1965 - VII C 119.64 -, BVerwGE 22, 299
(307),
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was hier ebenfalls ausscheidet. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im
vorgenannten Urteil (aaO S. 308) entschieden: "... dass die Länder nach dem
Grundgesetz auch in der Lage sein sollen, solche für das ganze Bundesgebiet zu
erfüllende Aufgaben in einer der Notwendigkeit entsprechenden Weise zu erfüllen. ... Es
kommt hinzu, dass im Hinblick auf Art. 30 GG neue, nicht vorhergesehene staatliche
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Aufgaben nicht ausgeschlossen werden können, die nur einheitlich oder von einer
zentralen Stelle für das Bundesgebiet erfüllt werden können, für die aber der Bund nicht
zuständig ist und - jedenfalls in der gebotenen Zeitkürze - auch nicht zuständig gemacht
werden kann. Dies nötigt zu einer Auslegung und Handhabung des Grundgesetzes, die
den Ländern sowohl übereinstimmende einheitliche Regelungen wie die Einrichtung
zentraler Stellen für die Erfüllung einer solchen Aufgabe ermöglicht."
Auch die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Deshalb bleibt es Ländersache,
diese Materie lediglich mit Wirkung für das Landesgebiet zu regeln.
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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Art. 19 Satz 1 EV. Danach bleiben vor dem
Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte wirksam.
Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass Verwaltungsakte
der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollen. Auch Sinn und Zweck der
Vorschrift sprechen nicht für ein derartiges Verständnis, insbesondere gebieten weder
die Rechtseinheit noch die Gleichbehandlung zwischen den alten und neuen
Bundesländern eine derartige Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen
darin, DDR-Verwaltungsakte grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Verwaltungsakte,
die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern erlassen worden sind.
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So Dietlein in BayVBl 2002, 161 (167); wohl auch BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997
- 7 C 21.86 -, BVerwGE 105, 255 = NJW 1998, 253, wonach Verwaltungsakten der DDR
nach Art. 19 Satz 1 EV grundsätzlich ebenso Geltung im gesamten (erweiterten)
Bundesgebiet zukommt, wie dies für Verwaltungsakte zutrifft, die bis zum 3. Oktober
1990 von der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen worden sind.
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Art. 19 Satz 1 EV soll keine räumliche Ausweitung der "Regelung" eines DDR-
Verwaltungsakts bewirken, jedenfalls dann nicht, wenn bei räumlicher Teilbarkeit der
Maßnahme die räumliche Beschränkung auf das Gebiet der DDR Inhalt der Maßnahme
war und der Einigungsvertrag nicht ausdrücklich eine räumliche Erweiterung vorsieht.
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Vgl. P.u.U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., §
35 Rn. 266, sowie Sachs, aaO., § 43 Rn. 233b.
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Gegenteiliges ist auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.
Oktober 1997, aaO., zu entnehmen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser
Entscheidung in Bezug auf einen statusbildenden Verwaltungsakt die Ansicht vertreten,
Art. 19 Satz 1 EV sei keine Begrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs von
DDR-Verwaltungsakten zu entnehmen, vielmehr komme solchen Akten grundsätzlich im
gesamten (erweiterten) Bundesgebiet ebenso Geltung zu, wie dies auch für
Verwaltungsakte zutreffe, die bis zum 3. Oktober 1990 von Behörden eines alten
Bundeslandes erlassen worden seien. Die bundesweite Geltung des in Rede
stehenden DDR-Verwaltungsakts hat es aber nicht aus Art. 19 Satz 1 EV, sondern aus
dem statusbildenden Charakter des Verwaltungsakts hergeleitet. Es wäre auch nur
schwer verständlich, wenn eine Sportwettenerlaubnis der DDR nunmehr im gesamten
Bundesgebiet gelten sollte, während derartige von Behörden der alten Bundesländer
erteilte Erlaubnisse nur im jeweiligen Bundesland gelten. Dies würde die deutsche
Rechtseinheit nicht fördern.
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Vgl. Dietlein, aaO..
37
Etwas anderes ist auch nicht - wie der Antragsteller meint - der Entscheidung des
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BGH vom 11. Oktober 2001 - I ZR 172/99 -, Gew- Arch 2002, 162,
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zu entnehmen. Vielmehr hat der BGH lediglich entschieden, dass der beklagte
Sportwettunternehmer unter den gegebenen Umständen selbst dann nicht
wettbewerblich unlauter handele, wenn er den objektiven Tatbestand des § 284 StGB
erfüllen sollte, sofern er die ihm erteilte Genehmigung als ausreichende rechtliche
Grundlage für seine beanstandete Geschäftstätigkeit in NRW ansehe; denn diese
Ansicht teile er mit Behörden, wie z.B. dem Sächsischen Staatsministerium des Innern,
und Gerichten, wie z.B. dem Verwaltungsgericht Gera und dem Thüringischen
Oberverwaltungsgericht. Dass der BGH diese Ansicht ebenfalls teilt, ist dem Urteil
hingegen nicht zu entnehmen.
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Weder § 284 Abs. 1 StGB noch das SportWG NRW sind - wie der Antragsteller meint -
wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EG nichtig und
unanwendbar.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 2124/02 -, GewArch 2003, 164.
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Die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in der
Rechtssache C-243/01 (Gambelli) sind nicht geeignet, den Senat zu einer Änderung
seiner Rechtsauffassung zu bewegen. Der Senat ist weiter der Überzeugung, dass die
im SportWG NRW normierte Monopolstellung der juristischen Personen des öffentlichen
Rechts bzw. der juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile überwiegend von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden, keine Diskriminierung
darstellt. Weiter hält er an seiner Auffassung fest, dass zwingende Gründe des
Allgemeininteresses die Beschränkungen in § 1 Abs. 1 SportWG NRW rechtfertigen,
nämlich eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern,
durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und
einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten und gewerblichen
Gewinnzwecken entgegen zu wirken; denn das Glücksspiel ist grundsätzlich wegen
seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche
Situation der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im
Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und schädlich.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, aaO..
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Hat der Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur
Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten
öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB.
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Zu diesem leistet der Antragsteller nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil er die
Handlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Ob er darüber hinaus Einrichtungen zur
Veranstaltung von Glücksspielen bereitstellt, indem er eine Annahmestelle betreibt, dort
die Wettscheine annimmt sowie nach Neugersdorf übermittelt und damit Täter ist, kann
daher dahinstehen. Auch kann unentschieden bleiben, ob der Antragsteller eine nach §
3 SportWG NRW zulässige Wettannahmestelle betreibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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