Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2009

OVG NRW (aufschiebende wirkung, höhe, antragsteller, internet, festsetzung, frist, beschwerde, interessenabwägung, zwangsgeld, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1246/09
Datum:
09.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1246/09
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 50.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
2
Das Verwaltungsgericht hat den hier nur streitigen Antrag des Antragstellers, die
aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung der
Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2009 anzuordnen, zu Recht
abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
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Die zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,- Euro ist im vorgegebenen
Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
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Unberechtigt ist die Rüge des Antragstellers, die Zwangsgeldfestsetzung sei
rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2009
gemeinschaftsrechtswidrig und unbestimmt sei und weil mit ihr etwas rechtlich und
tatsächlich Unmögliches aufgegeben werde. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom
5. November 2009 – 13 B 1148/09 –, juris, dargelegt, dass die Grundverfügung insoweit
keinen Bedenken unterliegt. Daran hält er fest.
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Unbedenklich ist auch die in der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2009 für die
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Befolgung des Glücksspiel-Vermittlungsverbots bestimmte (weitere) Frist bis zum 3. Juli
2009. Nachdem der Antragsteller der Untersagungsverfügung trotz der
vorangegangenen Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 30.000,- Euro und der
Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,- Euro nicht innerhalb der
zunächst bestimmten Fristen nachgekommen war, war es zum Zwecke der effektiven
Gefahrenabwehr ohne Weiteres geboten, dem Antragsteller nunmehr die hier streitige
Frist zu setzen, um ihn dazu zu bewegen, die verbotene und strafbare
Glücksspielvermittlung im Internet in Nordrhein-Westfalen unverzüglich einzustellen.
Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers insbesondere zu den
behaupteten Schwierigkeiten, zeitnah eine Internet-Geolokalisation einzurichten,
rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Dazu hat das
Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf die Gründe der Beschlüsse vom 17. Juli 2009 –
27 L 990/09 –, vom 23. Juli 2009 – 27 L 977/09 – und vom 11. August 2009 – 27 L
1079/09 –) eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass es dem Antragsteller, dem das
Verbot der Vermittlung von Internet-Glücksspielen seit langem bekannt sei, ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Angebot innerhalb der gesetzten
Frist (jedenfalls einstweilen) aus dem Internet herauszunehmen und so dem
gesetzlichen Vermittlungsverbot nachzukommen. Wegen der weiteren Begründung wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts
Bezug genommen.
Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil das mit
Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2009 festgesetzte ("erste") Zwangsgeld in Höhe von
30.000,- Euro und das mit Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2009 festgesetzte ("zweite")
Zwangsgeld in Höhe von 60.000,- Euro beim Erlass des hier streitigen ("dritten")
Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,- Euro noch nicht beigetrieben worden sein soll. Es
mag zwar sein, dass eine solche Vorgehensweise im Einzelfall unverhältnismäßig ist,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass bereits die Beitreibung des bisher
festgesetzten Zwangsgeldes den Pflichtigen zum Einlenken bewegen wird. Davon kann
im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Rede sein. Der Antragsteller hat durch
seine beharrliche Weigerung, der vollziehbaren ordnungsbehördlichen Grundverfügung
nachzukommen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die
Festsetzung und Beitreibung eines einmaligen Zwangsgeldes und auch durch die
Festsetzung und Beitreibung von weiteren Zwangsgeldern in großen zeitlichen
Abständen nicht hinreichend beeindrucken lässt. Vor diesem Hintergrund bestand aller
Anlass, Zwangsgelder in empfindlicher Höhe und in kurzen zeitlichen Abständen
anzudrohen und festzusetzen, um die Fortführung der verbotenen und strafbaren
Vermittlungstätigkeit wirksam und zeitnah unterbinden zu können.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Übrigen
fehlerhaft sein könnte, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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