Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2003

OVG NRW: waffen und munition, jagdwaffe, sperrfrist, schuss, fahrzeug, sorgfalt, datum, wahrscheinlichkeit, einziehung

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3239/03
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 3239/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 3136/03
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
G r ü n d e
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Ein Grund, aus dem die Berufung zugelassen werden könnte (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist
nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass in der Antragsschrift ein Zulassungsgrund nicht
ausdrücklich bezeichnet ist, sondern das angefochtene Urteil nach Art einer Berufung
kritisiert wird - was den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO)
jedenfalls nicht genügt -, ruft das Antragsvorbringen die allein als angesprochen in
Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervor: Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem
Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das
Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist;
Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der
erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die
nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. Nach diesem Maßstab
ergeben sich auf der Grundlage des Antragsvorbringens keine Bedenken dagegen,
dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zur Einziehung des
Jagdscheines verpflichtet gewesen, weil nachträglich der Versagungsgrund des § 17
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG eingetreten sei, tritt der Kläger - wenn dies mit der
Antragsbegründung überhaupt geschehen soll, was insbesondere vor dem Hintergrund
des Hinweises in dem angefochtenen Urteil darauf, dass der Kläger dies in der
mündlichen Verhandlung nicht länger bestritten habe und lediglich meine, eine
zweijährige Sperrfrist sei nicht angemessen - nicht mit die Annahme erschütternden
Argumenten entgegen; sie erweist sich auch in der Sache als zutreffend.
4
Das Verwaltungsgericht hat mit der Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen
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Bescheide nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass bzw. ob sich aus der geladenen
Jagdwaffe ein Schuss lösen konnte, sondern - jedenfalls auch und das Ergebnis bereits
allein tragend - das in der geladenen Jagdwaffe liegende Gefährdungspotenzial in den
Blick genommen und aus dem Verhalten des Klägers - und zwar zu Recht - insgesamt
gefolgert, er werde unvorsichtig mit Waffen und Munition umgehen, § 17 Abs. 3 Nr. 2
BJagdG. Der Kläger hat verkannt (und verkennt noch heute), dass es zu den
elementaren und selbstverständlichen Pflichten des Jägers gehört, Schusswaffen nur
während der tatsächlichen Jagdausübung geladen zu führen und diese insbesondere
und jedenfalls vor dem Besteigen eines Fahrzeuges zu entladen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften - Unfallverhütungsvorschrift Jagd - VSG 4.4 - vom 1. Januar
2000). Der Kläger hat dies nicht beachtet und sich bereits deshalb grob pflichtwidrig
verhalten, und zwar unabhängig davon, ob sich aus der im Fahrzeug verwahrten
geladenen Jagdwaffe ein Schuss lösen konnte oder nicht, und unabhängig davon, ob er
sein damals offenbar gewordenes Alkoholproblem (vgl. insoweit: BVerwG, Urteile vom
27.September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl. 1996, 165, 166 und vom 15. Juli 1988 - 7 C
46.87 -, NJW 1989, 116) überwunden hat. Der - in der Sache nicht in Frage zu stellende
- Pflichtenverstoß wird mit dem Antragsvorbringen im Kern auch nicht angegriffen.
Entsprechend seiner Auffassung bezüglich seiner Sorgfaltspflichten im Umgang mit
Waffen trägt der Kläger vielmehr zur Möglichkeit der Auslösung eines Schusses aus der
geladenen Jagdwaffe, zu den Anforderungen des § 17 Abs. 4 BJagdG und zur
Überwindung seines Alkoholproblems, nicht aber zu dem oben aufgezeigten
Pflichtenverstoß vor.
Soweit der Kläger die Anforderungen des § 17 Abs. 4 BJagdG anspricht, verkennt er die
Bedeutung der Regelvermutung. Diese charakterisiert nicht die Anforderungen, die an
ein Fehlverhalten zu stellen sind, das den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zu tragen
geeignet ist, sondern lässt bei bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung
eventueller entlastender Umstände des Einzelfalls nur unter qualifizierten Bedingungen
zu. Das Eingreifen der Regelvermutung kennzeichnet damit eine Schwelle, die
jedenfalls tendenziell oberhalb derer liegt, die im Rahmen einer konkreten Feststellung
der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG gilt. Dass regelwidriger
Umgang mit einer Waffe und eine Trunkenheitsfahrt in einer Zusammenschau
nachhaltige Bedenken gegen die von einem Jagdscheininhaber zu verlangende
Sorgfalt im Hinblick auf Rechtsgüter Dritter und gegen das Verantwortungsbewusstsein
tragen, ist nicht zu bezweifeln und wird in der Antragsbegründung auch nicht konkret
angegriffen.
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Das Antragsvorbringen erschüttert auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zur
Rechtmäßigkeit der verhängten Sperrfrist: Es geht bereits nicht auf die tragenden
Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung
der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ein. Der bloße Hinweis darauf, sich seit
dem Vorfall vom 16. Mai 2001 "tadellos geführt" zu haben - was ohnehin nur das jedem
Bürger selbstverständlich Abverlangte darstellt - begründet ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht. Gleiches gilt - ungeachtet
des Umstandes, dass der Kläger für seine dahingehende Behauptung auch im
Zulassungsverfahren keine tragfähigen Anhaltspunkte dargetan hat - für die angebliche
Überwindung dessen festgestellter Alkoholproblematik. Auch in der Sache ist - schon
angesichts der gravierenden Verfehlungen des Klägers - die zweijährige Sperrfrist
jedenfalls nicht als unangemessen anzusehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist
entsprechend der einschlägigen Senatsrechtsprechung über den Auffangstreitwert des
§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG hinaus auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag
angemessen zu erhöhen, weil der Kläger Pächter eines Jagdreviers ist (vgl.
Senatsbeschluss vom 4. Juni 1999 - 20 B 2610/98 -). Die Abänderungsbefugnis ergibt
sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
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