Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.1997

OVG NRW (verwaltungsgericht, höhe, satzung, rechtskräftiges urteil, verfassungskonforme auslegung, verzinsung, vorschrift, erstattung, zeitpunkt, bezug)

Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 4364/94
Datum:
28.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 4364/94
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1879/92
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom
15. Juli 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die
Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Die am 23. März 1936 geborene Klägerin ist seit dem 9. Mai 1963 Mitglied
im Versorgungswerk der beklagten Ärztekammer. Aufgrund einer psychischen
Erkrankung versetzte sie der Oberstadtdirektor der Stadt , bei dem sie bis dahin im
Gesundheitsamt beschäftigt war, mit Ablauf des Monats August 1987 in den Ruhestand.
Ihr im Januar 1990 als vorläufiger Vormund bestallter Betreuer beantragte im April 1990
für sie Berufsunfähigkeitsrente. Auf die am 11. Dezember 1990 erhobene Klage
verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 10.
März 1992 - 5 K 1819/90 -, der Klägerin Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem 1.
Dezember 1985 zu gewähren, weil sie schon zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und
berufsunfähig gewesen sei und ihr die späte Rentenantragstellung entsprechend dem
sich aus § 206 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsgedanken nicht entgegengehalten
werden könne. Aufgrund des Urteils setzte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 8. Mai
1992 die nachzuzahlende Berufsunfähigkeitsrente auf 178.702,94 DM und die für den
Zeitraum vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. März 1990 zu erstattenden
Versorgungsabgaben auf 18.306,00 DM fest. Die Nachzahlung wurde dem Konto der
Klägerin am 14. Mai 1992, die Erstattung am 18. Mai 1992 gutgeschrieben. Hiergegen
erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 1992 Widerspruch, mit dem sie die
Zahlung von Zinsen auf den Nachzahlungs- und den Erstattungsbetrag begehrte. Zur
Begründung verwies sie auf § 44 Abs. 1 SGB I und § 812 BGB. Das Versorgungswerk
der Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1992,
zugestellt am 10. Juni 1992, zurück. Mit der am 10. Juli 1992 erhobenen Klage hat die
Klägerin ergänzend geltend gemacht, aus § 44 Abs. 1 SGB I und § 49 a VwVfG ergebe
sich, daß der Gesetzgeber die Verzinsung auch im öffentlichen Recht grundsätzlich
bejahen wolle. Soweit Zinsforderungen gegen die öffentliche Hand derzeit abgelehnt
würden, weil der Staat mit üblichen Schuldnern insofern nicht vergleichbar sei, als er mit
1
öffentlichen Geldern keine Gewinne mache und gemeinnützig handele, treffe dies auf
die Beklagte nicht zu. Deren Satzung sehe in § 3 "die Entgegennahme und Feststellung
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung" und in § 4 "die Aufstellung von
Richtlinien für die Kapitalanlage der Versorgungseinrichtung" vor. Diese Regelungen
ließen darauf schließen, daß das Versorgungswerk der Beklagten eine nach streng
wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit Gewinn- und Verlustrechnungen geführte
Einrichtung sei. Das ergebe sich auch aus der in § 29 der Satzung vorgesehenen
Möglichkeit, von säumigen Mitgliedern Säumniszuschläge zu erheben. Schließlich
gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung die Ergänzung der Satzung der
Beklagten um das Recht der Mitglieder, auch Zinsen auf nachzuzahlende Renten und
Erstattung von Versorgungsabgaben zu erhalten. Die Zinspflicht hinsichtlich der zu
erstattenden Versorgungsabgaben ergebe sich ferner aus dem Bereicherungsrecht. Die
Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1992 zu verpflichten, 1. die für die Zeit vom 1.
Dezember 1985 bis zum 31. Mai 1992 nachgezahlte Berufsunfähigkeitsrent e in Höhe
von 178.702,94 DM vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bis zum 14. Mai 1992 2. die
Erstattung der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. März 1990 geleisteten
Versorgungsabgaben in Höhe von 18.306,-- DM vom jeweiligen Zahlungszeitpunkt bis
zum 18. Mai 1992 mit 4 % jährlich zu verzinsen. Die Beklagte hat schriftsätzlich
beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat der Klage entgegengehalten, nach der
Satzung des Versorgungswerks sei eine Verzinsung von zu erstattenden Leistungen
nicht vorgesehen. § 44 SGB I sei nicht anwendbar, weil die Ärzteversorgung der
Beklagten keine Leistungsträgerin im Sinne des Sozialgesetzbuches sei und auch
keine Sozialleistungen erbringe. Ebensowenig rechtfertige der Umstand die Annahme
einer Verzinsungspflicht, daß die Ärzteversorgung die ihr anvertrauten Beiträge ihrer
Mitglieder verzinslich anlege. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht
die Beklagte verurteilt, die für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. Mai 1992
nachgezahlte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 178.702,94 DM vom 11. Dezember
1990 bis zum 13. Mai 1992 entsprechend der jeweiligen Fälligkeit der monatlichen
Rentenbezüge mit 4 % jährlich zu verzinsen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen das ihr am 16. August 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. September
1994 Berufung eingelegt. Sie macht ergänzend geltend, die Nichtzahlung von Zinsen
verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Ungleichbehandlung, die sich
aus der Möglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen ergebe, lasse sich ein
vernünftiger sachlicher Grund nicht finden. Soweit das Verwaltungsgericht ihr
Prozeßzinsen zugesprochen habe, habe es übersehen, daß sie aufgrund ihrer
Geschäftsunfähigkeit so zu stellen sei, wie wenn die Hauptforderung bereits am 1.
Dezember 1985 rechtshängig geworden wäre. Sie hält ferner an ihrer Auffassung fest,
das Versorgungswerk der Beklagten sei ein gewinnorientiertes Unternehmen. Deshalb
müsse der vorliegende Sachverhalt weiter aufgeklärt und die Beklagte zur
Auskunftserteilung darüber angehalten werden, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden
Mittel im einzelnen verwende. Die Klägerin beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Juli 1994 teilweise zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung
zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter anderem mit dem Hinweis,
der sachliche Grund für die Nichtverzinsung nachgezahlter Berufsunfähigkeitsrente
bestehe darin, daß diese Beträge vor der Klärung der Berufungsunfähigkeit und der
Feststellung des Anspruchs nicht fällig seien, so daß das Versorgungswerk im
Gegensatz zum säumigen Beitragszahler nicht in Verzug gerate. Die von der Klägerin
befürwortete Rückdatierung der Rechtshängigkeit auf den 1. Dezember 1985 sei mit §
291 BGB nicht zu vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 K
1819/90 VG Münster sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten
Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber
unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die
Klägerin mit ihr die Verzinsung der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. Mai
1992 nachgezahlten Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 178.702,94 DM vom
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum 10. Dezember 1990 sowie die Verzinsung der
Erstattung der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. März 1990 geleisteten
Versorgungsabgaben in Höhe von 18.306,-- DM vom jeweiligen Zahlungszeitpunkt bis
zum 18. Mai 1992 begehrt. Die Klage ist entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern als
Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Klägerin begehrt eine
Zahlung, über die das Versorgungswerk der Beklagten durch Verwaltungsakt zu
entscheiden berechtigt ist und über die es, wie der angefochtene Widerspruchsbescheid
belegt, üblicherweise auch durch Verwaltungsakt entscheidet. Dem Versorgungswerk
der Beklagten steht das Recht zu, die von seinen Mitgliedern erhobenen Renten- und
sonstigen Ansprüche durch Rentenbescheid festzusetzen, abzulehnen, zu entziehen,
einzustellen oder neu festzusetzen. Das ergibt sich aus § 35 Satz 1 der Satzung der
Westfälisch- Lippischen Ärzteversorgung vom 29. Januar 1994 (MBl. NW, S. 666).
Ebenso werden auch die mit der Zahlung von Versorgungsabgaben und der Erbringung
von Rentenleistungen im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen durch
Verwaltungsakte des Versorgungswerkes geregelt. So sieht beispielsweise § 29 Satz 1
der Versorgungswerkssatzung vor, daß ein Säumniszuschlag und Zinsen von den
Mitgliedern "erhoben" werden können. Dementsprechend hat das Versorgungswerk der
Beklagten auch im vorliegenden Fall den nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch
der Klägerin durch Verwaltungsakt, nämlich durch den Widerspruchsbescheid vom 4.
Juni 1992 geregelt. Die Verpflichtungsklage ist auch im übrigen zulässig. Ihrer
Zulässigkeit steht insbesondere nicht § 68 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach zunächst
das Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, wenn der Antrag auf Vornahme des
Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Ob die Klägerin ein solches förmliches
Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt hat, bedarf keiner
Entscheidung. Zweifel daran bestehen deshalb, weil der Rentenbescheid vom 8. Mai
1992 nicht, wovon die Beteiligten offenbar ausgingen, als Ablehnung des streitigen
Zinsbegehrens angesehen werden kann, gegen die der Verpflichtungswiderspruch
statthaft wäre. Denn die Klägerin hatte vor Ergehen dieses Rentenbescheides einen
darauf bezogenen Antrag nicht gestellt; Anhaltspunkte dafür, daß das Versorgungswerk
der Beklagten von Amts wegen über etwaige Nebenleistungen befinden wollte,
bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr dürfte das Widerspruchsschreiben vom 11. Mai 1992
in bezug auf die Zinsnachzahlung als Vornahmeantrag im Sinn des § 68 Abs. 2 VwGO
zu qualifizieren sein, den die Beklagte sodann durch den Widerspruchsbescheid vom 4.
Juni 1992 (erstmalig) abgelehnt hat. Dem muß jedoch nicht weiter nachgegangen
werden. Denn selbst wenn ein förmliches Widerspruchsverfahren hier vor der
Klageerhebung nicht durchgeführt worden sein sollte, ändert das an der Zulässigkeit der
Klage nichts, weil sich die mit der Widerspruchsbehörde identische Beklagte sachlich
auf die Klage eingelassen hat. In einem solchen Fall kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Klageschrift der Widerspruch
und in der Klageerwiderung die Bescheidung dieses Widerspruchs gesehen werden mit
der Folge, daß ein Vorverfahren entbehrlich ist. Vgl. z.B. Urteil vom 27. Februar 1963 - V
C 105.61 -, BVerwGE 15, 306 (310); Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE
64, 325 (330); Beschluß vom 26. September 1989 - 8 B 39.89 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 10 § 68 VwGO
Nr. 35; Urteil vom 8. Dezember 1993 - 11 C 40.92 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS)
Band 87 (1994), 316 (317 f.). Die Klage ist jedoch in dem vom Verwaltungsgericht
zutreffend erkannten Umfang unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Verzinsung der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. Mai 1992 nachgezahlten
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 178.702,94 DM vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
bis zum 10. Dezember 1990, also dem Tag vor Erhebung der Klage 5 K 1819/90 VG
Münster, mit der die Rechtshängigkeit des Nachzahlungsanspruchs begründet worden
ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von dem in § 233 Satz 1 AO 1977 zum
Ausdruck gekommenen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem
anerkannten abgabenrechtlichen Grundsatz ausgegangen, daß für die Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Zinsen nur verlangt werden können, wenn dies in
einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist (Seite 5
des Urteilsabdrucks). Daran hat insbesondere auch die Einführung der sog.
Vollverzinsung durch § 233 a AO nichts geändert, der durch das Steuerreformgesetz
1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) eingefügt worden ist. Denn hierbei handelt es
sich um eine Spezialvorschrift, die nur auf die in ihr im einzelnen aufgeführten
Steuerarten anwendbar ist; für andere Steuerarten und Abgaben gilt sie nur, soweit
andere Gesetze auf sie verweisen. Einer analogen Anwendung auf andere Steuerarten
und Abgaben ist die Vorschrift grundsätzlich nicht fähig. Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Stand: Juli 1997, § 233 a, Rdnr. 3. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht
auch nach Einfügung des § 233 a AO am Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen
Grundlage festgehalten. Urteil vom 12. März 1993 - 8 C 31.92 -, S. 9 des
Urteilsabdrucks; insoweit in BVerwGE 92, 207 nicht abgedruckt. 1. Ausgehend von
diesem Ansatz hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß die Satzung der
Ärzteversorgung der Beklagten eine ausdrückliche Regelung, wonach
Rentennachzahlungen zu verzinsen sind, nicht enthält. Damit befindet es sich im
Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Urteil vom 10. März 1989 -
5 A 2334/87 -, S. 8 des Urteilsabdrucks. Die systematischen Argumente aus den §§ 29,
33 der Satzung, aus denen die Klägerin eine Verzinsungspflicht herzuleiten versucht,
vermögen das von der Klägerin gewünschte Ergebnis schon deshalb nicht zu
rechtfertigen, weil eine Auslegung der Satzung nach den anerkannten juristischen
Auslegungsmethoden in diesem Zusammenhang nicht weiterführt. Dem Erfordernis
einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage genügt es nämlich nicht, wenn der Satzung der
Ärzteversorgung lediglich im Wege der Auslegung der Rechtssatz entnommen werden
könnte, daß nachzuzahlende Berufsunfähigkeitsrente zu verzinsen ist. Unabhängig
davon sind die systematischen Argumente der Klägerin nach den zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht geeignet, das von ihr für richtig
gehaltene Auslegungsergebnis zu rechtfertigen. Es verstößt weiterhin nicht gegen den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß die
Versorgungssatzung der Ärzteversorgung der Beklagten eine Verzinsung von
Nachzahlungsbeträgen nicht vorsieht. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten
streitigen Frage, zu welchem Zeitpunkt die der Klägerin nachzuzahlende
Berufsunfähigkeitsrente jeweils fällig geworden ist, liegt der sachliche Grund für die
Ungleichbehandlung von Versorgungsabgaben einerseits und Rentennachzahlungen
andererseits letztlich in der Satzungsautonomie der Ärzteversorgung der Beklagten. Mit
Blick auf das Interesse der Mitgliedergemeinschaft überschreitet es die Grenzen der
Satzungsautonomie der Beklagten nicht, wenn diese eine Verzinsung nur zu ihren (und
damit zugleich auch der Gemeinschaft der Versorgungsempfänger) Gunsten vorsieht,
nicht aber auch zugunsten des einzelnen Versorgungsempfängers. Auch die von der
Klägerin in der Berufungsbegründung beantragte weitere Sachverhaltsaufklärung
hinsichtlich der Vermögensanlage der von den Versicherten geleisteten
Versorgungsabgaben ist nicht geboten, da der Ärzteversorgung der Beklagten ein
gewinnorientiertes Wirtschaften nicht erlaubt ist. Auch dies hat das Verwaltungsgericht
unter Hinweis auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen zutreffend dargelegt (Seite
6 des Urteilsabdrucks). 2. Das Verwaltungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend
entschieden, daß die Klägerin ihr Zinsverlangen nicht auf § 44 Abs. 1 SGB I stützen
kann. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil die Beklagte
nicht zu den in den §§ 12, 18 - 29 SGB I genannten Leistungsträgern gehört. Auch eine
analoge Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB I auf berufsständische Versorgungswerke
kommt nicht in Betracht. Die Bestimmung ist einer solchen Analogie schon deswegen
nicht fähig, weil sie nach dem oben Ausgeführten trotz der zwischenzeitlichen
Einfügung von § 233 a AO nach wie vor eine Abweichung von dem sonst im öffentlichen
Recht geltenden Grundsatz der Nichtverzinsung von Geldforderungen darstellt.
Abgesehen davon würde eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB I auf
berufsständische Versorgungswerke eine unzulässige Kombination der Vorteile eines
berufsständischen Versorgungswerks mit denjenigen der Sozialversicherung bedeuten.
Eine solche Kombination wäre aber mit der Eigenständigkeit der berufsständischen
Versorgung gegenüber der Sozialversicherung nicht zu vereinbaren. Weder gebietet es
der Gleichheitssatz noch erscheint es überhaupt gerechtfertigt, daß die Mitglieder eines
berufsständischen Versorgungswerkes in bezug auf die verschiedenen Aspekte der
Versorgung niemals schlechter stehen dürfen als Personen, die in der (bundes-
)gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 26.
Mai 1992 - 5 A 189/91 -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks. Die weiter in Betracht zu
ziehenden Anspruchsgrundlagen des § 49 a VwVfG NW (§ 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG NW
a.F.), der §§ 286, 288 BGB sowie der §§ 812, 818 Abs. 3 BGB hat das
Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Insoweit enthält das
Berufungsvorbringen der Klägerin keine Gesichtspunkte, die nicht bereits durch die
Vorinstanz gewürdigt worden wären. 3. Schließlich vermag auch die vom
Verwaltungsgericht für die Zeit ab tatsächlich eingetretener Rechtshängigkeit analog
herangezogene Vorschrift des § 291 BGB den im Berufungsverfahren weiterverfolgten
weitergehenden Anspruch der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung
der Klägerin ist es insbesondere nicht geboten, es in analoger Anwendung des § 206
Abs. 1 Satz 1 BGB rechtlich so anzusehen, als sei der ihr mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 10. März 1992 - 5 K 1819/90 - rechtskräftig zugesprochene
Rentenanspruch bereits im Dezember 1985 rechtshängig geworden. Wollte man die
tatsächlich erst am 11. November 1990 erfolgte Klageerhebung fiktiv auf den genannten
Zeitpunkt vorverlegen, um damit die Voraussetzungen des § 291 BGB für den gesamten
im Berufungsrechtszug noch streitbefangenen Zeitraum als erfüllt ansehen zu können,
so läge darin die geschäftsunfähigkeitsbedingte Zubilligung eines Anspruchs an die
Klägerin, der ihr auch im Fall der Geschäftsfähigkeit nicht zustünde. Eine derartige
Rechtsfolge enthält § 206 BGB nicht. Die Vorschrift stellt keine Anspruchsgrundlage dar.
Nach ihrer Funktion und ihrer systematischen Stellung im BGB begründet sie keine
materiellen Ansprüche des Geschäftsunfähigen, sondern sie setzt diese voraus. Die von
ihr angeordnete Rechtsfolge besteht nur darin, den Ablauf der Verjährungsfrist in bezug
auf materielle Ansprüche des Geschäftsunfähigen, die sich aus anderen
Anspruchsgrundlagen ergeben, zu hemmen und damit deren Durchsetzbarkeit zu
erhalten. Auch in seiner rechtsgrundsätzlichen Anwendung auf
sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und auf Rentenansprüche aus
berufsständischen Versorgungswerken setzt § 206 BGB voraus, daß die materiellen
Anspruchsvoraussetzungen (Erreichen der Altersgrenze, Berufsunfähigkeit) erfüllt sind.
Auch in diesen Fällen soll die Anwendung der Vorschrift lediglich einen Ausgleich dafür
schaffen, daß der Geschäftsunfähige vorübergehend außerstande ist, die zur
Durchsetzung seines materiellen Rechts notwendigen Verfahrenshandlungen
(Rentenantrag) vorzunehmen. Unabhängig davon scheitert die analoge Anwendung des
§ 206 Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Fall noch aus einem anderen Grund: Selbst
wenn man eine Hemmung der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO,
die durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1990 in Lauf
gesetzt worden ist, grundsätzlich in analoger Anwendung des § 206 Abs. 1 BGB für
möglich hält, fehlte es hier an der Voraussetzung des Satzes 1 dieser Vorschrift, daß die
geschäftsunfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter ist. Denn der Mangel der
gesetzlichen Vertretung war im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides
am 11. Dezember 1990 bereits behoben. Der heutige Betreuer der Klägerin war unter
dem 17. Januar 1990 vorläufig und unter dem 28. November 1990 endgültig zum
Vormund der Klägerin bestellt worden. II. Soweit die Klägerin die Verzinsung der
Erstattung der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. März 1990 geleisteten
Versorgungsabgaben in Höhe von 18.306,-- DM vom jeweiligen Zahlungszeitpunkt an
bis zum 18. März 1992 begehrt, hat das Verwaltungsgericht die Klage ebenfalls zu
Recht abgewiesen. Auch insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage,
wie das erkennende Gericht für den vergleichbaren Fall der Erstattung von
Rentenleistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk bereits entschieden
hat. OVG NW, Beschluß vom 4. Mai 1992 - 5 B 1679/92 -, S. 4 des Beschlußabdrucks.
Auch der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte § 818 Abs. 1 BGB ist
insoweit unanwendbar, wie das Verwaltungsgericht zum Nachzahlungsanspruch
zutreffend ausgeführt hat (Seite 7 des Urteilsabdrucks). Die Kostenentscheidung folgt
aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
gegeben sind.