Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2009

OVG NRW (beförderung, kläger, antrag, form, zweifel, dienstzeit, verwaltungsgericht, zulassung, grund, voraussetzung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1416/07
Datum:
23.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1416/07
Schlagworte:
Zulassungsantrag Altersteilzeit Freistellungsphase Beförderung
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines Steueramtsrates auf Zulassung der Berufung,
der sich mit seiner Klage gegen die Versagung einer Beförderung
während der Freistellungsphase der ihm im Blockmodell gewährten
Altersteilzeit wendet.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die
behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich um dem
Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen mit den
entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.
Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art
bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage stellen.
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Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe den Kläger im
Februar 2006 zu Recht von einer Beförderung ausgeschlossen. Er sei damals für eine
Beförderung nicht geeignet gewesen, da er sich in der Freistellungsphase der
Altersteilzeit befunden habe und ihm deshalb eine Wahrnehmung des angestrebten
Beförderungsamtes für eine angemessene Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Eine
mögliche Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten, denen Altersteilzeit in
anderer Form als nach dem Blockmodell gewährt worden sei, stelle keinen Verstoß
gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die angesprochene fehlende
Eignung des Klägers für ein Beförderungsamt sei ein hinreichender sachlicher Grund für
eine solche Ungleichbehandlung.
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Dem hält der Kläger lediglich entgegen, dass er was das Verwaltungsgericht nicht
bestritten hat nach dem Blockmodell die Dienstzeit, die bei Gewährung von
Altersteilzeit abzuleisten sei, im vorhinein ableiste und in der Summe dieselbe
Dienstzeit aufzuweisen habe wie diejenigen Beamten, denen Altersteilzeit in anderer
Form als nach dem Blockmodell gewährt worden sei. Mit den maßgeblichen Fragen, ob
die Möglichkeit einer nachfolgenden tatsächlichen Ausübung des Beförderungsamtes
zwingende Voraussetzung für eine Beförderung ist und ob das Fehlen einer solchen
Möglichkeit eine Ungleichbehandlung der besagten Beamtengruppen bei der
Beförderung sachlich zu rechtfertigen vermag, setzt sich der Kläger nicht auseinander.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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