Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004
OVG NRW: wirkung ex nunc, rechtskräftiges urteil, lebensgemeinschaft, auflage, fehlerhaftigkeit, rückwirkung, heimat, familienrecht, aufenthaltserlaubnis, familiennachzug
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 932/04
16.11.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 932/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 965/04
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),
das sich inhaltlich ausschließlich gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis richtet,
rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus
dem nur in Betracht kommenden § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG berufen. Diese Vorschrift
verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden
hat. Insoweit ist es nicht nur notwendig, dass sich beide Ehegatten rechtmäßig hier
aufgehalten haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 19.93 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990
Nr. 2; Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2004 - 18 B 1104/04 - und vom 9. August 1995 - 18 B
317/94 -.
Erforderlich ist darüber hinaus auch, dass eine nach deutschem Recht oder nach dem
Recht des (jeweiligen) Heimatstaates wirksam geschlossene und rechtsgültige Ehe vorliegt
oder vorgelegen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 17 B 557 /01 -; Igstadt in: GK-AuslR, § 19
Rn. 34, Renner, AuslR, 7. Auflage, § 19 Rd. 5.
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Nur durch sie werden die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 GG
ausgelöst wie sie in den Regelungen des Ausländergesetzes über den Familiennachzug (
vgl. §§ 17 ff. AuslG), zu denen auch § 19 AuslG zählt, ihren Niederschlag gefunden haben.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 - 17 A 4727/95 -. An Letzterem fehlt
es hier. Die vor dem Standesbeamten des Türkischen Generalkonsulates in Essen
geschlossene Ehe des Antragstellers mit Frau I. L. ist durch rechtskräftiges Urteil des
Amtsgerichts vom 11. Juni 2004 - 31 F 22/04 - nach dem insoweit für anwendbar
befundenem türkischen Familienrecht (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB iVm Art. 149
Nr. 2 türkisches Zivilgesetzbuch) für nichtig erklärt worden. Damit hat zwischen beiden eine
eheliche Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden, so dass es dahin stehen kann, ob sie überhaupt jemals in einer
Lebensgemeinschaft im Sinne einer ausländerrechtlich allein beachtenswerten
Beistandsgemeinschaft zusammen gelebt haben.
Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass nach deutschem Recht seit dem Inkrafttreten
des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) eine Ehe nicht mehr
mit Rückwirkung vernichtbar ist, sondern nur noch mit "Wirkung ex nunc" aufhebbar (§
1314 Abs. 1 BGB).
Vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 63. Auflage, Rn. 1 vor § 1313
Das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene (Heimat-)Recht bestimmt nämlich nicht nur die
Voraussetzungen, unter denen eine Ehe fehlerhaft ist, sondern es entscheidet auch über
die Rechtsfolgen, die sich an die Fehlerhaftigkeit knüpfen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZR 41/00 -, FamRZ 2001, 991.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden
Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.