Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2003

OVG NRW: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, konkretisierung, umweltverträglichkeitsprüfung, rechtsverletzung, gewinnung, interessenabwägung, steinkohle, bergwerk, offenkundig

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 2519/02
Datum:
03.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 2519/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2829/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des
Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-
- EUR festgesetzt.
G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 zu ändern
und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juli 2002 - 3 K 4615/02 - gegen den
Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 07. Juni 2002 (Az.: 81.05.2-2-7)
zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur
Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Walsum für den Zeitraum 2002 bis 2019 der
Firma E. T. AG wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau, Bauhöhe 44 im Flöz
Zollverein betrifft,
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ist jedenfalls unbegründet.
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Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen
Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses für den Rahmenbetriebsplan mit
Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Walsum für
den Zeitraum von 2002 bis 2019 überwiegen im Ergebnis das Interesse der
Antragsteller daran, den Abbau vorerst - bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der
Hauptsache - verhindern zu können. Zu Lasten der Antragsteller wirkt sich aus, dass
weder festzustellen ist, dass sie durch den Planfeststellungsbeschluss offenkundig in
eigenen Rechten verletzt sind, noch, dass für sie ausschlaggebende Gesichtspunkte im
Rahmen der erforderlichen allgemeinen Interessenabwägung streiten.
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1. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche wie gebotene summarische Prüfung
der Sach- und Rechtslage ergibt in Würdigung der von den Antragstellern innerhalb der
Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO
dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6
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VwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, nicht, dass der angefochtene
Planfeststellungsbeschluss offensichtlich rechtswidrig ist und - worauf es entscheidend
ankommt - die Antragsteller offenkundig in eigenen Rechten verletzt. Im Einzelnen gilt
Folgendes:
Die im Vordergrund ihres Beschwerdevorbringens stehende Beanstandung der
Antragsteller, bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans hätte eine wesentlich
stärkere Konkretisierung des Vorhabens erfolgen müssen, betrifft die Frage, auf welcher
Planebene des gestuften bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens Einzelheiten und
konkrete Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind. Damit ist die zentrale
Fragestellung des Verfahrens angesprochen, ob und in welchem Umfang bereits im
obligatorischen Rahmenbetriebsplan konkrete Auswirkungen - und gegebenenfalls
welche - des Gesamtabbauvorhabens zu prüfen sind, oder ob es hier (noch) mit der
Prüfung und Feststellung der "Machbarkeit" sein Bewenden haben kann, wie dies die
Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss und ihr folgend das Verwaltungsgericht
im angefochtenen Beschluss angenommen haben. Hierzu gehört insbesondere auch
die Frage, ob bereits auf dieser Ebene die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf
die betroffenen (Rhein-)Deiche und die Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes zu
prüfen sind. Die Beteiligten vertreten zu diesen Fragen, die ihren Ursprung in der
Novellierung des Bundesberggesetzes von 1990 und in der Einführung des
Planfeststellungsverfahrens in das Bergrecht haben, und die bislang in der
Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sind, mit jeweils beachtlichen Argumenten
grundlegend unterschiedliche Standpunkte. In summarischer Bewertung vermag der
Senat evidente Rechtsverstöße zu Lasten der Antragsteller nicht zu erkennen. Die
abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben:
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Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung des obligatorischen
Rahmenbetriebsplans, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach
Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a BBergG), sollen
gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG Einwendungen, die gegen ein Vorhaben
geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können, nur einmal - und zwar
im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - geprüft und abschließend behandelt
werden.
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Vgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015 S. 12 = ZfB 131, 97; vgl. auch Gaentzsch,
Die bergrechtliche Planfeststellung, in: Festschrift für Horst Sendler, München 1991, S.
403 (416 f.).
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Dies spricht grundsätzlich für eine größtmögliche Konzentration und für eine
Konkretisierung des Vorhabens bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans.
Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die vorliegend
von der Antragsgegnerin praktizierte Verfahrensweise, die weitere Konkretisierung des
Vorhabens erst auf nachfolgenden Ebenen vorzunehmen, ersichtlich der gesetzlichen
Regelung widerspricht. Ungeachtet seiner Zielvorstellungen hat es der Gesetzgeber
nämlich auch nach Einführung des Planfeststellungsverfahrens auf der Ebene des
Rahmenbetriebsplans bei der (bisherigen) Konstruktion von Rahmen-, Haupt-, Sonder-
und Abschlussbetriebsplänen belassen (vgl. §§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a, 53,
57a Abs. 5 BBergG). Ferner muss der Rahmenbetriebsplan nach dem Gesetzeswortlaut
nur "allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische
Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten" (vgl. § 52 Abs. 2a
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BBergG); es handelt sich zudem nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1
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BBergG auch bei der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans weiterhin
um eine gebundene Entscheidung. Des Weiteren erstrecken sich gemäß § 57a Abs. 5
erster Halbsatz BBergG die Rechtswirkungen der Planfeststellung hinsichtlich der vom
Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des
§ 54 Abs. 2 BBergG auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des
Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nur,
"soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder
bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können".
Dass eine offenkundige Rechtsverletzung der Antragsteller mit Rücksicht auf § 57a Abs.
5 erster Halbsatz BBergG nicht dargetan ist, ergibt sich hinsichtlich möglicher
bergsenkungsbedingter Einwirkungen auf ihr Oberflächeneigentum schon daraus, dass
mit dem Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Entscheidung getroffen worden ist,
weil der Rahmenbetriebsplan - wovon der Planfeststellungsbeschluss (Seite 129, 2.
Absatz) ausgeht - mit seiner allgemeinen Detaillierungsebene entsprechende Aussagen
und Prüfungen (noch) nicht erlaubt. Vielmehr verweist der Planfeststellungsbeschluss
darauf, dass die Prüfung der zu erwartendenden Schäden an der Tagesoberfläche im
Rahmen des hierfür vorgesehenen Sonderbetriebsplansverfahrens
"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" vorzunehmen ist (vgl. Seite 129, 2.
Absatz, Seite 168, 6. Absatz, Seite 173, letzter Absatz f., und Seite 228, 4. Absatz), und
sieht in der Nebenbestimmung 1.3.12.3 für die Anhörung und Beteiligung der von dem
geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer die rechtzeitige
Vorlage von Sonderbetriebsplänen "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
- auf der Basis detaillierter Abbauplanungen vor (vgl. Seite 136, drittletzter Absatz, und
228, 4. Absatz) - vor. Des Weiteren ist nach dem Hinweis unter 1.4.3.9 des
Planfeststellungsbeschlusses bei der Planung insbesondere des Abbauzuschnitts und
der Abbauführung zu prüfen, ob nachteilige übertägige Auswirkungen des Abbaus
(auch im Zusammenhang mit einer entsprechenden Bemessung und Kontinuität des
Verhiebes) weitgehend vermieden bzw. verringert werden können (vgl. auch Seite 169,
1. Absatz).
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Nichts anderes gilt für hochwasserbedingte Gefahren, d.h. den konkreten
Hochwasserschutz. Auch in diesem Zusammenhang ist keine offenkundige
Rechtsverletzung der Antragsteller aus dem Umstand ersichtlich, dass der
Planfeststellungsbeschluss keine abschließende Regelungen enthält, sondern unter
1.4.2 auf eine Regelung der Einzelheiten im Sonderbetriebsplan "Abbau unter dem
Rhein" und im Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und Sanierung von Deichen
verweist. Ebenso dürfte insoweit schon angesichts des Wortlauts der Vorschrift des §
57b Abs. 3 Satz 3 BBergG die gewählte Verfahrensweise, die konkreten
Deichbauplanungen bei der zuständigen Behörde zu belassen, - ungeachtet der Frage,
ob und inwiefern Rechte der Antragsteller durch ein fehlerhaftes Verfahren überhaupt
verletzt sein könnten - nicht evident rechtswidrig sein.
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Soweit die Antragsteller darüber hinaus die vom Verwaltungsgericht - in
Übereinstimmung mit dem Planfeststellungsbeschluss - angenommene "Machbarkeit"
der erforderlichen Deichertüchtigungs- bzw. Erhöhungsmaßnahmen anzweifeln, vermag
der Senat ebenfalls evidente Rechtsverstöße zu Lasten der Antragsteller nicht
festzustellen. Die Frage, ob die von den Antragstellern im Einzelnen erhobenen
Einwendungen gegen die Annahme der "Machbarkeit", denen die Antragsgegnerin und
die Beigeladene in ihren Beschwerdeerwiderungen mit durchaus gewichtigen
Erwägungen entgegen getreten sind, im Ergebnis durchgreifen bzw. ob die Antragsteller
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durch eine solche Annahme auf Rahmenbetriebsplanebene überhaupt in ihren Rechten
verletzt sein können, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
2. Die nach alledem vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten
der Antragsteller aus. Das vom Gesetzgeber in §§ 1 Nr. 1 und 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG
aufgenommene gesamtwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der heimischen
Rohstoffversorgung, das öffentliche Interesse am Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das
private Interesse der Beigeladenen an der Steinkohlegewinnung überwiegen das
Interesse der Antragsteller. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich nur um
eine vorläufige Entscheidung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens handelt, in
dem das Verwaltungsgericht bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat,
dass der Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan noch nicht den Abbau
gestattet,
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vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband 1992, § 57a Rdnr. 77;
Gaentzsch, a.a.O., S. 417,
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vielmehr der konkrete Abbau erst aufgrund der Zulassung nachfolgender
(konkretisierender) Betriebspläne freigegeben wird und dass die Antragsteller ihre
Rechte in den Zulassungsverfahren auf der Ebene der Sonderbetriebspläne geltend
machen können. Insbesondere steht den Antragstellern hinsichtlich abbaubedingter
Hochwassergefahren ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Zulassung
des jeweiligen Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" zur Verfügung. Hiervon
ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2003 in den Verfahren 21 B
2517/02 und 21 B 2518/02 ausgegangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100
Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20
Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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