Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2007

OVG NRW: angemessenheit der kosten, beihilfe, medizinische indikation, bvo, arzneimittel, medikament, fürsorgepflicht, sexualität, rechtsverordnung, ausschluss

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3009/05
Datum:
31.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 3009/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 778/05
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der 1952 geborene Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst des beklagten
Landes. Seit er im Jahr 2003 an der Prostata operiert wurde (radikale Prostatektomie),
leidet er an erektiler Dysfunktion.
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Am 11. Februar und 17. März 2004 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe zu dem
Medikament Levitra, das er aufgrund fachärztlicher Verordnungen am 4. Februar und 16.
März 2004 zum Preis von jeweils 129,99 Euro erworben hatte. Mit diesem Präparat wird
die erektile Dysfunktion medikamentös therapiert. Mit Bescheiden vom 12. und 26. März
2004 lehnte das Finanzministerium des Landes Nordrhein- Westfalen (FM NRW) den
Beihilfeantrag des Klägers mit der Begründung ab, nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW seien Medikamente zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht mehr beihilfefähig. Den gegen den
Bescheid vom 12. März 2004 gerichteten Widerspruch wies das FM NRW mit
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Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurück. Der Widerspruch des Klägers vom
30. März 2004 gegen den Beihilfebescheid vom 26. März 2004 wurde nicht beschieden.
Am 21. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sich zur Begründung im
Wesentlichen darauf gestützt, er benötige die Medikamente nicht aus Gründen des "Life
style", sondern wegen seines krankhaften Zustands nach der Prostataoperation. Zudem
bestehe bei ihm die Aussicht, dass die Krankheit nach kurzer Behandlung vollständig
ausheile. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit verstoße im Übrigen gegen die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
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Der Kläger hat beantragt,
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das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Finanzministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. und 26. März 2004 und unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, dem Kläger auf seine
Anträge vom 11. Februar 2004 und 17. März 2004 hin eine Beihilfe für das Medikament
Levitra in Höhe von insgesamt 130,- Euro zu gewähren.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 22. Juli 2005 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet,
dem Kläger eine Beihilfe zu den ihm für das Medikament Levitra entstandenen
Aufwendungen zu gewähren. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2
Buchstabe e) BVO NRW greife schon nach seinem Wortlaut nicht ein, weil beim Kläger
nicht die von § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V vorausgesetzte Erhöhung der
Lebensqualität im Vordergrund stehe, sondern die Linderung seines krankhaften
Zustandes. Im Übrigen berühre die Ausschlussregelung die aus Art. 33 Abs. 5 GG
folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern, weil die gelebte
Sexualität zum Kernbestand des Menschseins gehöre.
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Das beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 12.
August 2005 eingelegt und in der bis zum 7. November 2005 verlängerten Frist
begründet. Es ist der Auffassung, der Dienstherr verletzte seine Fürsorgepflicht nicht,
wenn er Leistungsausschlüsse der sozialen gesetzlichen Krankenversicherung auf das
Beihilferecht übertrage. Die gelebte Sexualität gehöre zwar zum Kernbestand des
Menschseins, aber nicht zum Kernbereich der Fürsorgepflicht. Dieser sei angesichts der
geringen Höhe der streitigen Aufwendungen nicht berührt, weil die Eigenbelastung
durch den Erwerb des Präparats Levitra die amtsangemessene Lebensführung des
Klägers noch nicht beeinträchtige.
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Die praktizierte Sexualität beruhe außerdem auf höchstpersönlichen Entscheidungen.
Hier könne und wolle der Dienstherr nicht regelnd eingreifen. Durch den generellen
Ausschluss von der Beihilfe solle auch die belastende Ermittlung der Ursache der
erektilen Dysfunktion vermieden werden.
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Das beklagte Land beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des FM NRW (Beiakte Heft
1) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig und begründet. Die
Beihilfebescheide des FM NRW vom 12. und 26. März 2004 und sein
Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 sind insoweit rechtswidrig, als sie eine
Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat Levitra ablehnen. Das
beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19
§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den Beihilfeberechtigten unter anderem in
Krankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und
angemessenen Aufwendungen. Dem beihilfeberechtigten Kläger steht zu seinen
Aufwendungen für das Medikament "Levitra" nach § 88 Satz 1 und 2 LBG ein
Beihilfeanspruch zu, weil sie in diesem Sinne notwendig und angemessen sind. Bei der
erektilen Dysfunktion handelt es sich im Fall der Klägers um ein in Folge der
Prostataoperation aufgetretenes krankhaftes Leiden, das mit dem ärztlich verordneten
Arzneimittel "Levitra" zeitweise gelindert wird. Eine preiswertere Ersatzbehandlung ist
nicht erkennbar.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 1115/06 -, ZBR 2007, 170.
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§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW in der in den Jahren 2004 bis 2006
geltenden Fassung schließt zwar i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung
der erektilen Dysfunktion dienen, von der Beihilfefähigkeit aus. Die Ausschlussregelung
ist jedoch unwirksam. Sie beruht nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung und
entspricht damit nicht den Anforderungen des Art. 70 der Verfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen an eine Rechtsverordnung. § 88 Satz 4 und 5 LBG NRW stellen
insofern keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar.
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§ 88 Satz 4 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium, das Nähere durch
Rechtsverordnung zu regeln. Nach § 88 Satz 5 LBG NRW kann in der
Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten
die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei
Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei
Aufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb
des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden;
daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer
vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.
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Der Beihilfeausschluss lässt sich nicht auf die spezielle Ermächtigung des § 88 Satz 5
Halbsatz 1 LBG NRW stützen. Dort ist im Einzelnen aufgeführt, zu welchen
Aufwendungsarten die Beihilfe unabhängig von Notwendigkeit und Angemessenheit
begrenzt werden kann. Aufwendungen für Arzneimittel gehören nicht dazu. Angesichts
des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist die Aufzählung der
Begrenzungsmöglichkeiten abschließend und kann nicht im Wege der erweiternden
Auslegung auf Arzneimittel ausgedehnt werden. Im Übrigen darf der Verordnungsgeber
die Beihilfe für die in § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW aufgeführten Aufwendungsarten
lediglich begrenzen, aber nicht vollständig ausschließen.
24
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K 3613/06 -.
25
Die Regelung des § 88 Satz 5, 2. Halbsatz LBG NRW kommt als
Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie gestattet lediglich die
Heranziehung der Beihilfeberechtigten zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung; die
Norm ist auf die Einführung der Kostendämpfungspauschale (vgl. § 12a BVO NRW)
zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für einzelne Aufwendungen.
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Vgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT- Vorlage 12/2301; LT-Vorlage
12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35; Ausschussprotokoll 13/695 S. 16.
27
Die Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit lässt sich
auch nicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessen Aufwendungen im
Sinne von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der § 88 Satz 4 LBG NRW
allgemein ermächtigt.
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Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. auch
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 - .
30
Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801.
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Ohne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit die Notwendigkeit der
Aufwendungen bleibt die Möglichkeit des Erkrankten zu vermeiden, dass sein
ansonsten körperlich beschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt und
damit konkret behandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn er dadurch -
wie hier - im Kernbereich der Entfaltung seiner Persönlichkeit berührt würde. Die
Möglichkeit, dauerhaft sexuell enthaltsam zu leben, stellt die Behandlungsbedürftigkeit
der erektilen Dysfunktion und damit die Notwendigkeit der Aufwendungen zu ihrer
Linderung demnach nicht in Frage.
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Weil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW nicht an die medizinische
Indikation anknüpft, sondern unabhängig davon Arzneimittel, die überwiegend zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe
ausschließt, erweist sich die Vorschrift nicht als nähere Bestimmung der Notwendigkeit
von Aufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW.
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Der Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere Regelung des Merkmals
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"angemessen" aufgefasst werden. Nach dem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW
bestätigten Verständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch die
notwendigen Aufwendungen nur "in angemessenem Umfange" beihilfefähig. Zur
näheren Bestimmung der Angemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der
Grundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er die
Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. Bezugspunkt ist
dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG NRW, der im Hinblick auf die
Angemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, die
einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit notwendiger
Aufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine
quantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in jedem Umfang
für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der
Angemessenheit mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.
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