Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2004

OVG NRW: aufschiebende wirkung, hebebühne, reifen, form, bauarbeiten, ermessen, anhörung, grundstück, reparatur, wasser

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2076/04
Datum:
29.11.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2076/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1852/04
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2004
eingelegten Widerspruchs wird wiederhergestellt, soweit sich der
Widerspruch gegen die Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung richtet,
und angeordnet, soweit der Widerspruch gegen die Ziffern 5 bis 8 der
Ordnungsverfügung gerichtet ist.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2004 eingelegten
Widerspruchs anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen, ist nicht - wie das
Verwaltungsgericht angenommen hat - mangels Antragsbefugnis unzulässig. Dass mit
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Mai 2002 das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden ist, schließt eine die eigenen Rechte
betreffende Verletzung des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung nicht aus.
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Der Antragsteller ist Adressat der Verfügung, mit der ihm als Betreiber der Tankstelle auf
dem in D. -S. gelegenen Grundstück E. Straße 398 bestimmte Nutzungen und
Tätigkeiten - auch persönlich - untersagt werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung
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werden ihm Zwangsgelder angedroht. Dem Antragsgegner war im Zeitpunkt des
Erlasses der Ordnungsverfügung das schwebende Insolvenzverfahren bekannt.
Gleichwohl hat er die Ordnungsverfügung in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse
unmittelbar an den Antragsteller adressiert und nicht etwa an den Insolvenzverwalter.
Ob die Ordnungsverfügung angesichts der Insolvenz Eigentums- oder Vermögensrechte
des Antragstellers zu berühren vermag, kann offen bleiben. Jedenfalls schränkt die
Ordnungsverfügung die persönliche und berufliche Handlungsfreiheit des Antragstellers
in erheblicher Weise ein, denn trotz des über sein Vermögen eröffneten
Insolvenzverfahrens betreibt er die Tankstelle nach seinem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag bis heute. Sollte er die auf dem Tankstellengrundstück vorhandene
Hebebühne benutzen, dort ein Kraftfahrzeug reparieren oder Kraftfahrzeugreifen
verkaufen oder montieren, müsste er damit rechnen, dass ein Zwangsgeld gegen ihn
festgesetzt wird.
Die vorstehenden Gesichtspunkte hat der Antragsteller in seiner
Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, angesprochen.
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Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
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Nach dem Ergebnis der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen
summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür,
dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2004
rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung
geht daher zu Lasten des Antragsgegners aus.
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Gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der
Errichtung und der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-
rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben
nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Lage
der Akten ist die auf diese Vorschrift gestützte Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft.
Der Antragsgegner hat, indem er den seiner Entscheidung zu Grunde gelegten
Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nur unvollständig ermittelt hat, von dem ihm
eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
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Sollen - wie hier - bestimmte Nutzungen baulicher Anlagen aus formellen und/oder
materiellen Gründen untersagt werden, bedarf es konkreter Feststellungen dazu, welche
Nutzungen möglicherweise genehmigt sind und welche Nutzungen tatsächlich
ausgeübt werden. Andernfalls lässt sich nicht sicher beurteilen, ob die Nutzungen, die
untersagt werden sollen, außerhalb der Variationsbreite des möglicherweise Erlaubten
liegen.
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Den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, inwieweit er
überhaupt ermittelt hat, ob und in welcher Form die vom Antragsteller auf dem
Grundstück Gemarkung Frohlinde, Flur 7, Flurstück 54, betriebene Tankstelle
genehmigt ist.
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Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Feststellungen zu den tatsächlichen
Nutzungen, auf denen die Untersagungen beruhen, genügen den an sie zu stellenden
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Anforderungen nicht. In einem Vermerk vom 12. August 2004 heißt es dazu lediglich,
eine Ortskontrolle habe ergeben, dass eine Hebebühne im 3- Meter-Abstand vorhanden
sei und in der Servicehalle Reparaturarbeiten und Reifendienst ausgeführt würden. Die
Verwaltungsvorgänge enthalten hierzu weder aussagekräftige Lichtbilder noch einen
Lageplan, in den beispielsweise der genaue und vermaßte Standort der Hebebühne
eingetragen ist. Feststellungen, aus denen sich ergibt, um welche Art von Hebebühne
es sich handelt, welches Störpotenzial mit ihr verbunden ist und in welcher Form der
Antragsteller sie im Erdboden verankert hat, fehlen ebenso wie nähere Angaben zur Art
und zum Umfang der auf dem Tankstellengelände festgestellten Reparatur- und
Reifendiensttätigkeiten. Solche Angaben erscheinen hier zwingend erforderlich, da der
Betrieb einer Tankstelle nach allgemeinem Verständnis Pflegemaßnahmen und
Serviceleistungen in gewissem Umfang mit umfasst. Zu den im Rahmen eines
Tankstellenbetriebes zulässigen Serviceleistungen gehören üblicherweise auch
Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, die der Behebung kleinerer Mängel und Pannen
dienen, um die Fahrbereitschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Pannenhilfe
kann unter Umständen auch im Aufziehen eines neuen Reifen bestehen. Der
Antragsteller trägt vor, er biete lediglich die zum normalen Tankstellenbetrieb zählenden
Serviceleistungen an und halte etwa 20 Reifen für Pannenfälle vor. Er hat dazu ein
Lichtbild vorgelegt, das einen fahrbaren Ständer mit einer vergleichbaren Anzahl von
Reifen neben einer Zapfsäule zeigt.
Von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ist der Antragsgegner auch insoweit
ausgegangen, als er angenommen hat, die dem Antragsteller unter dem 21. April 1999
erteilte Baugenehmigung sei nicht mehr gültig, da die Bauarbeiten länger als ein Jahr
unterbrochen gewesen seien. Die letzte Ortskontrolle, die der Antragsgegner insoweit
durchgeführt hat, ist auf den 12. März 2000 datiert, das heißt, sie hat noch vor Ablauf
eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung stattgefunden und kann daher keine
Feststellungen erbracht haben, nach denen die Bauarbeiten länger als ein Jahr lang
unterbrochen waren. Damals wurde festgestellt, dass weder mit der genehmigten
Waschhalle noch mit den genehmigten Überdachungen begonnen worden sei. Ob der
substanziierte und mit Lichtbildern untermauerte Vortrag des Antragstellers zutrifft, er
habe fortlaufend an der Fertigstellung des Vorhabens gearbeitet (Austausch des
Bodens, Verlegung von Wasser- und Stromleitungen, Einbau eines unterirdischen
Sammelbehältnisses für Regenwasser), lässt sich anhand der besagten Ortskontrollen
nicht widerlegen.
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Soweit dem Antragsteller in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Betrieb der SB-
Waschboxen sofort vollziehbar mit der Begründung untersagt worden ist, er habe die
abschließende Fertigstellung der SB-Waschboxen nicht angezeigt und dürfe sie daher
gemäß § 82 Abs. 2 und 8 BauO NRW nicht nutzen, erweist sich die Ordnungsverfügung
als unverhältnismäßig. Nach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW soll auf Antrag gestattet
werden, dass die bauliche Anlage teilweise schon vor der abschließenden
Fertigstellung benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Bedenken nicht bestehen. Dies zeigt, dass es geboten gewesen wäre, dem
Antragsteller - etwa im Rahmen einer Anhörung nach § 28 VwVfG NRW - die
Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, zumal dem
Antragsteller mit der Stilllegung der SB-Waschboxen erkennbar ein erheblicher
wirtschaftlicher Verlust drohte. Eine Anhörung ist nicht erfolgt. Ebenso wenig hat der
Antragsgegner Ausführungen dazu gemacht, weshalb hier eine solche Vorgehensweise
nicht in Betracht kam.
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Die Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 5 bis 8 der Ordnungsverfügung dienen der
Durchsetzung von Anordnungen, die sich - wie oben ausgeführt - bei summarischer
Prüfung allem Anschein nach als rechtswidrig darstellen, sodass die aufschiebende
Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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