Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2008

OVG NRW: geschäftsjahr, vertreter, einzelrichter, verfahrensmangel, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3468/07
Datum:
02.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3468/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1539/06
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines
Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2007 - 3 K 1539/06 - wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.
Oktober 2007 - 3 K 1539/06 - hat keinen Erfolg, weil der beabsichtigten
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§§ 166 VwGO, 114
Satz 1 ZPO).
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Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den sonstigen dem Senat
vorliegenden Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen ergeben sich Anhaltspunkte für
die Annahme, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg haben könnte.
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Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gem. § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Er rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des
Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil über sein gegen den Berichterstatter als
Einzelrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung
mit § 45 Abs. 1 ZPO die Einzelrichterin anstelle der Kammer entschieden habe.
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Eine solche fehlerhafte Besetzung des Gerichts bei der dem angefochtenen Urteil
vorausgegangenen Entscheidung über den Befangenheitsantrag stellt nur dann einen
Verfahrensverstoß im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, wenn hierfür willkürliche
oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 B 75.06 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr
6
67, und OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1999 - 23 A 58/98.A -, DVBl. 1999, 1671.
Eine derartige willkürliche Entscheidung liegt hier nicht vor. Auch wenn für die
Entscheidung über die Ablehnung eines Einzelrichters die Kammerzuständigkeit
angenommen wird, ist eine Entscheidung durch den Vertreter des abgelehnten Richters
nicht offensichtlich unhaltbar. Zu dieser Frage gab es bis zu einem Beschluss des BGH
vom 6. April 2006 (- V ZB 194/05 -) unterschiedliche Rechtsprechung, so dass es nicht
willkürlich ist, wenn ein Gericht einer vertretenen Rechtsmeinung folgt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O.
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Der vom Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachte Verstoß gegen den
Beschluss der Mitglieder der 3. Kammer betreffend die Geschäftsverteilung gemäß § 4
VwGO in Verbindung mit § 21 g GVG für das Geschäftsjahr 2007 lässt sich nicht
ausmachen. Zuständige Vertreterin für die Entscheidung über das gegen den Richter
am Verwaltungsgericht Holler gerichtete Ablehnungsgesuch vom 22. August 2007 war
die Richterin am Verwaltungsgericht Hempel. Der Geschäftsverteilungsbeschluss sieht
unter Ziffer II. vor, dass Richter am Verwaltungsgericht Holler durch Richter am
Verwaltungsgericht Kratz vertreten wird und dieser wiederum durch Richterin am
Verwaltungsgericht Hempel. Da Richter am Verwaltungsgericht Kratz wegen
längerfristiger Urlaubsabwesenheit an der Entscheidung gehindert war, fiel die
Zuständigkeit auf seine Vertreterin Richterin am Verwaltungsgericht Hempel. Diese
Vertretungskette lässt sich dem Beschluss über die Geschäftsverteilung auch mit der
notwendigen Eindeutigkeit entnehmen. Soweit der Kläger dies in Zweifel zieht, weil
lediglich für das Dezernat der Vorsitzenden zwei weitere Richter benannt seien,
verkennt er den Regelungsgegenstand dieser Auflistung. Sie betrifft unmittelbar
zunächst nur die Mitberichterstattung bei der Mitwirkung an Kammerentscheidungen.
Dass für das Dezernat der Vorsitzenden - anders als für die Dezernate der
Berichterstatter, bei denen es neben der in jedem Fall mitwirkenden Vorsitzenden nur
der Mitwirkung eines weiteren Richters bedarf - zwei weitere Richter benannt werden
müssen, liegt auf der Hand.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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