Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2009

OVG NRW (aufschiebende wirkung, teil, vorläufiger rechtsschutz, bezug, wirkung, kontrolle, daten, arbeitsbedingungen, anschrift, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1056/09
Datum:
05.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1056/09
Leitsätze:
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen postrechtliche
Auskunftsanordnung mit Fragen zu Subunternehmen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2009 mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen die Auskunftsanordnung der Antragsgegnerin
vom 22. Januar 2009 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 forderte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – BNetzA – die Antragstellerin und andere
Postdienstleister nach § 45 PostG auf, einen der Auskunftsanordnung beigefügten
"Fragebogen zu den Arbeitsbedingungen im lizenzierten Bereich" auszufüllen. Der
Fragebogen besteht aus fünf Teilen und enthält in Teil III ("Allgemeine Fragen zur
Beförderung von Briefsendungen für Dritte") Fragen zu Erfüllungsgehilfen
(Subunternehmen) und u. a. die Frage 5 nach Firmenbezeichnung und Anschrift der
Erfüllungsgehilfen. Die Antragstellerin füllte den Fragebogen mit Ausnahme der Fragen
3 – 9 des Teils III aus und legte Widerspruch gegen die Auskunftsanordnung ein. Nach
Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2009 erhob sie bezüglich Teil III
Ziffern 3 – 9 des Fragebogens Klage (VG Köln - 22 K 2366/09 -) und suchte insoweit
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gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Verwaltungsgericht
ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die
Auskunftsanordnung vom 22. Januar 2009 an.
II.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist begründet.
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Dabei kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
30. Juni 2009, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage der
Antragstellerin in Bezug auf die Auskunftsanordnung vom 22. Januar 2009
uneingeschränkt und bezüglich der Verfügung insgesamt angeordnet wurde, mit dem
Antrags- und Klagebegehren, das sich nach der entsprechenden Klagebeschränkung
nur auf die Aufhebung der Auskunftsanordnung hinsichtlich der Fragen "Teil III Ziffern 3
– 9" im Fragebogen bezieht - diese Beschränkung ist in der Antragsformulierung in dem
angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht enthalten -, vereinbar ist und
das Antragsbegehren mit der im angefochtenen Beschluss erfolgten Konzentrierung auf
die Frage 5 im Teil III erschöpfend behandelt wurde; ebenso ist nicht entscheidend, ob
die Annahmen und Prämissen des Verwaltungsgerichts zutreffend sind, der Frage 5
innerhalb der - allesamt Subunternehmen betreffenden - Fragen 3 – 9 des Teils III des
Fragebogens eine Sonderstellung zuzuweisen und wegen der anstehenden
Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin eine isolierte Aussetzung dieser allein als
rechtswidrig angesehenen Frage auszuschließen. Die Frage der Teilbarkeit des
Antragsbegehrens oder der Auskunftsanordnung wird von den Beteiligten anders
bewertet. Der Senat hat die Möglichkeit unterschiedlichen Rechtsschutzes jeweils in
Orientierung an einzelnen konkreten Regelungsgegenständen einer
Auskunftsanordnung nach § 45 PostG trotz der dabei insgesamt anstehenden
Ermessensentscheidung der BNetzA in der Vergangenheit ebenfalls bejaht.
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Vgl. Beschluss vom 26. Januar 2000 - 13 B 47/00 -, NVwZ 2000, 702, in
Bezug auf eine Auskunftsanordnung zu verschiedenen Teilleistungs-
Vertragstypen.
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Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht in dem ähnlich gelagerten Verfahren 22 L
582/09 (Firma N. M. GmbH, E. ; Beschluss vom 30. Juni 2009; = OVG NRW -
13 B 1057/09 -) ebenfalls von einer Teilbarkeit der Auskunftsanordnung und des
Antragsbegehrens und von einer Abtrennbarkeit des Teils III des zugehörigen
Fragebogens ausgegangen, obwohl in jenem Verfahren das Klage- und
Antragsbegehren nicht auf einen Teil des Fragebogens beschränkt war. Warum das in
diesem Verfahren, in dem eine entsprechende Antragsbeschränkung erfolgt ist, nicht
gleichermaßen anzunehmen ist, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass
die Frage 5 im Teil III des Fragebogens von einer solchen Bedeutung für den Bestand
der gesamten Auskunftsanordnung ist, dass damit deren rechtliches Schicksal
insgesamt steht und fällt.
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Einer abschließenden Klärung der vorbezeichneten Fragen bedarf es nicht, weil sich
der Senat in materiell-rechtlicher Hinsicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die
aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die in Frage stehende
Auskunftsanordnung sei anzuordnen, nicht anschließt.
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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt aus
der Sicht des Senats zum Nachteil der Antragstellerin aus. Bei der in diesem Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigenden Bedenken
gegen die in der Auskunftsanordnung enthaltenen Fragen Teil III Ziffern 3 – 9 des
Fragebogens, die Gegenstand des Klagebegehrens sind, und auch nicht speziell gegen
die Frage 5 im Teil III, der der Senat zudem nicht die entscheidende Bedeutung wie das
Verwaltungsgericht zumisst. Insbesondere kann bei summarischer Prüfung nicht von
einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des in Frage stehenden Teils der
Auskunftsanordnung ausgegangen werden.
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Die Auskunftsanordnung ist gestützt auf § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 PostG. Ein
Einsichts- und Prüfungsrecht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 PostG oder ein vom
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bezeichnetes Betretungs- und
Durchsuchungsrecht und der Anwendungsbereich des Art. 13 GG stehen hingegen
nicht im Raum, so dass es darauf bezogener Erwägungen und Ausführungen nicht
bedarf.
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Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 PostG erforderlichen tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen sind erfüllt.
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Hinsichtlich der verfahrensmäßigen Anforderungen des § 45 Abs. 2 PostG hat der Senat
keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung. Durch diese
Anforderungen soll gewährleistet werden, dass das betroffene Unternehmen in die Lage
versetzt wird, Art und Ausmaß der ihm auferlegten Pflichten zu erfassen und die
Chancen eines etwaigen Rechtsmittels abzuschätzen. Die Ausführungen der BNetzA
tragen dem Rechnung. Jedenfalls in der Zusammenschau der Auskunftsanordnung vom
22. Januar 2009, des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2009 und ihres Vorbringens
im gerichtlichen Verfahren wurde die Erforderlichkeit der Auskunftsanordnung und der
Zweck derselben formell und materiell hinreichend dargelegt. Die Auskunftsanordnung
ist auch geeignet und erforderlich, die Erfüllung der der BNetzA übertragenen Aufgabe
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG sicherzustellen.
13
Der Regulierungsbehörde ist nach dem Postgesetz der Bereich der Lizenzierung von
Postdienstleistern zugeschrieben, also das Spektrum von der Erteilung (§ 6 PostG) bis
zum Widerruf einer Lizenz (§ 9 PostG). Dazu gehört auch die Kontrolle darüber, ob die
wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht
unerheblich unterschritten werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG). Der Fragebogen
bezieht sich - nicht nur formal in der angegebenen Bezeichnung - auf diese
Arbeitsbedingungen. Die fragliche Auskunftsanordnung vom 22. Januar 2009 knüpft an
frühere vergleichbare Anordnungen an, die auch Gegenstand verwaltungsgerichtlicher
Verfahren waren,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2007 13 B 1428/07 u.a. -,
DVBl. 2007, 1570; VG Köln, Beschluss vom 13. August 2007 - 22 L 1042/07
-,
15
und hat insbesondere vor dem Hintergrund der Anfang 2008 erfolgten Liberalisierung
des Postmarktes, die eine weitere Prüfung der Entwicklungen und Umstände in diesem
Markt durch die Regulierungsbehörde erforderlich macht, und der - auch in der
Öffentlichkeit diskutierten - Frage der Entlohnung für Briefzusteller ihre grundsätzliche
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Berechtigung. Im Speziellen gilt dies auch für die streitigen Fragen 3 – 9 im Teil III des
Fragebogens, die sich auf Erfüllungsgehilfen (Subunternehmen) beziehen (vgl. § 5 Abs.
2 Nr. 1 PostG).
Subunternehmen prägen in zunehmendem und entscheidendem Maße das Bild des
Postmarkts und speziell des Briefmarkts, der üblicherweise durch lizenzierte Betriebe
bestimmt ist, und machen einen großen Teil der in diesen Märkten Beteiligten aus.
Erkenntnisse auch zu diesen Beteiligten sind deshalb für die der Regulierungsbehörde
obliegende Kontrolle des lizenzierten Bereichs des Postmarktes unerlässlich. Dem kann
nicht entgegengehalten werden, die Subunternehmen gehörten nicht zum lizenzierten
Bereich und der lizenzierte Bereich betreffe den Bereich der Deutschen Post AG mit der
bis Ende 2007 bestehenden Exklusivlizenz und deren mit einer Lizenz versehenen
Wettbewerber. Wenn ein lizenzierter Betrieb ein Subunternehmen einschaltet oder als
Subunternehmen für einen anderen lizenzierten Betrieb tätig wird, erfolgt die Tätigkeit
aller Beteiligten und auch die des Subunternehmens im "lizenzierten Bereich" und nicht
außerhalb desselben, weil das Subunternehmen für den lizenzierten Betrieb oder - bei
einer Subunternehmenstätigkeit für einen anderen Lizenzinhaber - als solcher tätig wird.
Die Annahme einer Tätigkeit des Subunternehmens außerhalb des Lizenzbereichs
würde dazu führen, dass die für diesen Bereich maßgebenden Konditionen umgangen
werden könnten und die Regulierungsbehörde ihrer Aufgabe der Kontrolle des
lizenzierten Bereichs, zu dem alle in diesem Bereich tätigen Dienstleistungsanbieter zu
zählen sind, nicht mehr mit der notwendigen Effizienz nachkommen könnte. Ob die
Auskunftsanordnung oder einzelne Teile des zugehörigen Fragebogens (hier Teil III,
Fragen 3 – 9) durch einen konkreten Anfangsverdacht veranlasst sind oder ein solcher
nicht besteht, ist nicht relevant, weil sich die Anordnung aus den gesetzlich normierten
Kontrollbefugnissen der BNetzA, hier in Bezug auf § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG,
rechtfertigt und die Notwendigkeit eines Anfangsverdachts bei Fällen des Verdachts
einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angenommen
wird, bei Auskunftsanordnungen nach § 45 Abs. 1 PostG aber nicht geeignet erscheint.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 – 13 A 4362/00 -, DVBl. 2008,
460; Beschlüsse vom 31. Oktober 2007 – 13 B 1428/07 u.a. -, a. a. O., und
vom 2. April 1998 - 13 B 213/98 -, NJW 1998, 3370.
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Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes dienen (auch) die Fragen 3 - 9 im Teil III
des Fragebogens der Erfüllung der Kontrollaufgabe der Regulierungsbehörde nach § 6
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG. Die Fragen beziehen sich auf die im Postsektor tätigen
Betriebe und lassen Rückschlüsse zu deren Zahl und deren Strukturen sowie
Erkenntnisse über die grundsätzlichen Entgeltkonditionen zu. Der Frage 5 kommt dabei
nach Auffassung des Senats eine das gesamte Begehren auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage entscheidend beeinflussende Bedeutung nicht zu.
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Die in Teil III des Fragebogens abgefragten Daten betreffen die "wirtschaftlichen
Verhältnisse" der Antragstellerin i. S. d. § 45 Abs.1 Nr.1 PostG; dies gilt auch in Bezug
auf die Frage 5. Zwar ist eine gesetzliche Definition dieses Begriffs nicht vorhanden.
Eine am Zweck des § 45 PostG orientierte Auslegung, der Regulierungsbehörde
Maßnahmen zur Durchsetzung nach dem Postgesetz übertragener Aufgaben zu
ermöglichen, führt aber dazu, dass der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse weit zu
verstehen ist und nicht allein durch die beispielhafte Benennung der Umsatzzahlen in §
45 Abs. 1 Nr. 1 PostG begrenzt und definiert wird. Er umfasst alle tatsächlichen und
rechtlichen Gegebenheiten und Beziehungen des betroffenen Unternehmens und somit
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die gesamte betriebliche und gesellschaftsrechtlich relevante Unternehmenssphäre.
Dazu gehören u. a. auch die Marktstellung sowie Art und Umfang vertraglicher
Beziehungen zu vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen und demnach auch
Geschäftsbeziehungen zu Dritten. Zwar erstreckt sich die Auskunftspflicht nicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse Dritter; dass die Auskunft über eigene Daten Rückschlüsse
darauf ermöglicht, schließt hingegen die Auskunftspflicht nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 C 14.08 -, N&R 2009, 209; OVG
NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 13 A 4362/00 -, a. a. O., Beschluss vom
2. April 1998 - 13 B 213/98 -, a. a. O.; Badura in Beck'scher PostG-
Kommentar, 2. Aufl., § 45 Rdn. 12 f.; Holznagel in Habersack/Holznagel/
Lübbig, Behördliche Auskunftsrechte und besondere Missbrauchsaufsicht
im Postrecht, S. 59.
21
Wenn danach konkrete und substantiierende Auskünfte zu Art und Umfang der
wirtschaftlichen Betätigung und der Geschäftsbeziehungen zu Dritten, also auch zu
Subunternehmen, gefordert werden dürfen, ist nicht erkennbar, warum dies nicht auch
bezüglich der Firmenbezeichnungen und Anschriften von Subunternehmen gelten soll.
Wie dargelegt, wird der Post-/ Briefmarkt entscheidend auch geprägt von der
Einschaltung und Hinzuziehung von Subunternehmen und deren Tätigkeit in dem
Bereich. Da diese der BNetzA nicht allesamt bekannt sind, etwa weil einige ihrer
Anzeigepflicht nach § 36 PostG nicht nachkommen, und es ihr nicht möglich sein wird,
mit der gebotenen Effektivität die entsprechenden Firmendaten anders als in der
praktizierten Form zu erhalten, die Daten von Subunternehmen aber (auch) relevant
sind für eine wirkungsvolle Kontrolle des lizenzierten Bereichs durch die BNetzA auch
in Bezug auf mögliche künftige Auskunftsverlangen - und dazu grundsätzlich die
Firmenbezeichnungen und Anschriften derselben zur Verfügung stehen müssen, ist
deshalb auch für diese Frage eine sachliche Berechtigung anzunehmen. Dass der
Fragenkatalog zur Auskunftsanordnung vom 22. Januar 2009 zu Subunternehmen
differenzierter ist als der Fragenkatalog 2007, ist auch der weiteren Liberalisierung des
Postbereichs Anfang 2008 geschuldet, die zu einer intensiveren, im Rahmen der
Kontrollbefugnisse der BNetzA zu beachtenden Beteiligung von Subunternehmen in
diesem Bereich geführt hat. Der gesetzlich normierten Aufgabe der Kontrolle, ob die im
lizenzierten Bereich üblichen wesentlichen Arbeitsbedingungen eingehalten oder
erheblich unterschritten werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG), kann die BNetzA
sachgerecht und wirkungsvoll nur nachkommen, wenn ihr (auch) Name und Anschrift
der Subunternehmen bekanntgegeben werden. Anonymisierte abstrakte Angaben der
auskunftspflichtigen Betriebe ohne konkrete Benennung dieser Angaben der
eingeschalteten Subunternehmen reichen insoweit nicht aus. Eine zur Verifizierung der
Angaben eventuell notwendige Gegenkontrolle der mitgeteilten anonymen Daten durch
entsprechende Nachfrage bei den Subunternehmen wäre der BNetzA ohne diese
Angaben nicht möglich. Dies ist vor allem bezüglich der Entlohnung der Briefzusteller
relevant, die in Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und der
zugehörigen bundesministeriellen Verordnung über Arbeitsbedingungen in der Branche
Briefdienstleistungen bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren war.
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Vgl. z.B. OVG Berlin-BbG., Urteil vom 18. Dezember 2008 - 1 B 13.08 -,
juris.
23
Dass die BNetzA auf andere Art als durch Nachfrage bei den auskunftspflichtigen
Betrieben die (mit der Frage 5) nachgefragten Angaben zu den im Postbereich tätigen
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Subunternehmen erhalten kann, ist nicht erkennbar. Schutzwürdige Belange der
Antragstellerin stehen dem Auskunftsverlangen in der Frage 5 vor dem Hintergrund,
dass es nicht ihre Aufgabe ist, entsprechende Schutzinteressen der Subunternehmen
wahrzunehmen, nicht entgegen. Schutzwürdige Belange der betroffenen
Subunternehmen werden durch das in Frage stehende Auskunftsverlangen nicht
verletzt. Die Mitteilung der in Frage 5 geforderten Angaben (Name und Anschrift von
Subunternehmen) ist für eine wirksame Kontrolle der BNetzA nach dem Postgesetz
notwendig. Konkrete Angaben zu den Subunternehmen, beispielsweise in Bezug auf
die dortigen Arbeitskonditionen, werden (auch) mit der Frage 5 nicht angefordert. Zudem
kann davon ausgegangen werden, dass die Firmenbezeichnungen und Anschriften der
Subunternehmen weitgehend auch durch entsprechende Eintragungen in öffentlichen
Registern und Verzeichnissen bekannt sind.
Die Antragstellerin kann sich für die Verweigerung der Antworten auf die Fragen im Teil
III des Fragebogens nicht auf Datenschutzbestimmungen berufen. Dies gilt auch
bezüglich der von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Presseerklärung des
Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP) vom 26. Mai 2009 zu
einer Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit zu den Auskunftsanordnungen von Januar 2009. Die
Presseerklärung des BdKEP gibt den Inhalt der Stellungnahme des
Bundesdatenschutzbeauftragten die nicht von der Antragstellerin, sondern von der
Antragsgegnerin übersandt wurde nicht aussageneutral wieder, indem sie von einem
"Verstoß" der Auskunftsanordnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
bezüglich der Erhebung von Daten der Erfüllungsgehilfen der lizenzierten Betriebe
spricht. In der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten ist hingegen die Rede
davon, dass wegen fehlender Kenntnis der Zusammenhänge für die geforderten
Angaben die Erhebung von Name und Anschrift (der Subunternehmer?) aus
datenschutzrechtlicher Sicht "für bedenklich gehalten" werde. Wegen der vagen und
konkrete Datenschutznormen nicht benennenden Formulierung kann der
Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten aber auch keine Aussagekraft bezüglich
der datenschutzrechtlichen Wertung der Auskunftsanordnung beigemessen werden.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu denen auch vertragliche Beziehungen zu
Dritten rechnen, unterliegen nicht von vornherein einem absoluten Schutz. Insoweit stellt
vielmehr § 45 Abs. 1 PostG eine zulässige Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG
folgenden Schutzbereichs dar. Nach § 13 Bundesdatenschutzgesetz ist das Erheben
personenbezogener Daten zudem zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der
Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Das ist hier - wie dargelegt – auch
in Bezug auf Name und Anschrift von Subunternehmen der Fall.
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Vorrangige Interessen der Antragstellerin, von der Durchsetzung der
Auskunftsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, sind nicht gegeben. Die
Beantwortung der Fragen auch des Teils III des Fragebogens einschließlich der Frage 5
ist für sie nicht unzumutbar. Dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die
geforderte Mitteilung der in der Frage 5 geforderten Angaben zu Subunternehmen "mit
Schwierigkeiten" verbunden sein soll, kann angesichts der elektronischen
Möglichkeiten zur Speicherung von Adressdaten nicht ernsthaft geltend gemacht
werden. Im Übrigen hätte auch im Rahmen der Interessenabwägung bei - hier nach dem
Vorstehenden nicht anzunehmenden - offenem Verfahrensausgang der in § 44 PostG
angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, in dem das
öffentliche Vollzugsinteresse zum Ausdruck kommt, erhebliches Gewicht.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007,
1207.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52
Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich dabei der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts, die der Wertfestsetzung des Senats im Verfahren 13 B 1428/07
(Beschluss vom 31. Oktober 2007) entspricht, nicht an und setzt für das
Beschwerdeverfahren einen höheren Streitwert fest. Ein Änderung der
Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt hingegen nicht. Für
Auskunftsanordnungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 PostG wurden bisher für entsprechende
Hauptsacheverfahren Streitwerte zwischen 5.000 Euro (OVG NRW, Beschluss vom 31.
Oktober 2007 13 B 1428/07 -; Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG) und 60.000 Euro
(OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 13 A 4362/00 -) bzw. 50.000 Euro (BVerwG,
Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 C 14.08 -) angenommen. Auch bei
telekommunikationsrechtlichen Auskunftsanordnungen sind höhere
Streitwertfestsetzungen als nach § 52 Abs. 2 GKG üblich (vgl. z.B. 25.000 Euro in OVG
NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 68/08 -). Angesichts dieser Umstände und
der Erwägung, dass die Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin deutlich höher
zu bewerten ist als dies im gesetzlichen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zum
Ausdruck kommt, setzt der Senat unter Berücksichtigung des mit der
Auskunftsanordnung verbundenen Aufwands im Rahmen seines Ermessens einen Wert
von 10.000 Euro für ein Hauptsacheverfahren an. Bei der in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes üblichen Reduzierung dieses Wertes auf die Hälfte bedingt dies einen
Streitwert von 5.000 Euro für das Beschwerdeverfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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