Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2008

OVG NRW: behandlung, bvo, vitamin, fürsorgepflicht, wissenschaft, verfügung, polyarthritis, arzneimittel, krankheitsfall, wesenskern

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4509/05
Datum:
16.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4509/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7063/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe
bis 300,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Aus den in der Begründungsschrift vom 14. Dezember 2005 dargelegten und mit
Schriftsatz vom 6. Februar 2006 näher erläuterten Gründen, die der Senat allein zu
prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3
Das Verwaltungsgericht hat das ayurvedische Präparat H 15 Gufic gemäß § 4 Abs. 1 Nr.
7 Satz 2 Buchstabe a) BVO NRW, hier anwendbar in der Fassung der Neunzehnten
Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW.
S. 756), als nicht beihilfefähig angesehen. Das Mittel sei in Bezug auf das
Krankheitsbild der Klägerin wissenschaftlich nicht anerkannt. Wissenschaftlichen
Standards genügende Studien zur Einschätzung der Wirksamkeit von H 15 Gufic bei der
Behandlung von chronischer Polyarthritis lägen nicht vor. Eine entsprechende
Überzeugungsbildung in der Wissenschaft sei nicht festzustellen.
4
Die Beihilfefähigkeit der Präparate Ameu, Mowivit und BVK Roche hat das
Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, es handele sich um Mittel im Sinne
von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) BVO NRW. Sie seien geeignet, sonst mit der
Nahrung aufgenommene Omega-3-Fettsäuren (Ameu) bzw. Vitamine E und B (Mowivit
und BVK Roche) zu ersetzen. Als Arzneimittel seien Ameu nicht und Mowivit und BVK
Roche ausschließlich zur Behandlung von Vitaminmangelerkrankungen zugelassen.
5
Eine derartige Erkrankung habe die Klägerin nicht nachgewiesen.
Die Richtigkeit dieser Annahmen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht
erschüttert.
6
Der Einwand der Klägerin, inzwischen erkenne die überwiegende Meinung in der
medizinischen Wissenschaft das Präparat H 15 Gufic als wirksam für eine Behandlung
chronischer Polyarthritis an, erschöpft sich in einer nicht weiter substantiierten
Behauptung. Die in diesem Zusammenhang angeführte Stellungnahme des Amts-
apothekers U. vom 22. April 2004 gibt nichts dafür her, dass sich eine derartige
Überzeugung in der Wissenschaft herausgebildet hätte. Im Übrigen stützt die Klägerin
ihre Behauptung ausschließlich auf Beweisangebote, ohne sich entsprechend den
Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den Gründen der
angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen.
7
Ob das Präparat H 15 Gufic, wie die Klägerin vorträgt, bei ihr zu einer erheblichen
Reduzierung von Entzündungen geführt hat, ist unerheblich. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2
Buchstabe a) BVO NRW schließt die Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht
anerkannter Mittel unabhängig davon aus, ob sie im konkreten Fall eine Besserung des
Gesundheitszustandes bewirkt haben. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin ist mit
Blick auf diese Bestimmung nicht nachvollziehbar.
8
Soweit sich das Zulassungsvorbringen auf die Präparate Ameu, Mowivit und BVK
Roche bezieht, ist es ebenfalls nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage
zu stellen. Die Klägerin beruft sich auch in diesem Zusammenhang auf die konkret in
ihrem Fall bewirkten Gesundheitsverbesserungen und macht zudem geltend, sie nehme
die genannten Präparate in einer Konzentration ein, die bei einer Nahrungsaufnahme
nicht zu erzielen sei. Diese Einwände greifen nicht durch, weil es auf die konkrete
Verwendung der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) BVO NRW genannten Mittel
entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ankommt.
Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach
seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob
dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist ohne Belang.
9
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2008
10
- 5 LA 329/06 -.
11
Der nicht weiter begründeten Auffassung der Klägerin, es widerspreche der
Beihilfenverordnung, die Beihilfefähigkeit eines Präparates allein aufgrund seiner
Eignung zur Ersetzung von Gütern des täglichen Bedarfs zu verneinen, vermag der
Senat angesichts der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b)
BVO NRW nicht zu folgen.
12
Der Einwand der Klägerin, das Präparat Mowivit sei nicht ausschließlich zur
Behandlung eines Vitamin-E-Mangels geeignet, greift schon deswegen nicht durch, weil
das Verwaltungsgericht Gegenteiliges nicht angenommen hat. Es hat lediglich
festgestellt, dass Mowivit als Arzneimittel ausschließlich zur Behandlung eines Vitamin-
E-Mangels zugelassen sei.
13
Dass das Verwaltungsgericht eine Vitaminmangelerkankung der Klägerin verneint hat,
14
ist nicht zu beanstanden. Entgegen ihrer Darstellung im Zulassungsvorbringen hat die
Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht „umfassend" vorgetragen, dass sie an
einem Vitamin-E-Mangel leide. Ihr Vorbringen beschränkte sich vielmehr auf die bloße
Behauptung eines solchen Leidens. Das Verwaltungsgericht durfte daher zu Lasten der
Klägerin werten, dass sie diese Behauptung nicht, wie mit Verfügung vom 21. März
2005 anheim gestellt, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes und aussagekräftiger
Laborergebnisse belegt hat.
Soweit die Klägerin die behaupteten Beihilfeansprüche unmittelbar auf die
Fürsorgepflicht stützt, zeigt sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht
angenommen, dass angesichts der grundsätzlich abschließenden Konkretisierung der
Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ein Rückgriff auf die Generalklausel des §
85 LBG NRW hier nur in Betracht käme, wenn der Ausschluss der Beihilfe für die in
Rede stehenden Medikamente die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen
würde. Das ist nur dann anzunehmen, wenn die notwendigen Aufwendungen im
Krankheitsfall die wirtschaftliche Lebensführung des Beamten und seiner Familie so
einschränken, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht ist.
15
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2007 - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR 2008,
271, m.w.N.
16
Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil die geltend
gemachten Aufwendungen verhältnismäßig gering sind. Der Rechnungsbetrag beläuft
sich für die streitbetroffenen Medikamente insgesamt auf 250,42 Euro, was bei einem
Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. einem erstattungsfähigen Betrag von lediglich
175,30 Euro entspricht.
17
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
18
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die
Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das
angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im
Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern würden.
19
Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine
durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
20
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
21
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren
klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder
Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus
wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des
Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage
auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich
gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus
22
zugemessen wird.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, „die Entscheidung über die
Beihilfefähigkeit gerade der streitgegenständlichen Präparate" sei von „allgemeiner
Bedeutung", in keiner Weise. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten
Frage. Die Thematik wird so pauschal und unbestimmt angesprochen, dass nicht
ansatzweise ersichtlich ist, weshalb sie in einem Berufungsverfahren für
klärungsbedürftig gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den
Einzelfall hinaus zukommen soll.
23
Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2
Nr. 5 VwGO).
24
Der von der Klägerin sinngemäß gerügte Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO),
das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisangeboten zu den Fragen der
wissenschaftlichen Anerkennung des Präparats H 15 Gufic sowie des Vorliegens einer
Vitaminmangelerkrankung nicht gefolgt, ist nicht gegeben. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur
Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer seinerseits nicht für
erforderlich gehaltenen Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt
vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N.
26
Einen förmlichen Beweisantrag hat die durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretene
Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. September
2005 nicht gestellt.
27
Der Einwand der Klägerin, das Gericht habe sie nicht auf die Notwendigkeit
hingewiesen, die behauptete Vitaminmangelerkrankung durch Vorlage ärztlicher
Unterlagen nachzuweisen, trifft nicht zu. Mit seiner Verfügung vom 21. März 2005 hat
das Gericht ihr den eindeutigen Hinweis erteilt, dass der Erfolg der Klage in Bezug auf
die Präparate Mowivit und BVK Roche den Nachweis der Vitaminmangelerkrankung
durch ein ärztliches Attest und aussagekräftige Laborergebnisse voraussetze.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
30
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
31
32