Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2002

OVG NRW: asylbewerber, geheimdienst, mitgliedschaft, einsichtnahme, auflage, gefährdung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3731/01.A
Datum:
27.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3731/01.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3079/00.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch.
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Das angefochtene Urteil weicht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über
den Zulassungsantrag,
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vgl. Happ, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, § 124 Rdnr. 81,
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nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu den Voraussetzungen
einer asylerheblichen Gefährdung von Vorstandsmitgliedern kurdischer
Exilorganisationen ab.
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Im Urteil vom 25. Januar 2000 hat das Gericht hierzu ausgeführt, dass ein staatliches
Verfolgungsinteresse türkischer Stellen unter Umständen bei den Mitgliedern von
Vorständen eingetragener Vereine besteht, über deren Identität das jedermann zur
Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne
weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder
beeinflusst gelten. Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als
vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den
Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen
Spektrum zugehörig ausgewiesen sind.
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OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Seite 105 f. (Rdnrn. 313 und
314).
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Diese Aussagen hat das beschließende Gericht nunmehr dahingehend konkretisiert,
dass die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins zwar grundsätzlich auf eine
lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen
hindeutet, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in
hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Sind aber konkrete Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass ein Asylbewerber aus der Sicht des türkischen Staates
gleichwohl nicht als exilpolitisch exponiert zu betrachten sein könnte, ist eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Anhaltspunkte dieser Art können sich etwa daraus
ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber
nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat,
also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte
bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen,
deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Stellt das Verwaltungsgericht derartige
Anhaltspunkte fest, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die
Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen
diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten
lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.
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OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A - (Seite 20 des amtlichen
Entscheidungsabdrucks).
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Diese Grundsätze macht sich erkennbar auch das Verwaltungsgericht mit der Aussage
zu eigen, entscheidend sei, ob sich die Person inhaltlich exilpolitisch exponiert habe,
also sich von der breiten Masse abhebe, und hierbei nicht allein auf die formale Stellung
des Klägers als Mitglied des Vorstandes eines PKK-nahen Vereins, sondern darüber
hinaus auch auf die inhaltliche Bewertung der Tätigkeit innerhalb des "Kurdistan
Solidaritätszentrum e.V." abstellt (Seiten 10 bis 15 des Entscheidungsabdrucks).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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