Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.08.1999

OVG NRW: schuldfähigkeit, firma, vorläufige dienstenthebung, deckung, beruf, verfügung, strafurteil, disziplinarverfahren, anfang, zerstörung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6d A 910/98.O
17.08.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
1. Landesdisziplinarsenat
Urteil
6d A 910/98.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 K 3193/95
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
Gründe:
I.
Der am 15. Juli 19 geborene Beamte trat nach dem Besuch der Grund- und Realschule am
1. Oktober 19 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seit dem 21. Juli
19 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 2. November 19
zum Polizeiobermeister.
Während die Leistungen des Beamten in den Beurteilungen aus den Jahren 19 und 19 als
durchschnittlich qualifiziert wurden, endete die Beurteilung vom 29. April 19 mit dem
Gesamturteil "über dem Durchschnitt". Eine weitere dienstliche Beurteilung wurde nicht
erstellt.
Der Beamte ist ledig. Er bezieht um 30 % gekürzte Dienstbezüge nach der
Besoldungsgruppe A 7 LBO NW, die derzeit im Monat etwa 2.300,- DM netto betragen.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte mit Ausnahme der Vorgänge, die den
Gegenstand dieses Verfahrens bilden, bislang nicht vorbelastet.
Durch Strafurteil des Amtsgerichts vom 21. März 1991 (Az.: Cs Js / ) wurde der Beamte
wegen fortgesetzten Betruges in vier Fällen für schuldig befunden. Es wurde eine
Verwarnung ausgesprochen und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,-- DM
vorbehalten. Mit Beschluß des Gerichts vom selben Tag wurde die Bewährungszeit auf drei
Jahre festgesetzt und dem Beamten unter anderem zur Auflage gemacht, binnen zwei
Monaten eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Therapie zur Bekämpfung
seiner nach eigenen Angaben bestehenden Spielsucht vorzulegen. Mit Beschluß des
Amtsgerichts vom 7. August 19 wurde der Beamte zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt,
nachdem er den angeordneten Auflagen nicht nachgekommen war.
Durch Strafurteil des Amtsgerichts vom 24. November 1992 (Az.: Ls Js /) wurde der Beamte
wegen Betruges in drei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung
zur Bewährung verurteilt. Hinsichtlich drei weiterer angeklagter Betrugsfälle wurde das
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Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Strafklagever- brauch infolge
Fortsetzungszusammenhangs) eingestellt.
Ein von der Staatsanwaltschaft / wegen eines Einmietungsbetruges (Ziffer 1.1 der
Anschuldigungsschrift) eingeleitetes Strafermittlungsverfahren wurde gem. § 154 Abs. 1
StPO ebenfalls eingestellt.
Nachdem das Polizeipräsidium bereits mit Bescheid vom 5. Dezember 19 wegen Betruges
in zwei Fällen, die auch Gegenstand des ersten Strafverfahrens waren, disziplinare
Vorermittlungen gegen den Beamten angeordnet hatte, die am 16. Januar 19 , 22. April 19 ,
8. Mai 19 und 10. Juni 19 auf weitere Betrugsfälle sowie den Vorwurf, unentschuldigt dem
Dienst ferngeblieben zu sein, ausgedehnt wurden, leitete der Dienstherr mit Verfügung vom
2. Juli 19 das förmliche Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig ordnete er die vorläufige
Dienstenthebung des Beamten und die Kürzung seiner monatlichen Dienstbezüge um 30
v.H. an. Im Untersuchungsverfahren hatte der Beamte Gelegenheit zur abschließenden
Äußerung. Die am 27. März 19 bei Gericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem
Beamten zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er
1. betrügerische Handlungen zum Nachteil folgender Geschädigter vornahm:
1.1 Herrn Matthias W. , P. , 1.2 Pension F. , S. 1.3 Firma Elektro V. GmbH, 1.4 Herrn Uwe
G. , 1.5 Frau Christel G. , 1.6 Herrn Paolo R. , 1.7 C. Bank, , in Verbindung mit
Urkundenfälschung 1.8 Herrn Pfarrer W. , 1.9 Firma Ford F. , 1.10 Frau Ilse B. , 1.11 Frau
Anita T. , 1.12 Frau Karin G. ,
2. es unterließ, seine Dienstunfähigkeit rechtzeitig durch Vorlegen ärztlicher Zeugnisse für
die Zeiträume 14. März 19 bis 13. November 19 und 11. Februar 19 bis 1. Juli 19
nachzuweisen.
Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines
Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Sie hat aufgrund der Personalakten des
Beamten einschließlich der Disziplinarvorgänge und der Krankenakte, der Strafakten Js /
und Js / Staatsanwaltschaft und der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung
folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1.3 bis 1.9 hat die Hauptverhandlung den
Sachverhalt ergeben, wie er den rechtskräftigen Strafurteilen des Amtsgerichts vom 21.
März 19 und 24. November 19 zugrunde liegt.
In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. März 19 heißt es zu
Anschuldigungspunkt 1.3 bis 1.6 u.a.:
"Der 35-jährige Angeklagte ist ledig. Er ist von Beruf Polizeibeamter und hat ein
monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.650,-- DM.
Der Angeklagte ist nach seinen eigenen Angaben seit etwa 10 Jahren spielsüchtig. Um
seine Spielsucht zu befriedigen, hat er in der Vergangenheit bei der K. -Bank in immer
wieder Darlehen aufgenommen. Die Darlehenshöhe beträgt inzwischen über 100.000,--
DM. Auch seine Lebensgefährtin hat sich mit ca. 28.000,-- DM verschuldet. Der Angeklagte
hat allein an Zinsen und Tilgung monatlich 1.310,-- DM an die K. -Bank zurückzuzahlen.
Sein laufendes Konto bei der K. -Bank ist ständig überzogen. Dennoch hat der Angeklagte
einmal zur Begleichung von Verbindlichkeiten und zum anderen zur Beschaffung von
kleineren Darlehensbeträgen von Privatpersonen immer wieder Schecks hingegeben,
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obwohl er wußte oder doch zumindest damit rechnen mußte, daß diese Schecks mangels
Deckung nicht eingelöst würden. So gab er am 18.05.19 zur Begleichung einer Rechnung
der Firma V. einen Scheck über 1.350,-- DM hin, der bei Vorlage nicht eingelöst wurde. Der
Angeklagte hat diesen Betrag inzwischen am 13.08.19 gezahlt.
Am 15.09.19 lieh er sich in der Verkaufshalle G. 50,-- DM, am 09.10.19 bei der Firma G.
300,-- DM und am 18.01.19 im Friseurgeschäft R. einen Betrag von 150,-- DM und übergab
jeweils zur Sicherheit Schecks in dieser Höhe, die jedoch auch nicht gedeckt waren.
Nach den Angaben des Angeklagten und durch die Einsichtnahme der Kontenübersicht
steht weiterhin fest, daß es auch in weiteren Fällen zur Hingabe von ungedeckten Schecks
gekommen ist.
Danach hat sich der Angeklagte eines fortgesetzten Betruges - Vergehen gem. §§ 263, 52
StGB - schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß der Angeklagte bisher
strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, daß er den angerichteten Schaden
zumindest teilweise wieder gutgemacht hat und daß nicht ausgeschlossen werden kann,
daß der Angeklagte aufgrund seiner Spielsucht die Taten im Zustand verminderter
Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat".
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1.7 bis 1.9 heißt es in dem Strafurteil vom 24.
November 19 auszugsweise:
"...
Am 21. Januar 19 legte der Angeklagte ein von ihm hergestelltes und mit dem Namen P.
unterschriebenes angebliches Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
bei der Kundenkreditbank in vor. In diesem Schreiben war die angebliche Überweisung
von 1.747,05 DM auf das Konto des Angeklagten angekündigt. Aufgrund der Vorlage
dieses Schreibens, das die Bankangestellte für echt hielt, wurde dem Angeklagten, dem
zuvor aufgrund seines Kontostandes die Auszahlung verweigert worden war, am 21.01.19
400,-- DM und am 25.01.19 300,-- DM ausgezahlt.
Ende März/Anfang April 19 lieh sich der Angeklagte von dem Geschädigten Pfarrer W.
300,-- DM. Auch in diesem Falle übergab er dem Pfarrer W. einen Barscheck über den
genannten Betrag. Der Angeklagte zahlte den Betrag nicht zurück. Der Scheck wurde
mangels Deckung nicht eingelöst. In diesem Fall war dem Angeklagten seine
Zahlungsunfähigkeit bekannt.
Am 21. August 19 kaufte der Angeklagte bei dem Autohaus Ford F. in einen PKW Scorpio
zu einem Preis von insgesamt 20.100,-- DM. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von
1.000,-- DM. Zur Restzahlung übergab er einen Scheck über 19.100,-- DM, bezogen auf
sein Konto bei der Kundenkreditbank . Der Scheck wurde mangels Deckung nicht
eingelöst. Dem Angeklagten war bekannt, daß eine Einlösung auch nicht erfolgen konnte.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu bestrafen.
Die Einlassung, daß er gehofft habe, der Firma Ford F. den Betrag von 19.100,-- DM zahlen
zu können, ist unerheblich. Es mag tatsächlich sein, daß er geglaubt hat, irgendwie den
Wagen bezahlen zu können. Es reicht jedoch nicht aus, die Betrugsabsicht auszuräumen.
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Gegebenenfalls hätte der Angeklagte die Firma darauf hinweisen müssen, daß die
Bezahlung des Kaufpreises in Frage steht. Nur wenn sich die Firma darauf eingelassen
hätte, könnte man nicht von Betrug reden. Der Angeklagte hat aber sich ausdrücklich im
Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufpreis bei Übergabe des Fahrzeugs bar zu zahlen. Dies
hat er nicht getan. Dazu war er auch nach eigenen Angaben überhaupt nicht in der Lage."
Zu den Anschuldigungspunkten 1.1, 1.2, 1.10, 1.11 und 1.12 hat die Hauptverhandlung
folgenden Sachverhalt ergeben:
Anschuldigungspunkt 1.1: Vom 25. Februar 19 bis zum 10. März 19 hielt sich der Beamte
gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau K. , in der Ferienpension W. in P. /S. auf. Für
diesen Aufenthalt entstandene Kosten in Höhe von 734,-- DM bezahlte er mit einem
Scheck der Sparkasse . Hierbei handelte es sich um das Konto seiner Verlobten, von dem
er wußte, daß es im Zeitpunkt der Scheckhingabe nicht gedeckt war. Dementsprechend
wurde der Scheck nicht eingelöst. Nachdem auch die Versuche der Pensionsinhaberin, die
Summe in der Folgezeit beizutreiben, fehlgeschlagen waren, erstattete diese im Juni 19
Strafanzeige gegen den Beamten.
Zu Anschuldigungspunkt 1.2: In der Zeit vom 18. August 19 bis 8. September 19 hielten
sich der Beamte und seine Lebensgefährtin in der Fremdenpension F. in S. /Ö. auf. Die
entstandenen Beherbergungskosten in Höhe von 5.600 S zahlte der Beamten mit einem
ungedeckten Verrechnungsscheck, der von Seiten der K. -Bank nicht eingelöst wurde. An
ihn in der Folgezeit gerichtete Mahnungen ließ der Beamte unbeantwortet, so daß die
Pensionswirtin im Januar 19 bei der örtlichen Gendarmerie Anzeige wegen
Einmietungsbetruges erstattete und den Polizeipräsidenten mit Schreiben vom 11. Februar
19 über den Vorfall in Kenntnis setzte.
Zu Anschuldigungspunkt 1.10: Am 25. September 19 übergab der Beamte der Inhaberin
der Firma W. , Frau Ilse B. , - nachdem er sich durch seinen Dienstausweis legitimiert hatte
- einen Barscheck über 300,-- DM und ließ sich diesen Betrag auszahlen mit dem
Versprechen, daß der Scheck nach einem Monat eingelöst werde. Diese Einlösung erfolgte
jedoch nicht, weil das Konto des Beamten, wie dieser bei Scheckübergabe wußte, nicht
gedeckt war.
Zu Anschuldigungspunkt 1.11: Am 22. Februar 19 lieh sich der Beamte von der
Geschädigten T. in deren Metzgerei - ebenfalls unter Vorlage seines Dienstausweises -
den Betrag von 100,-- DM mit dem Versprechen, die Summe am nächsten Tag
zurückzuzahlen. Zur Sicherheit übergab er ihr einen Barscheck über diesen Betrag. Eine
Rückzahlung seitens des Beamten erfolgte nicht. Der Scheck, den die Geschädigte
deshalb der Bank vorlegte, wurde mangels Deckung des Kontos nicht eingelöst. Auch in
diesem Fall war dem Beamten bekannt, daß er zur Zahlung des Geldes nicht in der Lage
und der Scheck nicht gedeckt sein würde.
Zu Anschuldigungspunkt 1.12: Am 4. März 19 lieh sich der Beamte von der Geschädigten
G. , einer Nachbarin, der der Beruf des Beamten bekannt war, 300,-- DM mit dem
Versprechen, den Betrag in monatlichen Raten von 50,-- DM ab Ende März 19
zurückzuzahlen. Als Sicherheit übergab er auch diesmal einen Barscheck über den
genannten Betrag. Auch in diesem Fall zahlte der Beamte den Betrag nicht zurück. Der
Scheck wurde am 8. März 19 der bezogenen Bank vorgelegt, mangels Deckung des
Kontos jedoch nicht eingelöst. Nachdem auch das anschließende Mahnverfahren mangels
pfändbarer Habe des Beamten ergebnislos verlief, erstattete die Geschädigte unter dem 23.
September 19 Strafanzeige gegen den Beamten.
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Zu Anschuldigungspunkt 2. hat die Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt ergeben:
Nachdem der Beamte durch Attest des Dr. med. D. , Facharzt für Innere Krankheiten, bis
einschließlich 13. März 19 krank geschrieben worden war, hätte er am 14. März 19 seinen
Dienst aufnehmen müssen. Dies tat er jedoch nicht. Weitere Atteste über den Fortgang der
Erkrankung oder anderweitige Entschuldigungsgründe wurden von Seiten des Beamten
nicht eingereicht. Erst nachdem mit Verfügung vom 7. Mai 19 gem. § 9
Bundesbesoldungsgesetz der Verlust der Dienstbezüge des Beamten festgestellt worden
war und das Landamt für Besoldung und Versorgung die zwischenzeitlich zuviel gezahlten
Bezüge mit Rückforderungsbescheid vom 9. September 19 geltend gemacht hatte, legte
der Beamte für die Zeit ab 14. November 19 weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigungen
seines Hausarztes Dr. D. vor, die als Diagnose jeweils den Befund "Suchterkrankung,
Depression" enthielten. In der Folgezeit wurden dem Dienstherrn Folgeatteste desselben
Arztes mit gleichlautendem Befund bis zum 20. Februar 19 vorgelegt, ohne daß von Seiten
des Dienstherrn eine amts- bzw. fachärztliche Untersuchung des Beamten angeordnet
worden wäre. Statt dessen bescheinigte - auf Anforderung des Polizeipräsidenten - Dr. D.
mit Schreiben vom 13. Dezember 19 die Dienstunfähigkeit des Beamten auch für die
zurückliegende Zeit zwischen dem 14. März 19 und dem 13. November 19 , was zur
Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 19 führte. Nachdem der Beamte zum 11. Februar 19
seinen Dienst wiederum nicht aufnahm, Folgeatteste jedoch nicht vorgelegte, verfügte der
Dienstherr mit Verfügung vom 17. Juli 19 erneut die Feststellung des Verlusts der
Dienstbezüge. Am 24. März 19 erschien der Beamte auf der Dienststelle und erklärte,
seinen Dienst wieder aufnehmen zu wollen. Daraufhin teilte ihm der Dienstherr mit
Schreiben vom 30. März 19 mit, daß wegen der gezeigten Dienstbereitschaft gem. § 124
DO NW der nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz festgestellte Verlust der Dienstbezüge
aufgehoben sei. Einer Wiederbeschäftigung stehe jedoch die inzwischen ausgesprochene
Suspendierung nach § 91 DO NW entgegen. Im übrigen verbleibe es bei der gem. § 92 DO
NW ausgesprochenen Einbehaltung von 30 % der jeweiligen Dienstbezüge.
Ein im Laufe des Untersuchungsverfahrens eingeholtes fachärztliches Gutachten des
Gesundheitsamtes vom 16. August 19 ergab den Befund, daß der Beamte in der Zeit vom
14. März 19 bis zum 13. November 19 sowie vom 11. Februar 19 bis zum 2. Juli 19
polizeidienstunfähig erkrankt gewesen sei. Der Beamte leide an einer pathologischen
Spielsucht, die seit Ende der 80er Jahre Krankheitswert habe.
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1.3 bis 1.9 ist die Kammer gemäß § 18 Abs. 1 DO
NW an die tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile gebunden. Anhaltspunkte, die
ausnahmsweise eine nochmalige Prüfung der strafgerichtlichen Feststellungen zulässig
und erforderlich erscheinen ließen, .... bestehen nicht, zumal der Beamte die Richtigkeit der
getroffenen Tatsachenfeststellungen zu keinem Zeitpunkt bestritten hat.
Auch hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte hat der Beamte den festgestellten
Sachverhalt bereits im Strafverfahren und nochmals ausdrücklich in der Hauptverhandlung
vor der Disziplinarkammer eingeräumt. Zu seiner Verteidigung führte er an, im fraglichen
Zeitraum habe er unter Spielsucht gelitten, die sich bei ihm im Laufe der Jahre entwickelt
habe. Dienstliche Streßsituationen habe er durch Spielen zu bewältigen versucht. Später
habe er sich nahezu jede freie Minute in Spielsalons aufgehalten und dort an
Geldspielautomaten gespielt. Zu den Straftaten sei es gekommen, weil er Geld gebraucht
habe, um zu spielen. Die Banken hätten keine Kredite mehr gegeben. Erst als es schon fast
zu spät gewesen sei, habe er sich um Hilfe bemüht. Es sei jedoch damals fast nicht
möglich gewesen, für seine Sucht professionelle Hilfe zu bekommen. Deshalb habe er
seine Situation dann selbst "aggressiv" angegangen, indem er allen Familienangehörigen
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und auch seinen Bekannten seine Lage geschildert und sich entschlossen habe, vor dem
Problem nicht mehr wegzulaufen. Auslöser hierfür sei auch die Tatsache gewesen, daß er
elf Tage in Untersuchungshaft gesessen habe, weil er einen Gerichtstermin nicht
wahrgenommen habe. Es habe etwa vier bis fünf Monate gedauert, bis er von der Sucht
losgekommen sei."
In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer ausgeführt, daß
der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen
i.S. von § 83 Abs. 1 LBG begangen habe. In den Anschuldigungspunkten 1.4 bis 1.6, 1.8,
1.10 bis 1.12, 1.7, 1.3 und 1.9, 1.1 und 1.2 habe er im außerdienstlichen Bereich ein
Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße
geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des
öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz
2 LBG). Zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes
berufen sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, gehöre die Pflicht, nicht selbst
gegen strafrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Straftaten, auch wenn sie
außerdienstlich begangen würden, seien daher bei einem Polizeibeamten in besonderem
Maße geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken und Zweifel des
Dienstherrn an der Vertrauenswürdigkeit zu begründen. Erschwerend komme hinzu, daß
der Beamte in den Fällen, in denen den jeweiligen Geschädigten sein Beruf als
Polizeibeamter nicht ohnehin bekannt gewesen sei, er den guten Glauben in seine
Kreditwürdigkeit jeweils durch Hinweis auf seinen Beruf und/oder Vorlage seines
Dienstausweises bestärkt habe. Dieser Mißbrauch seiner dienstlichen Stellung hat bei den
meisten Betroffenen - so ihre Äußerungen im Untersuchungs- verfahren - zu einer
Erschütterung ihres Vertrauens in eine Amtsperson geführt. Der Beamte habe auch
schuldhaft gehandelt. Dies ergebe sich in den Anschuldigungspunkten 1.3 bis 1.9 aus der
jeweiligen strafrechtlichen Verurteilung. Soweit in den Punkten 1.3 bis 1.6 zu seinen
Gunsten eine verminderte Schuldfähigkeit i.S. von § 21 StGB angenommen worden sei,
ändere dies nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung. Auch in den
Anschuldigungspunkten 1.1, 1.2, 1.10 bis 1.12 sei von einem schuldhaften Verhalten des
Beamten auszugehen, da er die Pflichtwidrigkeit seines jeweiligen Verhaltens gekannt
habe bzw. habe erkennen müssen. Indem der Beamte vom 14. März 19 bis 13. November
19 und vom 11. Februar bis zum 1. Juli 19 dem Dienst ferngeblieben sei, ohne seine
Dienstunfähigkeit rechtzeitig durch Vorlage ärztlicher Atteste nachzuweisen
(Anschuldigungspunkt 2), habe er seine aus §§ 79 Abs. 1, 58 LBG folgenden
Dienstpflichten verletzt. Auch dieses sei schuldhaft geschehen, da jeder Beamte die
entsprechenden Weisungen kenne und wisse, daß ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb die
baldige Kenntnis der Dienststelle von der Abwesenheit eines Mitarbeiters erfordere. Bei
dem Umfang und dem Gewicht des von dem Beamten begangenen Dienstvergehens
komme als Disziplinarmaßnahme nur seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht.
Ausschlaggebend hierfür seien insbesondere die strafrechtlichen Verfehlungen des
Beamten, die im Widerspruch zu seinem dienstlichen Auftrag stünden und zwangsläufig
sein Ansehen in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft und das ihm vom Dienstherrn
entgegengebrachte Vertrauen beeinträchtigten. Er habe zudem seine dienstliche Stellung
und den guten Leumund seines Berufsstandes für seine Betrügereien mißbraucht und sich
weder durch die gegen ihn angestrengten Strafverfahren und das inzwischen eröffnete
Disziplinarverfahren noch durch strafrechtliche Verurteilungen von weiteren Betrügereien
abhalten lassen. Auch habe er die von seinem Dienstherrn noch Anfang 19 angebotene
Hilfe und Unterstützung ausgeschlagen. Statt dessen sei er trotz eingeleitetem
Disziplinarverfahren dem Dienst ab 14. März 19 ohne jegliche Mitteilung an den
Dienstherrn ferngeblieben. Alle Umstände gemeinsam hätten das Vertrauensverhältnis
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zwischen ihm und dem Dienstherrn derart erschüttert, daß er im Polizeidienst nicht mehr
tragbar sei. Eine andere Bewertung ergebe sich weder aus dem Umstand, daß der Beamte
nach seiner Beurteilung aus dem Jahre 19 einen Dienst offensichtlich zur Zufriedenheit
seiner Behörde verrichtet habe, noch mit Blick auf die allein zu seiner Verteidigung
angeführte Spielsucht. Selbst wenn man in allen Fällen, in denen die Bindungswirkung der
strafgerichtlichen Urteile nicht entgegenstehe, zu seinen Gunsten verminderte
Schuldfähigkeit unterstellen würde, würde dies im Ergebnis nichts an der Entfernung aus
dem Dienst ändern. Der Gesichtspunkt verminderter Schuldfähigkeit könne die Fortsetzung
eines seiner Vertrauensgrundlage verloren gegangenen Beamtenverhältnisses nicht
rechtfertigen, wenn der Beamte - wie hier - objektiv untragbar geworden sei und zudem
leicht einsehbare Kernpflichten verletzt habe.
Mit seiner - in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkten - Berufung
macht der Beamte geltend, er sei zu Unrecht mit der schwersten Disziplinarmaßnahme
belegt worden. Die Disziplinarkammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß die
angeschuldigten Taten in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von etwa 1 ½ Jahren
(bis August 19 ) begangen worden seien und er sich seither dienstlich und außerdienstlich
nichts habe zu Schulden kommen lassen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er voll durch seine
krankhafte Spielsucht geprägt gewesen. Daß er diese Sucht erfolgreich bekämpft habe,
werde eindrucksvoll durch den Umstand belegt, daß es zu weiteren Straftaten nicht
gekommen sei und seine Schulden erheblich reduziert worden seien. Das
Verwaltungsgericht habe den Umstand zu wenig beachtet, daß der Dienstherr durch die
Dauer der Verfahren gezeigt habe, daß das Vertrauen zwischen ihm und dem Dienstherrn
noch nicht völlig zerstört sei. Auch treffe die Auffassung der Disziplinarkammer nicht zu, in
den Fällen einer objektiven Untragbarkeit könne der Gesichtspunkt der verminderten
Zurechnungsfähigkeit die Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten
Beamtenverhältnisses nicht rechtfertigen. Aufgrund aller Umstände - überlange Dauer des
Disziplinarverfahrens, krankhafte Spielsucht als Hintergrund der Taten,
beanstandungsloses, straffreies und auf Wiedergutmachung gerichtetes Verhalten nach
den Taten - erscheine die Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. Vielmehr komme
als mildere Maßnahme eine Degradierung in Betracht.
Der Beamte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die
Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Er wendet sich gegen die Annahme einer unangemessenen Dauer des
Untersuchungsverfahrens und der daraus vom Beamten gezogenen rechtlichen
Konsequenzen. Bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 2. Juli 19 sei das
Strafurteil vom 24. November 19 noch nicht einmal ergangen gewesen, mit dem die
Anschuldigungspunkte 1.7 bis 1.9 strafrechtlich gewertet worden seien. Die dann
verbliebene Zeit bis zur Fertigung der Anschuldigungsschrift vom 18. Februar 19 von etwa
2 Jahren sei nicht unangemessen lang. Im übrigen könnte eine übermäßige Verzögerung
allenfalls im Bereich mittlerer Disziplinar-maßnahmen mildernd berücksichtigt werden,
nicht bei einer Entfernung aus dem Dienst. Das gelte überdies auch für den Gesichtspunkt
einer durch krankhafte Spielsucht verminderten Schuldfähigkeit. Daß seitens des
Schutzbereichsleiters und des Polizeipräsidenten zu Beginn 19 noch das Gespräch mit
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dem Beamten gesucht worden sei, lasse nicht den Schluß zu, das Vertrauen des
Dienstherrn sei nicht derart erschüttert gewesen, daß das Verbleiben des Beamten im
Dienst noch tragbar gewesen sei.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Beamte ist wegen eines Dienstvergehens
aus dem Dienst zu entfernen.
Die Berufung ist - wie der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat
klargestellt hat - auf das Disziplinarmaß beschränkt. Demnach sind die Tat- und
Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene
Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht
bindend. Die dahingehenden Feststellungen der Disziplinarkammer sind unanfechtbar
geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu
entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens
angemessen ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 19. Februar 1997 - 6d A 4765/96.0 -
, vom 18. Juni 1997 - 6d A 3108/96.0 und vom 24. November 1998 - 6d A 129/98.0 -.
Das Dienstvergehen - bestehend aus den Anschuldigungspunkten 1) und 2), der
Anschuldigungspunkt 1) wiederum bestehend aus zwölf Einzelfällen des Betrugs, einer in
Tateinheit mit Urkunden-fälschung - ist nach dem die disziplinarische Ahndung beherr-
schenden Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens einheitlich zu bewerten. Bei den
unter dem Anschuldigungspunkt 1) zusammengefaßten Einzelfällen handelt es sich jeweils
um ein außerdienstliches Verhalten des Beamten, von dem die Disziplinarkammer zu
Recht angenommen hat, daß es nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls in
besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das
Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ergibt sich
aus einem zweifachen Rückbezug des angeschuldigten Verhaltens zu seiner dienstlichen
Tätigkeit. Zum einen stand das Verhalten des Beamten für jeden Geschädigten erkennbar
und offensichtlich in direktem Widerspruch zu seinem dienstlichen Auftrag als
Polizeibeamter, der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten vorsieht, und war damit in
hohem Maße achtungs- und vertrauensschädigend und dem Ansehen des öffentlichen
Dienstes abträglich. Der äußerst negative Eindruck des Verhaltens des Beamten wurde
zum anderen noch dadurch verstärkt, daß er bei der Täuschung der Geschä-digten über
seine Kreditwürdigkeit regelmäßig bewußt auf seinen Beruf - soweit dieser nicht ohnehin
schon bekannt war - hinwies, insbesondere auch mehrfach seinen Dienstausweis vorzeigte
und damit seine dienstliche Stellung zur Begehung von Straftaten mißbrauchte.
Bei dem unter Nr. 2 angeschuldigten Fehlverhalten handelt es sich um einen schuldhaften
Verstoß gegen die dienstliche Pflicht, seine Dienstunfähigkeit gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2,
58 Satz 2 LBG durch aktuelle ärztliche Atteste nachzuweisen. Hierbei handelt es sich um
ein - insbesondere wegen der Dauer der nicht abgedeckten Zeit vom 14. März 19 bis 13.
November 19 - ebenfalls gravierendes Fehlverhalten des Beamten.
Nach dem aus den Anschuldigungspunkten zu 1) und 2) bestehenden Dienstvergehen ist
die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unvermeidbar. Insbesondere die zwölf Fälle
betrügerischen Verhaltens mit ihrem Achtungs- und Vertrauensverlust des Beamten in der
Öffentlichkeit, bei Kollegen und beim Dienstherrn, mit der Beeinträchtigung des Ansehens
des öffentlichen Dienstes, mit der oben geschilderten mißbräuchlichen Ausnutzung der
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dienstlichen Stellung und dem eklatanten und direkten Widerspruch des unter 1)
angeschuldigten Verhaltens zu dem dienstlichen Auftrag eines Polizeibeamten haben das
Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten irreparabel zerstört.
Dieser Feststellung des Senats kann der Beamte nicht mit dem Vorbringen rechtlich
beachtlich entgegentreten, noch Anfang 19 sei seitens des Dienstherrn versucht worden,
mit ihm Lösungsmöglichkeiten zu besprechen; dieser Umstand belege, daß aus der Sicht
des Dienstherrn das Vertrauensverhältnis noch nicht in einer die Entfernung aus dem
Dienst gebietenden Weise zerstört worden sei. Zum einen ist die Frage, ob das Vertrauen
des Dienstherrn zu dem Beamten restlos zerstört ist, nicht anhand von Einzelreaktionen
von verschiedenen Vorgesetzten des Beamten, sondern aus der objektiven Sicht der
Disziplinargerichte zu entscheiden, die die weitere Tragbarkeit des Beamten im
öffentlichen Dienst allein zu bewerten haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D 12.94 - Dokumentarische Bericht B (Dok. Ber.)
1995, 315 (317).
Reaktionen von einzelnen Vorgesetzten können insoweit allenfalls Indizwert haben, zu
Gunsten des Beamten im vorliegenden Fall aber auch das nicht. Ausweislich der Akten hat
am 24. Januar 19 ein einziges Gespräch beim Polizeipräsidenten mit dem Beamten
stattgefunden. Weiter angesetzten Terminen am 7. und 21. Februar 19 hat er sich ohne
weitere Mitteilung entzogen. Aus der Begründung der Verfügung vom 2. Juli 19 , mit der der
Polizeipräsident das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleitete, ergibt
sich zudem deutlich, daß dieser mit einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst "wegen
des Wegfalls jeglicher Vertrauensbasis" rechne.
Nach vollständiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann auch das weitere
Vorbringen des Beamten, die strafrechtlich relevanten Vorfälle hätten sich alle in einem
länger zurückliegenden, kurzen und abgeschlossenen Zeitraum ereignet, nicht zu einer
Milderung der von der Disziplinarkammer ausgesprochenen Maßnahme führen. Durch
diesen Umstand wird die eingetretene Zerstörung des Vertrauens in den Beamten nicht
aufgehoben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1989 - 1 D 65.88 -, Dok. Ber. 1990 , 79 (82).
Auch die seinerzeit vorhandene Spielsucht, auf die der Beamte sein Begehren auf eine
mildere Maßnahme im wesentlichen stützt, kann bei der bereits eingetretenen Zerstörung
des Vertrauens eine Milderung einer an sich auszusprechenden Entfernung aus dem
Dienst nicht bewirken. Zunächst sei darauf hingewiesen, daß Spielsucht, sei sie auch
pathologischer Natur, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Disziplinarsachen ebensowenig wie Alkoholsucht automatisch eine Minderung der
Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen begründet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1989, a.a.O., S. 80, und vom 19. Januar 1993 - 1 D
68.91 -, Dok. Ber. 1993, 161 (162).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall - mit der Disziplinarkammer - zugunsten des
Beamten eine durch Spielsucht eingetretene Minderung seiner Schuldfähigkeit während
der Tatzeit der angeschuldigten strafrechtlich relevanten und dienstrechtlichen
Verfehlungen unterstellt, führt das nicht zu einer Milderung der Höchstmaßnahme. Seit
jeher lehnen die Disziplinarsenate des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts
eine solche maßnahmemindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit ab, wenn der
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Täter - wie der Beamte hier - gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen
hat.
Vgl. OVG, Urteile vom 20. Juli 1992 - 6d A 1108/91.O -, und vom 30. Sept-ember 1998 - 12d
A 1519/97.O -; BVerwG, Urteile vom 7. November 1989, a.a.O., S. 81/82, und vom 20. März
1991 - 1 D 46.90 -, Dok. Ber. 1992, 303 m.w.N.).
Den Grund hierfür bildet der notwendige Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Verwaltung, soweit diese durch fehlende Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von
Beamten gefährdet ist. Ein untragbar gewordener Beamter kann somit nicht deshalb im
Dienst verbleiben, weil er vermindert schuldfähig war.
So BVerwG, Urteil vom 20. März 1991 , a.a.O.
Aus dem gleichen Grunde hat eine unangemessen lange Verfahrensdauer, die hier kaum
gegeben erscheint, allenfalls Auswirkungen auf das Disziplinarmaß bei unterhalb der
Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahmen.
Vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 1997 - 6d A 4765/96.O -; BVerwG, Urteil vom 24.
Juni 1998 - 1 D 23.97 -, ZBR 1999, 135.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW.