Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2003

OVG NRW: hauptsache, formelle beschwer, rechtsmittelfrist, vollziehung, sitzverlegung, verschulden, handelsregister, ermessen, rechtsschutzinteresse, erlass

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 82/03
Datum:
26.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 82/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 1233/02
Tenor:
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Nr. 1 und 2
des angefochtenen Beschlusses sind unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin
auferlegt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen und der erstinstanzliche Beschluss in dem angefochtenen Umfang für
unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), nachdem die
Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben.
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a) Der Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärungen steht nicht
entgegen, dass die Beschwerde mit dem Ziel eingelegt worden ist, den Rechtsstreit für
erledigt zu erklären. Dabei kann dahin stehen, inwieweit die Zulässigkeit der
Beschwerde überhaupt Voraussetzung für die Wirksamkeit übereinstimmender
Erledigungserklärungen ist. Denn jedenfalls ist die Beschwerde entgegen der
Auffassung der Antragstellerin zulässig.
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Vorliegend handelt es sich um eine sogenannte Erledigung "zwischen den Instanzen".
Die Antragsgegnerin hat erst nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit
Bescheid vom 23. Dezember 2002 die angefochtene Sperrungsverfügung, den
Widerspruchsbescheid sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben.
Auch in einem derart gelagerten Fall ist eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO
allein zu dem Zweck, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht
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ausgeschlossen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Vorgehen ist gegeben. In Rechtsprechung
und Literatur wird jedenfalls für das Klageverfahren ganz überwiegend die Auffassung
vertreten, dass ein Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn sich die Hauptsache nach
Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat und das Rechtsmittel allein zu
dem Zweck eingelegt wird, in dem dadurch anhängig gemachten Verfahren die
Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Rechtsmittelführer hat regelmäßig ein
erhebliches Interesse daran, dass das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt wird.
Aus diesem Grunde steht im Hauptsacheverfahren der Rechtsmitteleinlegung in dieser
besonderen Fallkonstellation auch nicht die Bestimmung des § 158 Abs. 1 VwGO
entgegen, da nicht nur die Kostenentscheidung geändert, sondern auch die
Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung herbeigeführt werden soll. Erledigt sich
die Hauptsache nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, aber vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist, können die Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht die
Hauptsache für erledigt erklären. Es kann jedoch unsicher sein, ob auch der Gegner vor
Ablauf der Rechtsmittelfrist den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Für
diesen Fall ist die Rechtsmitteleinlegung sinnvoll, um die Unanfechtbarkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung zu verhindern.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 1968 - VII A 186/67 - OVGE 24, 91 und vom
15. Dezember 1972 - XIV A 1245/71 -, OVGE 28, 177; Seibert, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, Stand 4. EL Februar 2002, § 124 a Rdnr. 227 f. m.w.N.; Clausing, in: Schoch
u.a., VwGO, Stand 7. EL Januar 2002, § 161 Rdnr. 19 m.w.N.
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Der Senat schließt sich dieser Auffassung auch für das vorläufige
Rechtsschutzverfahren an. Ebenso wie im Hauptsacheverfahren entfallen die formelle
Beschwer und das Rechtsschutzinteresse nicht deshalb, weil sich die Hauptsache
erledigt hat. Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der
Rechtsmittelführer trotz der Hauptsachenerledigung regelmäßig ein erhebliches
Interesse daran, dass der angefochtene Beschluss für wirkungslos erklärt wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1970 - III B 479/69 -, OVGE 25, 247; OVG
Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 1995 - OVG Bs VI 19/95 -, MDR 1995, 956; OVG
Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 25. Oktober 1972 - 2 B 62/72 -, DVBl. 1973, 894; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 7 M 4238/97, NVwZ-RR 1998, 337; a.A:
OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 21 B 931/02 -, NVwZ-RR 2002, 895; OVG
Koblenz, Beschluss vom 7. November 1986 - 1 E 15/86 -, DVBl. 1987, 851.
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Die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die Gründe, aus denen die
angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darzulegen, stehen der
Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Insoweit kann nichts Anderes gelten als
für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Die erstinstanzliche Entscheidung wird
durch den Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung und die (zunächst
einseitige) Erledigungserklärung des Antragstellers in Frage gestellt. Dem
Darlegungserfordernis im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist damit Genüge getan;
einer weiteren Darlegung von Gründen, warum die erstinstanzliche Entscheidung
keinen Bestand haben kann, bedarf es nicht.
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b) Die Erledigungserklärung der Antragstellerin ist nicht deshalb unwirksam, weil die
Antragstellerin in erster Linie die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig beantragt
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und lediglich hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Grundsätzlich kann zwar
eine Erledigungserklärung nicht hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag ohne
Erfolg bleibt, abgegeben werden. Ein mit dem Hauptantrag gestellter Sachantrag
schließt es aus, die Hauptsache hilfsweise für erledigt zu erklären. Ein solches
Verhalten ist prozessual widersprüchlich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, NVwZ- RR 1995, 172 (174) und
Beschluss vom 4. Juli 1960 - VII CB 235.59 -, DVBl 1961, 40 f.; Beschluss des Senats
vom 10. März 2003 - 8 B 247/03 -; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161
Rdnr. 36.
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Dies gilt jedoch dann nicht, wenn mit dieser Vorgehensweise lediglich der Zulässigkeit
eines Rechtsmittels entgegen getreten wird und verhindert werden soll, dass die
Gegenseite ihre Erledigungserklärung noch in der Beschwerdeinstanz abgeben kann
mit der Folge einer möglicherweise ungünstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs.
2 VwGO.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 1970, a.a.O., S. 252 ff. und vom 15. Dezember
1972, a.a.O., S. 183 ff.
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c) Über die Kosten des Verfahrens ist daher gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Danach waren hier der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens erster
Instanz aufzuerlegen, weil ihr Antrag ohne das erledigende Ereignis nach der
Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2765/02 -)
voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens legt
der Senat der Antragsgegnerin in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4
VwGO auf. Diese Kosten sind durch ihr Verschulden entstanden. Sie hätte schon im
erstinstanzlichen Verfahren die angefochtenen Bescheide und die Anordnung der
sofortigen Vollziehung aufheben und damit die Hauptsachenerledigung herbeiführen
können. Bereits mit der Antragsschrift vom 23. Oktober 2002 hat die Antragstellerin
darauf hingewiesen, dass ihre Hauptversammlung die Verlegung des Sitzes der
Antragstellerin nach I. beschlossen hatte. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 hat sie
mitgeteilt, dass die Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen worden ist. Zudem
hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 bei der Antragsgegnerin
ausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. Bis zu dem
verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 20. Dezember 2002 bestand somit für die
Antragsgegnerin hinreichend Gelegenheit, auf die veränderte Sachlage zu reagieren.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zur
Begründung verweist der Senat auch insoweit auf seinen Beschluss vom 19. März 2003
- 8 B 2567/02 - .
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Dieser Beschuss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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