Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2004

OVG NRW: fabrik, fehlerhaftigkeit, sport, nummer, rüge, werkstatt, ausstattung, halle, verfahrensmangel, aufklärungspflicht

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3814/02
Datum:
16.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3814/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1603/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.693,66 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des §
124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der behaupteten
Zulassungsgründe dar.
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Das gilt zunächst für die vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige
Zweifel im Sinne überwiegender Bedenken gegen die Ergebnisrichtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lassen sich dem Zulassungsantrag nicht
entnehmen. Die alleinige Rüge des Beklagten greift nicht durch, entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die für die Gebührenbemessung relevante
Rohbausumme der genehmigten drei Fachmärkte nicht nach Nr. 22, sondern nach Nr.
15 der Rohbaukostentabelle (in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung) zu
bestimmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft Nr. 15 der
erwähnten Tabelle ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis 2000 m²
Verkaufsfläche, soweit diese nicht unter Nr. 22 der Tabelle fallen. Die letztgenannte
Nummer erfasst Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen sowie einfache
Sport- und Tennishallen, jeweils ohne oder mit geringen Einbauten. Aus dem
ausdrücklichen Verweis auf Nr. 22 der Rohbaukostentabelle folgt, dass auch Läden
bzw. Geschäftshäuser nach den geringeren Rohbauwerten dieser Nummer
abzurechnen sind, wenn sie in ihrer relevanten baulichen Gestaltung den besagten
Hallenbauten entsprechen. Angesichts dessen begründen die Ausführungen im
Zulassungsantrag, bei den genehmigten drei Fachmärkten handele es sich eindeutig
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um Läden i.S.d. Nr. 15 der Rohbaukostentabelle, für sich genommen keine
Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Abstellens auf Nr. 22 der Tabelle. Eine
derartige Fehlerhaftigkeit läge vielmehr erst dann vor, wenn die Annahme des
Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre, die drei Fachmärkte seien in ihrer
maßgeblichen Errichtungsweise als Hallenbauten anzusehen und deshalb
(abweichend von der grundsätzlichen Regelung) unter Nr. 22 der erwähnten Tabelle
einzuordnen. Hierfür gibt der Zulassungsantrag indes nichts her.
Der Beklagte wendet ein, von einfachen Hallenbauten könne bei den drei Fachmärkten
keine Rede sein. Deren Außenwandkonstruktion entspreche einer
Betonplattenbauweise vor einer Stahlkonstruktion, die Dacheindeckung bestehe aus
Trapezblechen, es sei von einer Wärmedämmung über Dach und Wand mit mindestens
zwei abgehängten Decken auszugehen, die Fassaden der Ladenlokale bestünden zur
Hälfte aus isolierverglasten bodenständigen Fenstern und der Zugang zu den
Verkaufsräumen erfolge durch elektrisch betriebene Schiebetüren. Hieraus ergibt sich
eine Fehlerhaftigkeit der streitigen Zuordnung durch das Verwaltungsgericht nicht.
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Aus Betonplatten und entsprechenden Trägern zusammengesetzte Außenwände mit
einer Dacheindeckung aus Trapezblechen stellen eine übliche Errichtungsweise
moderner Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen dar und finden sich erst Recht als
Standardbauweise bei einfachen Sport- und Tennishallen. Dass eine solche Bauweise
die Annahme einer Anlage im Sinne von Nr. 22 der relevanten Tabelle nicht nur nicht
ausschließt, sondern vielmehr gerade typisch für derartige Anlagen ist, folgt zudem aus
den in der Tabelle enthaltenen Anmerkungen über die drei Bauarttypen "leicht", "mittel"
und "schwer" gemäß Nr. 22 b). Denn die Anmerkungen erfassen bei der Nennung der
Differenzierungsmerkmale insbesondere auch Betonwände und Blecheindeckungen.
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Den weiteren vom Beklagten angeführten Gesichtspunkten hat das Verwaltungsgericht
keine Bedeutung für die Einstufung in die Rohbaukostentabelle beigemessen, weil sie
nicht den hierfür allein relevanten Rohbau, sondern erst nachfolgende
Ausbaumaßnahmen beträfen. Dem tritt der Zulassungsantrag nicht in hinreichender
Weise entgegen. Das ergibt sich schon aus dem Fehlen jeglicher Darlegungen dazu,
dass und weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen
Unbeachtlichkeit der besagten Umstände unzutreffend sein sollte. Unabhängig davon
schließen diese Umstände die Einordnung der drei Fachmärkte unter Nr. 22 der
Rohbaukostentabelle ohnehin auch dann nicht aus, wenn von deren grundsätzlicher
Beachtlichkeit im hier interessierenden Zusammenhang ausgegangen wird, weil erst
der endgültige Ausbauzustand einer Anlage den für die Einordnung in die Tabelle
maßgeblichen Nutzungszweck wiederspiegelt. Wie bereits oben ausgeführt, stellen die
Fachmärkte mit Blick auf ihre wesentlichen baulichen Bestandteile der Außenwände
und der Dacheindeckung den typischen Fall eines Hallenbaus im Sinne von Nr. 22 der
Tabelle dar. Angesichts dessen stünden die weiteren vom Beklagten angeführten
Ausbauelemente dieser Einstufung nur für den Fall entgegen, dass sie nach Art und
Gewicht mit der Bewertung als Hallenbau gänzlich unvereinbar wären.
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Das ist indes nicht der Fall. Auch einfache Sport- und Tennishallen sowie Fabrik- und
Werkstatthallen, in denen Menschen arbeiten, verfügen regelmäßig über Heizungen und
sind damit einhergehend zugleich vielfach mit einer - wenn auch u.U. einfachen -
Wärmedämmung im Bereich der Außenwände und des Daches ausgestattet. Ebenso
werden bei ihnen und etwa auch bei gewöhnlichen Lagerhallen häufig elektrisch
betriebene Eingangsschiebetüren anzutreffen sein. Entsprechendes gilt für einfache
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abgehängte Decken, die zum Zwecke der Aufnahme der Stromverkabelung und/oder
der Beleuchtung sowie der Dämmung in gewerblich genutzten Hallen nicht unüblich
sind. Dass es sich um komplexere, für Hallen der streitigen Art untypische
Deckenabhängungen handeln könnte, die ggfs. sogar als wesentliche Einbauten
anzusehen sein könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf; dafür geben auch die
Baugenehmigungsunterlagen nichts her. Im Hinblick auf die geltend gemachten
bodenständigen Fenster ist zu berücksichtigen, dass Fensterflächen auch in Sporthallen
sowie - je nach Betriebsart - in gewerblich genutzte Hallenbauten eingesetzt werden
und dort, insbesondere im jeweiligen Eingangsbereich modernerer Hallen, durchaus bis
zum Boden reichen können. Daher ist jedenfalls im hier gegebenen Einzelfall, in dem
die angesprochenen Fassadenfenster den Eingangsbereichen der Märkte zugeordnet
sind und nur einen untergeordneten Teil der gesamten Außenwände bilden, keine
Unverträglichkeit mit einer Einstufung als Hallenbau anzunehmen.
Die weiteren Erwägungen im Zulassungsantrag zu einer Verletzung des Gebots der
Binnengerechtigkeit durch die Einstufung der hier gegebenen Baulichkeiten unter Nr. 22
der Rohbaukostentabelle greifen ebenfalls nicht durch. Der Einwand, der
Prüfungsaufwand sei bei Märkten der streitigen Art höher als etwa bei einfachen
Lagerhallen, ist im Hinblick auf die Einordnung in die Rohbaukostentabelle schon
deshalb unergiebig, weil die Durchschnittsrohbaukosten zur Bestimmung des Vorteils
der Baugenehmigung für den Bauherrn dienen; die (bloße) Berücksichtigung des
jeweiligen Verwaltungsaufwandes erfolgt hingegen erst auf der zweiten Stufe der
Gebührenberechnung im Rahmen der Zugrundelegung unterschiedlicher
Gebührensätze für die verschiedenen Gebäudetypen.
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Vgl. zur ähnlichen früheren Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A
201/02 - .
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Es kann ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Vorteil
von Genehmigungen der betroffenen Art regelmäßig deutlich höher bewertet werden
müsste als der vergleichbare Wert für Genehmigungen von Hallenbauten gemäß Nr. 22
der Rohbaukostentabelle. Denn die Erträge aus einer Fabrik - bzw. Werkstatthalle oder
einer Halle mit sonstiger gewerblicher Nutzung können durchaus in derselben Höhe
liegen, wie dies für Läden üblich ist. Damit einhergehend ist die Auffassung des
Beklagten, der Verordnungsgeber habe erkennbar den (höheren) Nutzen der
Baugenehmigung für Läden mit den entsprechend höheren Sätzen nach Nr. 15 der
Rohbaukostentabelle abschöpfen wollen, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Denn
der Verordnungsgeber hat mit dem bereits oben erläuterten Verweis auf Nr. 22 der
besagten Tabelle selbst bestimmt, dass jene höheren Sätze für Ladengeschäfte in
Hallenbauten nicht gelten sollen.
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Der Zulassungsantrag legt ferner die behauptete grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dar. Die insofern
konkret einzig aufgeworfene Frage, wann Läden und Geschäftshäuser noch als
Hallenbauten angesehen werden können, weil sie nur über geringe Einbauten verfügen,
führt nicht auf einen grundsätzlich bedeutsamen Klärungsbedarf, der die Durchführung
eines Berufungsverfahrens gebieten könnte. Soweit sich die Frage auf die grundsätzlich
bedeutsamen Beurteilungskriterien bezieht, kann sie ohne weiteres bereits im
Zulassungsverfahren im oben erläuterten Sinne beantwortet werden. Danach kommt es
auf die Vergleichbarkeit des Ladens bzw. Geschäftshauses mit Hallenbauten unter den
Aspekten der konstruktiven Errichtungsweise sowie der gesamten sonstigen baulichen
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Ausstattung an. Ob bei Anlegung dieser Kriterien eine Vergleichbarkeit anzunehmen ist
oder nicht, ist sodann eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und entzieht sich einer
grundsätzlichen Klärung.
Schließlich lässt sich dem Zulassungsantrag auch kein Verfahrensmangel entnehmen,
auf dem das Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der
Beklagte rügt allein Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO,
weil das Verwaltungsgericht eine sich aufdrängende Augenscheineinnahme zu den
Ausbaumaßnahmen unterlassen sowie die von der Klägerin mitgeteilte Rohbaussumme
ohne weitere Prüfung übernommen habe. Im Hinblick auf den erstgenannten Aspekt ist
ein relevanter Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz schon deshalb nicht gegeben,
weil es auf die Ausbaumaßnahmen nach der - für die Beurteilung eines
Verfahrensmangels allein maßgeblichen - materiell-rechtlichen Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht ankam. Soweit der Beklagte die Rechtsansicht
möglicherweise für unzutreffend erachtet, hätte er dies im Rahmen der ernstlichen
Zweifel geltend machen müssen; eine entsprechende substantiierte Rüge ist unter
jenem Zulassungsgrund jedoch - wie aufgezeigt - nicht erfolgt. Im Übrigen ist auch eine
Entscheidungsrelevanz des geltend gemachten Verstoßes nicht festzustellen, da nach
den obigen Ausführungen die Annahme einer Vergleichbarkeit der betroffenen
Baulichkeiten mit Hallenbauten selbst bei Berücksichtigung der Ausbaumaßnahmen
nicht ausgeschlossen ist. Bezüglich des gerügten Aufklärungsfehlers zur tatsächlichen
Rohbausumme fehlt es bereits an jeglichen substantiierten Darlegungen des Beklagten
zur potentiellen Entscheidungserheblichkeit eines solchen Mangels.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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