Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2005

OVG NRW: erheblicher grund, hauptsache, pauschal, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2061/03
Datum:
30.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2061/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 8473/01
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine
Gerichtskosten erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr hat
das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird auf die
Gründe des Beschlusses des 5. Senates vom 14. März 2005 in dem die Versagung von
Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren betreffenden Verfahren - 5 E
577/03 - verwiesen. Dort ist im Einzelnen ausgeführt, weshalb der Kläger keinen
Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen hat.
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Ferner ist auch der behauptete Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht
gegeben. Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und hierzu vorträgt,
ein im Hinblick auf eine "Terminskollision" gestellter Antrag auf Aufhebung des Termins
zur mündlichen Verhandlung sei zu Unrecht abgelehnt worden, greift dies schon
deshalb nicht durch, weil eine "Terminskollision" lediglich pauschal behauptet, ein
erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung damit aber nicht substantiiert aufgezeigt
ist. Soweit im Zulassungsantrag ferner der Vortrag zum Ausdruck kommen sollte, es sei
zu Unrecht vor einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe in der Hauptsache entschieden worden, rechtfertigt auch dieser
Umstand keine anderweitige Beurteilung des Zulassungsantrags. Dabei kann der Senat
offen lassen, inwieweit das Recht des Klägers auf Gehör dadurch verletzt worden sein
könnte.
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Vgl. einerseits: BFH, Beschluss vom 25. November 2004 - VI B 289/00 -, BFH/NV 2005,
571; andererseits: Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 166 Rdnr.
51.
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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt neben dem Vorliegen
eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehlers
jedenfalls voraus, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
Diese weitere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung auch ohne den
Fehler nicht anders hätte ergehen können.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003
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- 12 A 1001/03 - m.w.N.
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So verhält es sich hier. Hätte das Verwaltungsgericht die Sache vertagt und eine
Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde abgewartet, hätte das
Hauptsacheverfahren keinen anderen Ausgang genommen. Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren war auch im Beschwerdewege nicht zu bewilligen, weil zu
keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens hinreichende Erfolgsaussichten im
Sinne des Gesetzes (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bestanden. Hierzu kann auf die
vorstehenden Ausführungen zum Fehlen von (ernstlichen) Zweifeln in Bezug auf die
Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses verwiesen werden. Bei dieser Sachlage
kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen der behaupteten Verletzung der
Amtsermittlungspflicht in Betracht.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig.
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