Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2007

OVG NRW: gefahr im verzug, geschäftsführung ohne auftrag, stationäre behandlung, absonderung, obg, klinik, ambulante behandlung, örtliche zuständigkeit, aufenthalt, drucksache

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 931/05
Datum:
05.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 931/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 8117/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 20. Januar 2005 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Städtischen I. -Klinik N. , eines
Fachkrankenhauses für Pneumologie und Geriatrie. Sie macht gegenüber der
Beklagten Kosten für infektionsschutzrechtliche Absonderungsmaßnahmen betreffend
die in O. wohnhaften Patientinnen N1. K. und T. I1. geltend.
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Frau K. wurde am 16. Oktober 2000 zur stationären Behandlung in der I. -Klinik
aufgenommen. Unter dem 20. Oktober 2000 meldete die Klinik dem Beigeladenen zu 2.
die Erkrankung der Patientin an offener Lungentuberkulose. Am 7. November 2000
wandte sie sich an den Beigeladenen zu 2. und teilte mit, dass die AOK Rheinland sich
nicht weiter für kostentragungspflichtig halte, weil die Behandlung nunmehr ambulant
erfolgen könne. Es werde daher um eine Erklärung bis zum 10. November 2000
gebeten, ob die Patientin aus seuchenhygienischen Gründen isoliert stationär oder
ambulant behandelt werden könne. Sofern eine Erklärung nicht erfolge, werde die
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Patientin am 10. November 2000 entlassen.
Mit Schreiben vom 8. November 2000 teilte der Beigeladene zu 2. der Klinik mit, dass es
auf Grund einer weiterhin vorliegenden offenen kavernösen Lungen-Tbc aus
seuchenhygienischer Sicht amtsärztlicherseits als unbedingt notwendig erachtet werde,
dass Frau K. noch weiterhin unter stationären Bedingungen isoliert behandelt werde. Mit
weiterem Schreiben vom 21. November 2000 erklärte der Beigeladene zu 2. unter
Bezugnahme auf ein mit dem Chefarzt der Klinik erfolgtes Telefonat, dass, da die
häuslichen Bedingungen der Familie K. sehr beengt seien, aus seuchenhygienischen
Gründen zum Schutz der Familienangehörigen eine weitere stationäre Behandlung der
Patientin K. befürwortet werde.
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Am 24. November 2000 wurde Frau K. aus der Klinik entlassen.
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Die Klinik meldete dem Beigeladenen zu 2. am 28. Dezember 2000 (Eingangsdatum)
die Erkrankung der am 20. Dezember 2000 stationär aufgenommenen Patientin I1. an
offener Lungentuberkulose. Mit Schreiben vom 3. Januar 2001 teilte der Beigeladene zu
2. der Klinik mit, dass bei Frau I1. eine massiv mikroskopisch offene, kavernöse Lungen-
Tbc vorliege. Wegen der bestehenden Familiensituation sei es aus
seuchenhygienischer Sicht nicht zu verantworten, Frau I1. in den nächsten 4 Wochen
aus dem Krankenhaus zu entlassen.
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Die Patientin, für deren Behandlung die AOK Rheinland auf Grund einer Stellungnahme
des Medizinischen Dienstes nur bis zum 4. Januar 2001 eine Kostenzusage erteilt hatte,
wurde am 30. Januar 2001 aus dem Krankenhaus entlassen.
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Obwohl die AOK Rheinland ihre Kostenzusagen zeitlich begrenzt hatte, wandte sich die
Klägerin wegen der weiteren ungedeckten Kosten nochmals an diese. Eine weitere
Kostenübernahme wurde jedoch abgelehnt, da ein Gutachten des Medizinischen
Dienstes vom 28. Februar 2001 bestätigte, dass die Behandlung der Frau K. ab dem 10.
November 2000 ambulant hätte erfolgen können. Da bei der Patientin keine weiteren
Komplikationen aufgetreten seien und die Patientin mobil gewesen sei, sei nach der
Umstellung der intravenösen-tuberkulos-tatischen Behandlung auf orale
Tuberkulostatika eine weitere stationäre Krankenhausbehandlung zu Lasten der
Krankenversicherung nicht erforderlich gewesen. Ebenfalls mit Gutachten vom 28.
Februar 2001 bestätigte der Medizinische Dienst, dass die Behandlung der Frau I1. ab
dem 5. Januar 2001 ambulant hätte erfolgen können.
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Daraufhin forderte die Klägerin den Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 23. Juli 2001
zur Kostenerstattung auf und erklärte dazu, die stationäre Behandlung sei allein aus
seuchenhygienischen Gründen erforderlich gewesen. Dem Schreiben beigefügt waren
Rechungen in Höhe von 4.970,03 DM betreffend den stationären Aufenthalt der
Patientin K. in der Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 und 8.790,25 DM betreffend
den stationären Aufenthalt der Patientin I1. in der Zeit vom 5. bis zum 30. Januar 2001.
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Der Beigeladene zu 2. übersandte die Rechnungen unter dem 9. August 2001 unter
Hinweis auf den gemäß § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) erforderlich
gewesenen stationären Aufenthalt an die Beklagte mit der Bitte, von dort aus die Kosten
zu erstatten.
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Mit Schreiben vom 21. August 2001 sandte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2. die
Rechnungen zurück und führte dazu aus: Die Krankenhauskosten seien nur deshalb
entstanden, weil der Beigeladene zu 2. den stationären Aufenthalt der Patientinnen K.
und I1. aus seuchenhygienischen Gründen gem. § 30 IfSG angewiesen habe. Für
Maßnahmen nach § 30 IfSG seien die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Örtlich
zuständig sei die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Person aufhalte. Da sich
die genannten Personen zum Zeitpunkt der Beurteilung der seuchenhygienischen
Verhältnisse in N. aufgehalten hätten, sei die Beigeladene zu 1. zuständig gewesen.
Sie, die Beklagte, habe keine Schutzmaßnahmen nach § 30 IfSG ergriffen. Nach dem
derzeitigen Sach- und Kenntnisstand sei davon auszugehen, dass sie solche auch nicht
ergriffen hätte. Bis zum 9. August 2001 sei sie nicht in das Verfahren eingebunden
gewesen. Nunmehr solle sie Kosten in fünfstelliger Höhe übernehmen, ohne dass sie
bei der Frage der kostenintensiven weiteren Unterbringung der Patientinnen beteiligt
worden sei. Abgesehen davon sei die angegebene Begründung - die häusliche
räumliche Enge - nicht geeignet gewesen, den weiteren stationären Aufenthalt zu
rechtfertigen.
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Am 18. September 2001 wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Sie wies darauf hin,
dass Frau K. und Frau I1. allein aus seuchenhygienischen Gründen auf Veranlassung
des Beigeladenen zu 2. stationär behandelt worden seien. Der Beigeladene zu 2. habe
mitgeteilt, dass die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde potenzielle
Kostenträgerin sei. Grundlage des Kostenerstattungsbegehrens seien die Vorschriften
der Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Da sich die Beklagte in der Folgezeit weigerte, die Kosten zu übernehmen, hat die
Klägerin am 20. März 2002 beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit Beschluss
vom 30. Oktober 2002 hat das Landgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
13
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr stehe ein
Kostenerstattungsanspruch nach dem IfSG gegenüber der Beklagten zu. Diese sei
sachlich und örtlich zuständig für die Schutzmaßnahmen, weil die Patientinnen aus O.
stammten. Die nicht erfolgte verfahrensrechtliche Einbindung der Beklagten durch den
Beigeladenen zu 2. sei ihr gegenüber unbeachtlich.
14
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.035,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2001 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dazu hat sie vorgetragen: Zuständige Ordnungsbehörde sei die Beigeladene zu 1.
gewesen. Der Beigeladene zu 2. habe keine Informationen an sie, die Beklagte,
weitergegeben. Wäre sie rechtzeitig von dem Absonderungsbedarf in Kenntnis gesetzt
worden, hätte sie ein Tätigwerden nicht gänzlich abgelehnt. Sie hätte sich in einem
solchen Fall mit der Beigeladenen zu 1. wegen des weiteren Vorgehens abgestimmt.
Von einer Unterbringung in einem Krankenhaus hätte sie aber auf jeden Fall Abstand
genommen, weil es ausgereicht hätte, die Patientinnen in eine andere als die familiäre
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Wohnung oder in eine städtische Sozialeinrichtung einzuweisen.
Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 7.035,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. März
2002 zu zahlen.
21
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor:
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Sie sei nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil sie nicht zuständig gewesen sei.
Eine Zuständigkeit sei nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug
anzunehmen gewesen, da eine Gefahr im Verzug in dem Sinne, dass sie als zuständige
Ordnungsbehörde nicht mehr rechtzeitig habe handeln können, tatsächlich nicht
bestanden habe. Es sei nicht ersichtlich, dass eine hoheitliche Inanspruchnahme der
Klägerin nicht auch nach Information und Abstimmung mit ihr habe ergehen können. Der
Beigeladene zu 2. habe offensichtlich in Verkennung der eigenen Unzuständigkeit oder
in einem bewussten Abweichen von den gesetzlichen Regeln mit der Klägerin
Absonderungsmaßnahmen beraten und angeordnet. Nach nordrhein-westfälischem
Landesrecht seien die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde und die
Kostentragungspflicht ausdrücklich geregelt. So trügen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
zur Regelung der Kosten nach dem Infektions-schutzgesetz (KoG-IfSG) die Städte und
Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG. Zusammen mit
der Regelung in § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) folge hieraus, dass die Städte und Gemeinden als
Träger der örtlichen Ordnungsbehörden die Kosten für Schutzmaßnahmen zu tragen
hätten. Die Kostentragungspflicht knüpfe an die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit
an. Werde der Beigeladene zu 2. als nicht zuständige örtliche Ordnungsbehörde
außerhalb seiner Kompetenzen tätig, so habe der Träger des Kreisgesundheitsamtes
die Kosten für die Maßnahmen zu tragen, nicht aber der an sich zuständige Träger der
örtlichen Ordnungsbehörde.
23
Überdies halte sie daran fest, dass diejenige Ordnungsbehörde örtlich zuständig sei, in
deren Bezirk sich eine Gefahr zuerst realisiere. Daher sei die Beigeladene zu 1. örtlich
zuständig gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 zu ändern und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7, Abs. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 KOG-IfSG zustehe. Die Beklagte sei gem. § 4 Abs. 1
OBG die örtlich zuständige Ordnungsbehörde gewesen. Ohne die Anordnung der
Absonderung wären die Patientinnen an ihren Wohnsitz in O. zurückgekehrt, so dass
sich dort die konkrete Gefahr realisiert hätte.
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Die Beigeladene zu 1. und der im Berufungsverfahren beigeladene Rhein-Kreis O.
haben keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des
Beigeladenen zu 2. Bezug genommen.
31
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Die von der Klägerin in zulässiger Weise erhobene Leistungsklage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.035,52 EUR.
Ein Anspruch auf Übernahme der anlässlich der Absonderung der Patientin K. in der
Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 und der Absonderung der Patientin I1. in der
Zeit vom 5. bis zum 30. Januar 2001 entstandenen Kosten folgt weder aus
spezialgesetzlichen Vorschriften noch besteht er als Aufwendungsersatzanspruch
gemäß einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder als
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
34
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG scheidet als spezialgesetzliche Regelung für das
Kostenerstattungsbegehren aus. Die seit dem 1. Januar 2001 geltende Regelung (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
(SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045) erfasst ausschließlich Kosten, die
anlässlich der vom Gesundheitsamt angebotenen Untersuchung und Behandlung einer
Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 IfSG entstehen. Derartige Kosten sind vorliegend nicht
streitgegenständlich. Die Klägerin begehrt vielmehr die Erstattung von Kosten für
Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 IfSG bzw. § 37 Abs. 1 des
Bundesseuchengesetzs (BSeuchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Dezember 1979 (BGB l. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Art. 2 § 37 des
SeuchRNeuG.
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Ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt ferner nicht aus § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IFSG
i.V.m. mit § 2 Abs. 2 KoG-IfSG (Gesetz vom 5. Dezember 2000, GV. NRW. 2000 S. 756)
bzw. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG i.V.m. § 45 OBG. Zwar liegen die
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Kostenerstattung vor, die Beklagte ist aber nicht
Kostenschuldnerin.
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Das Vorliegen eines Anspruchs auf Erstattung der anlässlich der Absonderung der
Patientin K. entstandenen Kosten in Höhe von 4.970,02 DM bestimmt sich nach § 62
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, da die Absonderung vor dem in Kraft treten des IfSG am 1.
Januar 2001 in der Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 erfolgte.
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Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG sind die Kosten für die Durchführung von
Schutzmaßnahmen nach den §§ 36 und 37 BSeuchG aus öffentlichen Mitteln zu
bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf
Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Letzteres ist hier nicht der
Fall.
38
Das Bundesverwaltungsgericht,
39
BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 - BVerwGE 52, 132,
40
hat zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchenG vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012,
berichtigt S. 1300) in der Änderungsfassung vom 23. Januar 1963 (BGBl. I S. 57)
ausgeführt, dass mit der Bestimmung, dass die Kosten der Durchführung von
Schutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG subsidiär aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten
sind, die Kostenlast für diese Maßnahme nicht lediglich objektiv normiert werde mit der
Folge, dass die durch diese Vorschrift bewirkten Begünstigungen bloße - als solche
nicht einklagbare - Reflexwirkungen des objektiven Rechts und seiner Befolgung durch
die öffentliche Hand wären. Vielmehr regele diese Vorschrift die rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Abgesonderten, den sonst zur Durchführung einer
Absonderung herangezogenen Personen und dem zur Bestreitung der
Absonderungskosten verpflichteten Kostenträger mit unmittelbarer Verbindlichkeit in der
Weise, dass der Abgesonderte Freistellung von den bei ihm oder anderen entstandenen
Absonderungskosten verlangen könne, und auch die zur Absonderung sonst
herangezogenen Personen bei Vorliegen der erforderlichen sachlichen
Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch diese hoheitliche Inanspruchnahme
entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes unmittelbar aus eigenem Recht
beanspruchen könnten. § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG schließe insofern den
Abgesonderten als möglichen Kostenschuldner aus und setze den öffentlichen
Kostenträger an dessen Stelle.
41
Die Ausführungen gelten entsprechend für § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, da die
redaktionelle Änderung, die § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG durch das Vierte
Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I
S. 2248) erfahren hat, den Regelungsgehalt unberührt gelassen hat.
42
Vgl. BT-Drucksache 8/2468 S. 32.
43
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG liegen vor. Die
von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 4.970,03 DM sind Kosten, die
die Klägerin im Rahmen des hoheitlichen Vollzuges des Bundes- Seuchengesetzes
zum Zwecke der Absonderung der Frau K. erbracht hat. Insoweit ist erforderlich, dass
die Klägerin von dem hier allein tätig gewordenen Gesundheitsamt des Beigeladenen
zu 2. als zuständige Behörde in Anspruch genommen wurde, die von der Klägerin
erbrachten kostenverursachenden Krankenhausleistungen mithin von diesem zum
Zwecke des Vollzuges des § 37 BSeuchG veranlasst worden sind.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977- I C 36.70 -, a.a.O..
45
Wegen der gesetzlichen Anknüpfung an die "Durchführung von Schutzmaßnahmen"
setzt § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG keine besondere Vollzugsform voraus,
insbesondere ist der Erlass einer förmlichen Absonderungsanordnung nicht erforderlich.
Eine hoheitliche Inanspruchnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG liegt
schon dann vor, wenn die Absonderung zwischen der Behörde und dem zur
Durchführung der Absonderung in Anspruch Genommenen anderweitig einvernehmlich
geregelt wurde oder eine Person sich dem ihm gegenüber mit hinreichender
Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von
dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Erdle, Infektionsschutzgesetz,
47
Kommentar, 3. Auflage, § 69 IfSG Anm. 7).
Das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. hat die Klägerin in diesem Sinne im
Rahmen des Vollzuges des Bundes-Seuchengesetzes zur Durchführung der
Absonderung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG) der an Tuberkulose erkrankten (§ 2 Nr. 1
BSeuchG), aber keine stationäre Heilbehandlung benötigenden Patientin K. hoheitlich
in Anspruch genommen und dadurch die Entstehung der streitigen Kosten verursacht.
Zwar hat der Beigeladene zu 2. die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2000 und
vom 21. November 2000 nicht ausdrücklich ersucht, die Patientin weiter stationär zu
behandeln. Allerdings reagierte der Beilgeladene zu 2. mit seinem Schreiben, wonach
es amtsärztlicherseits für unbedingt notwendig erachtet werde, dass Frau K. noch
weiterhin unter stationären Bedingungen isoliert behandelt werde, auf das Fax der
Klägerin vom 7. November 2000. In diesem hatte die Klägerin unter Hinweis auf die
unklare Kostenlage und die anstehende Entlassung der Patientin das Gesundheitsamt
ausdrücklich um Mitteilung gebeten, ob aus seuchenhygienischen Gründen eine weitere
stationäre oder ambulante Behandlung erfolgen solle. Der Klägerin kam es damit auch
für den Beigeladenen zu 2. ersichtlich darauf an, von dem Gesundheitsamt als
Fachbehörde eine verbindliche Entscheidung über den weiteren Verbleib der Patientin
zu erlangen. Angesichts dessen ist dem Schreiben des Beigeladenen zu 2. klar und
unmissverständlich zu entnehmen, dass es seinem Willen entsprach, die Patientin über
den 10. November 2000 hinaus wegen der nach wie vor bestehenden offenen
Lungentuberkulose aus seuchenhygienischen Gründen stationär zu behandeln.
Bestätigt wird dies durch die amtsärztlich attestierte "unbedingte Notwendigkeit" der
weiteren stationären Behandlung, mit der der Beigeladene zu 2. gegenüber der Klägerin
zum Ausdruck brachte, dass eine Entlassung, die die Klinik wegen der nicht mehr
erforderlichen stationären Heilbehandlung in Aussicht gestellt hatte, aus
seuchenhygienischen Gründen nicht zu verantworten war. Mit Schreiben vom 21.
November 2000 wies der Beigeladene zu 2. nochmals auf die seiner Ansicht nach aus
seuchenhygienischen Gründen weiterhin erforderliche stationäre Behandlung der
Patientin hin. In dem Schreiben heißt es zwar lediglich, der weitere Aufenthalt werde
"befürwortet". Wegen des zugleich erfolgten Hinweises, dass sich hinsichtlich der
Befunde keine wesentliche Änderung ergeben habe, ist jedoch auch dieser Erklärung
unmissverständlich zu entnehmen, dass die Patientin nicht entlassen, sondern aus
seuchenhygienischen Gründen von der Klägerin weiter stationär behandelt werden
sollte.
48
Dass die Klägerin die Schreiben des Beigeladenen zu 2. letztlich auch als verbindliche
Erklärungen verstanden hat, bestätigen ihre Schreiben vom 23. Juli 2001, in denen sie
u.a. auf die "Anweisung" des Beigeladenen zu 2. Bezug nimmt. Der Umstand, dass die
Patientin gleichwohl vorzeitig am 24. November 2000 entlassen wurde, steht der
Annahme, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte stationäre Betreuung sei von der
Klägerin auf Veranlassung des Beigeladenen zu 2. erfolgt, nicht entgegen, da die
Entlassung wegen der nicht geklärten Kostenübernahme erfolgte.
49
Letztlich spricht auch nichts dafür, dass das Gesundheitsamt, das als Fachbehörde
seinerzeit alleiniger Ansprechpartner der Klägerin war, - unabhängig von etwaigen
Kostenfragen - tatsächlich nicht beabsichtigte, den weiteren Aufenthalt der Patientin in
der Klinik sicherzustellen. Dies ist letztlich auch vom Beigeladenen zu 2. nicht
behauptet worden.
50
Die beanspruchten Kosten sind - wie nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG
51
erforderlich - auf Veranlassung einer zum Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes
grundsätzlich ermächtigten Behörde entstanden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.aO..
52
Der Beigeladene zu 2. ist gemäß § 77 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 30
Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997
(GV.NRW. 1997, S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV.NRW. S.
190), Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes und führt für seine untere
Gesundheitsbehörde die Bezeichnung "Gesundheitsamt". Nach § 10 Abs. 6 BSeuchG
wirkt das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. an Entscheidungen der zuständigen
Behörden nach § 10 Abs. 1 BSeuchG mit, nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG kann es
bei Gefahr im Verzug eigene Anordnungen treffen.
53
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die für das Eingreifen des
Gesundheitsamtes nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG erforderliche Gefahr im Verzug
tatsächlich vorgelegen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Absonderung im Übrigen
den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG genügte, insbesondere ob sie, was
von der Beklagten in Abrede gestellt wird, zur Gefahrenabwehr erforderlich und
geeignet war. Da der Kostenanspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG seine
Rechtfertigung in der hoheitlich verursachten Durchführung von Schutzmaßnahmen
findet und diese hoheitliche Verursachung unabhängig davon gegeben ist, ob die
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Tätigwerden der veranlassenden
Behörde und die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahme im
jeweiligen Einzelfall tatsächlich vorgelegen haben, gehen Fehler beim Gesetzesvollzug
kostenrechtlich zu Lasten des für den Gesetzesvollzug verantwortlichen
Vollzugsträgers.
54
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O..
55
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung vor, scheitert
der Anspruch letztlich auch nicht an der Art der geltend gemachten Kosten. Zu erstatten
sind die durch die Absonderung als solche verursachten, aus- scheidbaren Kosten,
nicht aber diejenigen für ambulante oder stationäre Heilbehandlungen. Letztere werden
vom BSeuchG nicht erfasst, da Heilbehandlungen nicht angeordnet werden dürfen (§ 34
Abs. 1 Satz 3 BSeuchG). Erfolgt die Absonderung - wie hier - ausschließlich aus
seuchenhygienischen Gründen, sind die in Form von Tagespflegesätzen anfallenden
pauschalen Krankenhauskosten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG
erstattungsfähige Absonderungskosten, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall
auch ärztliche Leistungen erbracht und Medikamente verabreicht wurden.
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 19.
Juni 1969 - OE 56/67 -, VerwRspr 21, 871; Bayer. VGH, Urteil vom 28. Juni 1971 - Nr. 28
V 68, VerwRspr. 23, 877; Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl.
2003, § 69 Rdnr. 9; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 7).
57
Die Klage hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin ihren an sich gegebenen
Kostenerstattungsanspruch nicht gegen den richtigen Kostenschuldner gerichtet hat.
Wer Kosten im Sinne des § 62 Abs. 1 BSeuchG schuldet, folgt nicht aus dem BSeuchG.
58
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1970 - V C 99.69 -, ZfSH 1970, 183, und vom 11.
59
November 1970 - V C 25.70 -, ZfSH 1971, 30; OVG NRW, Urteil vom 4. April 1970 - XI A
883/69 -, FEVS 18, 143.
§ 62 Abs. 2 BSeuchG enthält insoweit einen klarstellenden Regelungsvorbehalt für die
Länder zur näheren Ausgestaltung der Kostenträgerschaft für die zur Leistung der
Aufgaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG erforderlichen Mittel.
60
Vgl. Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O., § 69 Rdnr. 12; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 9);
Kraßnig, ZfSH 1969, 591.
61
Wer die Kosten zu tragen hat, bestimmt sich landesrechtlich nach § 45 OBG, da im
Seuchenrecht die einschlägigen Vorschriften des Rechts der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ergänzend anwendbar sind.
62
Vgl. BT-Drucksache 3/1888, S. 21; Erdle, a.a.O., Allgemeines zu §§ 16,17, S. 46; OVG
NRW, Urteil vom 4. April 1970 - XI A 883/69 -, a.a.O.; vgl. ferner Nr. 3.3.5 des RdErl. des
Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zur Ausführung des
Bundes-Seuchengesetzes vom 4. Februar 1981 - V C 2 - 0200.131- (MBl. NRW.1981, S.
378).
63
Spezialgesetzliche Regelungen finden keine Anwendung. Das KoG-IfSG fand während
des hier maßgeblichen Zeitraums im November 2000 noch keine Anwendung. Spezielle
Kostenregelungen zum BSeuchG sind überdies auch in der Verordnung über die
Zuständigkeiten nach dem Bundesseuchengesetz vom 4. Februar 1981 (GV.NRW. S.
54) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1995 (GV.NRW. S. 381) nicht
enthalten.
64
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 OBG tragen die Kosten, die durch die Tätigkeit der
Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, die Kreise, die
kreisfreien Städte und die Gemeinden. Die Kostentragungspflicht knüpft hiernach
grundsätzlich an das Tätigwerden der eingreifenden Behörde an. Der Träger einer
jeden Behörde trägt die Kosten der von dieser eingeleiteten und durchgeführten
Maßnahme.
65
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 - , OVGE 26,183;
Rietdorf/Heise/ Böckenförde /Strehlau, Ordnungs- und Polizeirecht in Nordrhein-
Westfalen - Kommentar -, 2. Aufl. 1972, § 48 Rdnr. 3; vgl. auch Nr. 45.1 der
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG - ,
RdErl. des Innenministers vom 4. September 1980 - I B 3/10.10.14 -, MBl. NRW. 1980,
S. 2114, zuletzt geändert am 26. Oktober 2006, MBl. NRW. 2006 S. 540.
66
Eine Maßnahme der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte wäre zwar gemäß § 77 Abs.
1 BSeuchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundesseuchengesetz die für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach §
37 BSeuchG örtlich zuständige Behörde gewesen. Örtlich zuständig ist nach § 4 Abs. 1
OBG die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder
gefährdet werden. Anders als § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG
NRW), wonach die Behörde in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen,
örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, knüpft die besondere ordnungsrechtliche Zuständigkeit
des § 4 OBG daran an, wo sich die Handlung, auf die sich die Ordnungspflicht bezieht,
67
ordnungswidrig auswirkt und abgewendet werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 1999 - 13 B 2747/98 - und vom 2. April
1998 - 13 B 1560/97 -, NVwZ 1999, 562.
68
Da die Absonderung darauf abzielte, die in O. lebenden Familienangehörigen der
Patientin K. vor einer möglichen Ansteckung zu schützen, führt dies zu einer
Zuständigkeit der Beklagten. Die Beigeladene zu 1. war demgegenüber örtlich
unzuständig. Eine beschränkte örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1. wäre
allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn in N. der Eintritt einer weiteren Gefährdung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre und die Absonderung
deren Verhinderung bezweckt hätte. Hierfür ist aber nichts vorgetragen worden. Ein Fall
des § 4 Abs. 2 OBG, in dem eine aufsichtsbehördliche Zuständigkeitsbestimmung
zweckmäßig gewesen wäre, lag nicht vor.
69
Hat die Beklagte keine eigene Amtshandlung getätigt, kann ihr die Maßnahme des
Beigeladenen zu 2. auch nicht in Anwendung des § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG als
eigene zugerechnet werden mit der Folge, dass sie gemäß § 45 OBG zur Kostentragung
verpflichtet wäre. Grundsätzlich gilt zwar, dass eine auf Grund einer außerordentlichen
Zuständigkeit getroffene Maßnahme eine solche derjenigen Behörde bleibt, die sie
getroffen hat.
70
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 -, a.a.O., Rietdorf/Heise/
Böckenförde/Strehlau, a.a.O., § 48 Rdnr. 3; vgl. ferner Nr. 6.12 VV OBG, a.a.O..
71
Demgemäß sind auch Rechtsbehelfe nicht gegen die an sich zuständige Behörde,
sondern gegen die Behörde zu richten, die auf Grund ihrer außerordentlichen
Zuständigkeit die Maßnahme angeordnet hat.
72
Gegenüber den allgemeinen Regelungen stellt § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG eine
Ausnahmeregelung des Inhalts dar, dass eine in Anwendung der außerordentlichen
("Eil"-)Zuständigkeit getroffene Maßnahme des Gesundheitsamtes ausnahmsweise
dann als von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme gilt, wenn diese vom
Gesundheitsamt über die getroffene Anordnung unverzüglich unterrichtet worden ist und
die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit ihrem Erlass aufgehoben hat.
Liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 7 Satz 1 und 2
BSeuchG nicht vor und greift damit die Fiktion des § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG nicht
ein, verbleibt es bei der im Normalfall im Ordnungsrecht geltenden Regelung. Dies
bedeutet, dass die Anordnung eine Maßnahme der Behörde bleibt, die sie getroffen hat.
73
Vgl. zu § 35 Abs. 1 BSeuchG in der Fassung vom 18. Juli 1961 - OVG NRW, Urteil vom
17. Februar 1971 - III A 1400/68 - , a.a.O..
74
Die mit § 10 Abs. 7 BSeuchG bezweckte klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten,
75
vgl. BT-Drucksache 3/1888 S. 22,
76
der wegen der Kostenfolgen und der Frage, gegen welchen Rechtsträger Rechtsmittel
zu richten sind, eine über den behördeninternen Bereich hinausgehende Bedeutung
zukommt, verbietet es, die in § 10 Abs. 7 Satz 2 BSeuchG enthaltende
Unterrichtungspflicht Dritten gegenüber als unerhebliche Verfahrensregelung zu
77
bewerten. Als unerhebliche Verfahrensregelung stellt sie sich auch behördenintern nicht
dar. § 10 Abs. 7 BSeuchG verhindert, dass sich die Regelung des § 45 OBG im Bereich
der Seuchenbekämpfung initiativ lähmend auswirkt. Die für den Eintritt der
Fiktionswirkung zwingend erforderliche unverzügliche Unterrichtung der örtliche
Ordnungsbehörde gewährleistet zugleich, dass die örtlichen Ordnungsbehörden nicht
mit Kosten von Maßnahmen belastet werden, die das Gesundheitsamt in Wahrnehmung
seiner Eilkompetenz ohne deren Kenntnis und Billigung veranlasst hat. Ist die örtlich
zuständige Behörde hingegen von der Anordnung des Gesundheitsamtes unverzüglich
in Kenntnis gesetzt worden und hatte sie die Möglichkeit, diese Anordnung aufzuheben
oder zu ändern, ist es gerechtfertigt, ihr wegen der nunmehr bestehenden eigenen
Sachherrschaft die mit der Fiktionswirkung verbundene Kostenlast aufzubürden.
Die Voraussetzungen der § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG liegen nicht vor, weil der
Beigeladene zu 2. die Beklagte nicht unverzüglich von den angeordneten
Absonderungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt hat. Die Beklagte wurde vielmehr
erstmals mit Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 9. August 2001 über den
Sachverhalt informiert.
78
Eine unverzügliche Unterrichtung war auch nicht entbehrlich. Sie war insbesondere
nicht deshalb entbehrlich, weil der Beigeladene zu 2. gegenüber der Klägerin keinen
Verwaltungsakt erlassen hat. Wie der Zusammenhang mit § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BSeuchG zeigt, liegt eine Maßnahme bzw. Anordnung auch dann vor, wenn das
Gesundheitsamt - in welcher Form auch immer - Dritte zu einem seuchenrechtlich
relevanten Tätigwerden veranlasst. Auch in diesen Fällen ist die von § 10 Abs. 7
BSeuchG bezweckte klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, insbesondere zwecks
Vermeidung unbilliger Kostenfolgen, unerlässlich.
79
Unerheblich ist, ob der Beigeladene zu 2. seinen Schreiben eine die
Unterrichtungspflicht auslösende Rechtserheblichkeit im Sinne des § 10 Abs. 7
BSeuchG beigemessen hat. Eine etwaige Fehlvorstellung wirkt sich nicht zu Lasten der
Beklagten aus.
80
Zweifelhaft ist überdies, ob die nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG erforderliche Gefahr
im Verzug vorgelegen hat. Eine Gefahr im Verzug wäre nur anzunehmen gewesen,
wenn ein rechtzeitiges Eingreifen der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr nicht
mehr möglich gewesen wäre und ohne ein sofortiges Eingreifen der an sich zuständigen
Stelle der Erfolg der notwendigen Maßnahmen erschwert oder vereitelt worden wäre.
81
Vgl. BT-Drucksache 3/1888 S. 49; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 -,
BVerwGE 68, 267; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A 2856/92 -, NWVBl.
1996, 391.
82
Allerdings ist der Begriff der Gefahr im Verzug im Rahmen des § 10 Abs. 7 Satz 1
BSeuchG nicht zu eng auszulegen, um zu verhindern, dass die unverzügliche
Gefahrenabwehr an der Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten innerhalb der
Gesundheitsverwaltung scheitert.
83
Vgl. Erdle, a.a.O., § 16 Anm. 9).
84
Ob eine Gefahr im Verzug damit - wie vom Verwaltungsgericht angenommen -
zumindest unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Untätigkeit der Beklagten
85
anzunehmen gewesen wäre, ist fraglich, bedarf aber letztlich keiner weiteren Erörterung,
da es bereits an der unverzüglichen Unterrichtung der Beklagten fehlt.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ebenfalls kein Kostenerstattungsanspruch
für die anlässlich der stationären Behandlung der Frau I1. entstandenen Kosten in Höhe
von 8.790,25 DM zu. Maßgeblich für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs
auf Kostenerstattung für die anlässlich der Absonderung der Patientin I1. in der Zeit vom
5. Januar bis zum 30. Januar 2001 entstandenen Kosten ist § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
IfSG.
86
§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG entspricht dem § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG.
87
Vgl. BT-Drucksache 14/2530, S. 89; Bales/ Baumann /Schnitzler, a.a.O, § 69 Rdnr. 8.
88
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten
Kostenerstattungsanspruch liegen vor. Bei den Kosten der von der Klägerin erbrachten
Krankenhausleistungen handelt es sich um Kosten für die Durchführung von
Schutzmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die kostenverursachende
Krankenhausleistung ist von der Klägerin im Rahmen des hoheitlichen Vollzugs des
IfSG zum Zwecke der Absonderung der Patientin I1. erbracht worden. Insoweit gelten
die zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG dargelegten Grundsätze entsprechend. Eine
hoheitliche Inanspruchnahme der Klägerin liegt vor, weil diese auf Grund des
Schreibens des Beigeladenen zu 2. vom 3. Januar 2000 veranlasst wurde, die Patientin
nicht zu entlassen, sondern aus seuchenhygienischen Gründen weiter stationär zu
behandeln. Der Beigeladene zu 2. hatte in seinem an die Klägerin gerichteten
Schreiben dargelegt, dass es aus seuchenhygienischer Sicht nicht zu verantworten sei,
Frau I1. zu entlassen. Dies musste die Klägerin - auch für den Beigeladenen zu 2.
erkennbar - wegen der zu Heilbehandlungszwecken nicht mehr erforderlichen
stationären Behandlung als Ersuchen verstehen, diese aus seuchenhygienischen
Gründen weiter stationär zu behandeln.
89
Allerdings ist die Beklagte auch insoweit nicht Kostenschuldnerin. Wer Kostenschuldner
ist, bestimmt gemäß § 69 Abs. 2 IfSG das Landesrecht. Gemäß § 2 Abs. 2 KoG-IfSG
tragen die Städte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30
IfSG, soweit sie - was hier nicht der Fall ist - nicht nach § 30 Abs. 7 IfSG das Land zu
tragen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus,
dass § 45 OBG weiter Geltung beansprucht und sich durch § 2 Abs. 2 KoG-IfSG keine
Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben.
90
Vgl. LT-Drucksache 13/310, S. 5.
91
Kostenpflichtig ist danach weiterhin der Träger der Behörde, die tätig geworden ist. Dies
ist der Beigeladene zu 2. Die Voraussetzungen, wonach der Beklagten die
Anordnungen des Beigeladenen zu 2. als eigene gemäß § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG
zugerechnet werden, liegen auch insoweit nicht vor. Die Beklagte ist nicht von den
Anordnungen des Beigeladenen zu 2. in Kenntnis gesetzt worden. Insoweit entspricht §
16 Abs. 7 IfSG den Regelungen des § 10 Abs. 7 BSeuchG.
92
Vgl. BT-Drucksache 14/2530, S. 69.
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Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich gegenüber der Beklagten auch nicht auf die
94
entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine
Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB, sogenannte öffentlich- rechtliche
Geschäftsführung ohne Auftrag, stützen.
Die Bestimmungen der GoA sind zwar im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbar.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 sowie
Beschluss vom 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris; OVG NRW Urteil vom 16. Februar
2007 - 9 A 4239/04 -, juris.
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Mit Blick auf §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG fehlt es
aber an einer zur entsprechenden Anwendung erforderlichen planwidrigen Lücke.
97
Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -,
Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2.
98
Die Klage ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruchs begründet. Der als eigenständiges Rechtsinstitut des
allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist
dadurch gekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende
Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen, d.h. der beim Begünstigten zu Unrecht
bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist. Eine solche Begünstigung ist bei der
Beklagten jedoch nicht eingetreten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie §
173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Es entspricht der
Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Berufungsverfahren
nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag nicht gestellt und sich
damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.
100
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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