Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2009

OVG NRW: beschwerdefrist, sorgfalt, ortsabwesenheit, zustellung, klinik, hindernis, zusage, post, absender, entlassung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 335/09
Datum:
20.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 335/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7560/08
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 147
Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Sie ist durch die Zustellung des
angefochtenen Beschlusses, dem eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung
beigefügt war, am 17. Februar 2009 in Gang gesetzt worden. Dementsprechend endete
die Beschwerdefrist mit Ablauf des 3. März 2009. Die Beschwerde ist jedoch erst am 5.
März 2009 erhoben worden.
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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Er war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der
Beschwerdefrist verhindert.
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In dem Wiedereinsetzungsantrag vom 5. März 2009 hat der Antragsteller geltend
gemacht, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses am 17. Februar
2009 noch in stationärer Behandlung in der Klinik Moselhöhe befunden. Nach der
Entlassung aus der Klinik sei er am 24. Februar 2009 in seine Wohnung zurückgekehrt.
Dort habe er die von seiner Ehefrau während seiner Abwesenheit angesammelten
Postsendungen (über 35 Eingänge) in einem Wäschekorb gestapelt vorgefunden. Diese
habe er nicht weiter durchgesehen, weil er aufgrund des Umstandes, dass er das
Verwaltungsgericht Köln von seiner Abwesenheit benachrichtigt hatte, davon habe
ausgehen können, in dieser Zeit keine fristauslösenden Schreiben zu erhalten. In der
Folgezeit habe er die Postsendungen sukzessive von oben nach unten abgearbeitet
und infolgedessen erst am 4. März 2009 die ganz unten im Wäschekorb befindlichen
gelben Briefumschläge, in denen die Beschlüsse - u.a. auch der angefochtene
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Beschluss - versandt worden waren, gefunden. Am nächsten Tag habe er mit den
ungeöffneten Umschlägen zunächst die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts
Düsseldorf aufgesucht, wo die Briefe geöffnet worden seien. Auf den Hinweis der
fehlenden sachlichen Zuständigkeit habe er sich sodann umgehend an die
Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gewandt.
Dieses Vorbringen, dessen Wahrheit der Senat unterstellt, belegt nicht, dass der
Antragsteller unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert war. Nach
seinen eigenen Angaben ist nämlich die Verhinderung - seine Ortsabwesenheit - bereits
vor Ablauf der Beschwerdefrist weggefallen. Das eigentliche "Hindernis" an der
rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde bestand vielmehr darin, dass der Antragsteller
die nach seiner Rückkehr vorgefundenen Postsendungen innerhalb der noch offenen
Frist von einer Woche nicht durchgesehen hat. Insoweit kann dahinstehen, welche
Anforderungen an die in diesem Zusammenhang zu fordernde Sorgfalt im Einzelnen zu
stellen sind. Jedenfalls begründet der Umstand, dass der Antragsteller nicht einmal die
verschlossenen Briefe auf ihren jeweiligen Absender hin kontrolliert hat, einen
schwerwiegenden Verstoß gegen die auch von einem rechtsunkundigen Bürger zu
erwartende Sorgfalt. Das äußere Erscheinungsbild der fraglichen Briefe gab vorliegend
auch Anlass, umgehend tätig zu werden, was sich gleichermaßen dem Antragsteller
erschloss, der sich nach eigenen Angaben trotz fehlender Kenntnis von dem Inhalt der
Briefe veranlasst gesehen hat, umgehend nach deren "Auffinden" die
Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts aufzusuchen. Es entlastet den Antragsteller auch
nicht, dass er das Verwaltungsgericht von seiner Ortsabwesenheit benachrichtigt hatte.
Eine Zusage, keinesfalls vor seiner Rückkehr über den Prozesskostenhilfeantrag zu
entscheiden, war ihm seitens des Verwaltungsgerichts nicht erteilt worden.
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Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 14. April 2009 geltend macht, er habe es
aus gesundheitlichen Gründen vorgezogen, die Briefe der Reihe nach zu beantworten,
erklärt dies nicht den Umstand, dass er die verschlossenen Briefe nicht durchgesehen
und nach ihrer erkennbaren Relevanz sortiert hat. Davon abgesehen kann das
Vorbringen des Antragstellers, er sei aus Krankheitsgründen zu einer
ordnungsgemäßen Bearbeitung der Post nicht in der Lage gewesen, nicht mehr
berücksichtigt werden, weil es nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2
Satz 1, 1. HS VwGO erfolgt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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