Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2006

OVG NRW: wohl des kindes, lebensgemeinschaft, duldung, kindeswohl, eltern, anteil, erstreckung, diplom, beratungsstelle, verhinderung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 1356/05
Datum:
31.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 1356/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 193/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. in B. beigeordnet.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht
abgelehnt.
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Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten des Verfahrens erster Instanz weder insgesamt noch in Raten tragen. Er verfügt
über kein einzusetzendes Vermögen und kann die Prozesskosten auch nicht aus
seinem Einkommen aufbringen.
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Die Rechtsverfolgung bot auch die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er
gegen den Antragsgegner einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung hat.
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Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung wegen des vorrangig
gebotenen Schutzes der hier im Aufbau befindlichen familiären Lebensgemeinschaft mit
seinem am 30. September 2002 geborenen Sohn S. aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im
Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich war; denn es war dem
Antragsteller nicht zuzumuten, diese familiäre Lebensgemeinschaft durch seine
Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben oder zu unterbrechen.
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Für eine ausländerrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfaltende
Eltern-Kind-Beziehung kommt es darauf an, ob zwischen dem ausländischen Elternteil
und seinen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Kindern im Einzelfall eine
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tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind
zu seinem Wohl angewiesen ist. Dies beurteilt sich nach dem Umfang und der Intensität
des tatsächlichen Umgangs sowie des Anteils an der Erziehung wie auch dem Grad der
geistigen und emotionalen Auseinandersetzung, wobei die Belange des Elternteils und
des Kindes für seine Persönlichkeitsentwicklung und die Kontinuität seiner emotionalen
Bindungen zu seinem ausländischen Elternteil umfassend zu würdigen sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl 2006, 247 ff.;
OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 19 B 2792/04 -, 11. Januar 2006 - 17 B
20/06 - und 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -, NVwZ 2006, 717.
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Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der
angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den
allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -
beschränkung von Ausländern - also anders als in Ausweisungsfällen - vorrangig am
Kindeswohl zu messen. Hierbei ist - im Übrigen in Übereinstimmung mit den im
vorliegenden Fall ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen - davon
auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem getrennt lebenden Elternteil
für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender
Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB) und in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis
des Kindes dient, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten;
der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu beiden Elternteilen dient in
aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Dies bedeutet, dass sich die
Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann entfalten, wenn sonst grundsätzlich zu
fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die
Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck
bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit den
ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang des
ausländischen Elternteils mit seinem Kind - wie hier nach vorangegangener Trennung
der Eltern und Verhinderung des Umgangs durch den personensorgeberechtigten
Elternteil - zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs.
1 BGB) in der Aufbauphase, unter Umständen in den durch das Kindeswohl gezogenen
Grenzen, erst (wieder) angebahnt wird oder werden soll. Dies setzt voraus, dass der
ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein
Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des
Kindeswohls nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann sich auf die Schutzwirkungen des
Art. 6 GG derjenige ausländische Elternteil nicht berufen, der sich nicht um Umgang
bemüht und sich nicht bereit zeigt, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden.
Ohne Erstreckung der Schutzwirkungen auf die Phase des Aufbaus der elterlichen
Beziehung zum Kind liefe das Umgangsrecht und die Umgangspflicht, die Ausdruck und
Folge der natürlichen Elternverantwortung sind, entgegen den zu beachtenden
Belangen des Kindeswohls leer und könnte das Entstehen einer sonst schutzwürdigen
emotionalen Beziehung zwischen dem Elternteil und seinem Kind folgenlos vereitelt
werden. In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu
geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der
Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner
Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen
(weiter) entwickeln können.
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Dies zugrunde gelegt ist hier im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung von
beachtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG für das Vater-Kind-Verhältnis des
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Antragstellers zu seinem Sohn S. auszugehen. Ohne dass für die vorliegende
Prozesskostenhilfeentscheidung auf Einzelheiten der den Beteiligten bekannten und
unterschiedlich gewürdigten Vorgeschichte eingegangen zu werden braucht, hat der
Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er sich unter schwierigen familiären
Lebensumständen um seinen Sohn S. in dessen ersten 1 ½ Lebensjahren, in denen er
teilweise mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, gekümmert, für ihn gesorgt
und so Elternverantwortung wahrgenommen hat. Einen Anhalt dafür bietet auch die
Stellungnahme des Diplom-Sozialpädagogen T. vom Pädagogischen Zentrum B. vom
3. Juni 2004, in welcher dieser zu Besuchen des Antragstellers mit seinem Sohn in der
Einrichtung einer „Offenen Tür" den Eindruck wieder gegeben hat, dass zwischen
beiden eine enge und liebevolle Beziehung bestehe und der Antragsteller seine
Vaterschaft ernsthaft und gerne ausübe. Nachdem der Sohn des Antragstellers in einer
Pflegefamilie untergebracht worden war und etwa ab April 2004 jeglicher Umgang des
Antragstellers mit seinem Sohn entsprechend der Weigerung der Mutter unterbunden
worden war, hat sich der Antragsteller in dem schon 2004 beim Amtsgericht B.
eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren 23 F 398/04 um die Durchsetzung seines
Umgangsrechts bemüht. Dass er sich in seinem Bemühen um Umgang - zumindest
auch - von seiner elterlichen Verantwortung hat leiten lassen, kann als glaubhaft
angesehen werden. Dies erschließt sich aus den Gründen des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 13. Dezember 2005, mit denen es die Entscheidung für einen zeitlich
beschränkten, begleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn unter
Zurückstellen dagegen sprechender Aspekte maßgeblich darauf gestützt hat, dass der
Antragsteller nach den Bekundungen der Mutter und den Aussagen der angehörten
Zeugen gegenüber S. väterliche Zuneigung gezeigt hat, mit ihm behutsam umgegangen
ist und bemüht war, die mangelnde Betreuung durch die Mutter zumindest teilweise
aufzufangen. Danach kann schon für die Zeit bis zur Umsetzung des Beschlusses vom
13. Dezember 2005 und damit des erstinstanzlichen Verfahrens ein ernsthaftes
Bemühen des Antragstellers um Umgang mit seinem Sohn angenommen werden. Für
die Zeit danach ist von der Umsetzung der Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 13.
Dezember 2005 auszugehen; danach kann der Antragsteller begleitete
Besuchskontakte von 2 Stunden Dauer, in einer Anbahnungsphase 3 Besuchskontakte
im Abstand von 2 Wochen, anschließend regelmäßig ein Mal monatlich, wahrnehmen.
Es ist glaubhaft, dass er sich um die Wahrnehmung vereinbarter Umgangstermine
bemüht; nach der Stellungnahme der Evangelischen Beratungsstelle vom 31. Mai 2006
hatte er 3 Besuchskontakte, die Vater und Sohn „offensichtlich genießen". Er befindet
sich so in der Aufbauphase einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung.
Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte
Duldungsanspruch auch gegenüber dem Antragsgegner zusteht. Es ist überwiegend
wahrscheinlich, dass der geschützte Umgang des Antragstellers mit seinem in einer
Pflegefamilie in B. lebenden Sohn S. zumutbarer Weise nur in B. wahrgenommen
werden kann. Aus den den Beteiligten bekannten Gründen der
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Beschlüsse des Senats vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff.,
und - 19 B 269/04 -, jurisweb Rn. 5 sowie vom 28. Juli 2004 - 19 B 2409/03 -,
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die hier entsprechend herangezogen werden können, ist der Antragsgegner für die
Erteilung der begehrten Duldung örtlich zuständig und steht die asylverfahrensrechtliche
Aufenthaltsbeschränkung auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde in B1.
/Sachsen der Duldung für B. wegen des vorrangigen Schutzes des Aufbaus der
familiären Lebensgemeinschaft aus Art. 6 GG nicht entgegen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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