Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.12.2003

OVG NRW: jugendhilfe, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 945/02
Datum:
29.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 945/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1253/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage hatte teils zu keinem Zeitpunkt, teils
jedenfalls nicht mehr in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Prozesskostenhilfe-
Antrag gestellt hat, die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf
Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO. Bei
Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war der Kläger bereits
insoweit klaglos gestellt, als der Beklagte auf der Grundlage einer Absprache im
Hilfeplangespräch vom 30. April 2002 eine Fortsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII
zunächst bis zum 30. September 2002 bewilligt hatte. Soweit es dem Kläger darüber
hinaus zunächst um eine Verpflichtung zur Hilfe bis zur Vollendung seines 21.
Lebensjahres gegangen war, hatte seine Klage von vornherein keine Erfolgsaussicht.
Auch im Jugendhilferecht gilt nämlich der Grundsatz zeitabschnittsweiser Bewilligung.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung sind auf der Grundlage der jeweils
bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, immer wieder neu vom Träger der
Jugendhilfe zu prüfen. Nur wenn die bei der vorangegangenen Hilfe gegebenen
Verhältnisse fortbestehen, wird die konkrete Jugendhilfemaßnahme in gleicher Art auch
für den nachfolgenden Zeitabschnitt erbracht. Ergeben sich hingegen Änderungen, wird
nur entsprechend dem neuen Bedarf geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses
Bedarfs dient auch das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck
sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmenpakets bis zum Erreichen eines
bestimmten Alters kaum vereinbaren ließe.
2
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/02 - FEVS 54, 342, 351.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.
4 ZPO.
4
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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