Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2005

OVG NRW: klagebefugnis, beschwerdefrist, klageänderung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1218/05
Datum:
22.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1218/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 7269/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 2. - 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag vom 4. Oktober 2005 wird verworfen.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, die auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der
Klägerseite vom 29. September 2005 als Beschwerde der Kläger zu 2. - 5. zu werten ist,
hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt, das
Prozesskostenhilfebegehren der weiteren Kläger hingegen mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die
Klagen der Kläger zu 2. - 5. seien bereits mangels Klagebefugnis unzulässig, denn die
Ablehnung der Einbeziehung in einen dem Kläger zu 1. zu erteilenden
Aufnahmebescheid könne sie nicht in eigenen Rechten verletzen, § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG n.F. bestimme, dass eine Einbeziehung (nur) auf ausdrücklichen Antrag der
Bezugsperson vorgenommen werde.
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Diese rechtliche Würdigung, der die Beschwerdeführer in der Sache nicht substantiiert
entgegengetreten sind, ist nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit der ständigen
Rechtsprechung der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senate des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen überein.
4
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 14 A 4339/02 -, Beschluss vom
16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 - und Beschluss vom 29. September 2005 - 12 E
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1079/05 -.
Soweit der Kläger zu 1. mit dem auf Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 5. gerichteten
Antrag vom 8. Juni 2005 eine Klageänderung herbeiführen will und hierfür zugleich die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrebt, weist der Senat darauf hin, dass dieses
Begehren zunächst im erstinstanzlichen Verfahren zu verfolgen ist.
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Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 E 319/02 -.
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Soweit mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 gegenüber dem Senat „vorsorglich (neu)"
beantragt wird, den Klägern zu 2. bis 5. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, fehlt es hierfür
an der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Sollte dieser Antrag erstinstanzlich
weiterverfolgt werden, könnte er im Übrigen nicht durchdringen, da aus den oben
ausgeführten Gründen für eine Klage der Kläger zu 2. bis 5. mangels Klagebefugnis
hinreichende Erfolgsaussichten nicht festgestellt werden könnten.
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Aus den vorstehenden Gründen kann dahinstehen, ob den Beschwerdeführern
Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. §
166 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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